Städtebauförderungsgesetz

Ähnlich wechselvoll und langdauernd ist die Entstehensgeschichte des Städtebauförderungsgesetzes. Auch sie zog sich über drei Legislaturperioden des Deutschen Bundestages hin. Der Deutsche Städtetag hatte sich bereits in seiner Hauptversammlung in Augsburg vom 1. bis 3.Juni 1960 - also noch vor der Verkündung des Bundesbaugesetzes - für zusätzliche gesetzgeberische und finanzielle Maßnahmen zur Stadtsanierung eingesetzt. Das Bundesbaugesetz hatte diese Aufgabe nur in wenigen Vorschriften angesprochen, war im übrigen in erster Linie auf die Neubauphase abgestellt, während inzwischen die Aufgabe der Stadterneuerung durch die städte- bauliche Sanierung der mehr oder weniger erhaltenen Altbaugebiete mehr und mehr in den Vordergrund getreten war. Eine Arbeitsgruppe des Deutschen Städtetages erarbeitete alsbald Leitsätze für die Gestaltung des künftigen Sanierungsrechts, die im Mai 1962 vorlagen. Im Dezember 1963 stellte der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung einen ersten Referentenentwurf zur Diskussion, der im folgenden Jahr überarbeitet und durch Vorschriften über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ergänzt wurde. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf ging Anfang 1965 dem Bundesrat zu, der wegen des bevorstehenden Ablaufs der Legislaturperiode nur eine allgemeine Stellungnahme abgab. Im Mai 1965 gelangte der Regierungsentwurf an den Deutschen Bundestag, konnte dort wegen des Endes der vierten Legislaturperiode aber nicht mehr behandelt werden. Nach erneuter Einbringung des unveränderten Regierungsentwurfs beim Bundesrat empfahl dieser im Mai 1966, den Gesetzentwurf im gegenwärtigen Zeitpunkt aus verfassungs-, finanz- und konjunkturpolitischen Gründen nicht dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Die danach folgende Umbildung der Bundesregierung führte im Februar 1967 zur Berufung einer Arbeitsgruppe Bodenrecht durch den neuen Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen mit der Aufgabe, den bisherigen Gesetzentwurf zu überprüfen. Vorrangig stellte sich hier wiederum die Frage, inwieweit zu schaffende Vorschriften sich noch im Rahmen der Bindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG hielten oder schon einen Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Eigentum darstellten. Im Dezember 1967 legte die Arbeitsgruppe Bodenrecht ihren Bericht vor. Aufgrund dieses Berichts wurde der bisherige Gesetzentwurf umgearbeitet und erneut in das förmliche Gesetzgebungsverfahren gebracht, und zwar als Entwurf für ein Städtebau- und Gemeindeentwicklungsgesetz. Der Bundesrat nahm im Oktober 1968 Stellung.