Stammgrundstück

Die Entscheidung, dass die Erbbaugrundstücke nicht die Stammgrundstücke sind, konnte der Senat, ohne dass weitere Feststellungen erforderlich gewesen wäre, aufgrund des feststehenden Sachverhaltes selbst treffen. Denn die Entscheidung, wer bei einem nach § 912 BGB zu beurteilenden Sachverhalt über die Grenze gebaut hat, stellt keine reine Tatsachenfeststellung dar; vielmehr liegt in der Beantwortung dieser Frage bereits eine rechtliche Würdigung. Ist aber ein Stammgrundstück nicht bestimmt oder - was dem gleichsteht - nicht bestimmbar, dann kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes i. S. des § 912 BGB nicht festgestellt werden. Auf das weitere Bedenken der Revision, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liege ein rechtswidriger, verschuldeter Überbau vor, kommt es nicht mehr an.

Im Streitfall bietet das Gesetz unmittelbar keine Regelung der Eigentumsfrage. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es dem Sinn des Gesetzes und der praktischen Vernunft entspricht, wirtschaftliche Einheiten grundsätzlich auch rechtlich als Eigentumseinheiten zu erhalten. Der Konflikt der zwei einander widerstreitenden gesetzlichen Gebote, nämlich des der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darüber befindlichen Bauteilen einerseits und dem der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Teilen des Gebäudes andererseits lässt sich aber nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen; vielmehr muss für jede der verschiedenen Fallgestaltungen gesondert geprüft werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den einander widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten gelöst wird. Allerdings hat der BGH, dem Gebot der Rechtseinheit zwischen den einzelnen Gebäudeteilen grundsätzlich den Vorzug gegeben. Er hat aber auch entschieden und daran stets festgehalten, dass beim rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau das Eigentum am Gebäude auf der Grenzlinie real geteilt wird, weil die eigentumsmäßige Zusammenfassung wirtschaftlicher Einheiten dort ihre Grenze findet, wo bei Schaffung wirtschaftlicher Einheit fremdes Eigentum verletzt wird. Der Bodeneigentümer, nicht der unberechtigt Überbauende, verdient auch eigentumsmäßig den Schutz der Rechtsordnung. Dieser Fallgestaltung ist die Streitsache ähnlich. Die sachenrechtliche Zuordnung der Gebäudeteile zu den jeweiligen Grundstücken im Wege vertikaler Teilung auf den Grundstücksgrenzen wird den Absichten und Abreden aller Beteiligten am ehesten gerecht. Weder die Zuordnung des Eigentums am Gesamtgebäude an ein bestimmtes Einzelgrundstück noch die Annahme von Miteigentum nach Bruchteilen entspricht der Vertragsgestaltung der Beteiligten. Die Kläger hat auf der Grundlage schuldrechtlicher Nutzungsrechte an fremden Grundstücken deren Bebauung durch ein Kaufhausgebäude geplant und auch nach Bestellung von Erbbaurechten an den kleinsten Teilflächen nichts in Richtung auf den Erwerb des Alleineigentums am Gesamtgebäude unternommen. Damit ist auch die Annahme eines zeitlich beschränkten Oberbaus von den Erbbaugrundstücken her ausgeschlossen. Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten wirtschaftlichen Überlegungen rechtfertigen es unter den gegebenen Umständen nicht, bei solcher Unklarheit der Absichten das Eigentum der beteiligten Grundstückseigentümer hintanzustellen. Die Kläger muss die Folgen ihrer Vertragsgestaltung tragen. Eigentümer des auf der Eigenfläche stehenden Gebäudeteils ist der Vollstreckungsschuldner K. Ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 I ZPO steht der Kläger nicht zu. Deshalb ist der Hauptantrag der Klage nicht begründet.

Der erste Hilfsantrag wurde erkennbar nur für den Fall gestellt, dass die Drittwiderspruchsklage unzulässig ist. Das ist nicht der Fall.

Der zweite Hilfsantrag ist unzulässig. Die Kläger erstrebt damit die Feststellung, dass die Zwangsversteigerung der Eigenfläche K das grenzüberschreitend auch auf diesen Grundstücken errichtete einheitliche Kaufhausgebäude nur insoweit betrifft, als es sich lotrecht auf den beschlagnahmten Grundstücken befindet. Den Antrag hat die Kläger erst im Berufungsverfahren gestellt, weil das Landgericht einen rechtmäßigen Überbau von der Eigenfläche K aus auf die anderen Grundstücke angenommen hat, was zur Folge hätte, dass die Gebäudeteile auf diesen Grundstücken wesentliche Bestandteile der Eigenfläche K wären und die Zwangsversteigerung sie erfassen würde. Ob die Kläger ihrer Befürchtung, das in Anspruch genommene Eigentum auch an den auf den übrigen Grundstücken befindlichen Gebäudeteilen zu verlieren, durch eine Erweiterung ihres Hauptantrages hätte begegnen müssen, bleibt offen. Jedenfalls ist ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht ersichtlich. Denn keiner der Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens, vor allem nicht die Beklagten, hat sich bisher auf die Erstreckung der Beschlagnahme auch auf die restlichen Gebäudeteile berufen. Das ist durch die Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden. Das Urteil würde auch gegenüber einem Ersteher keine Rechtskraftwirkung haben spricht übrigens sein vom BerRichter in Bezug genommenes Vorbringen in der Zwangsvollstreckungssache, das Einwendungen gegen das Bestehen des durch den Schuldtitel festgestellten Anspruch enthält. Es kommt entgegen der vor der Rev. vertretenen Ansicht hiernach auch nicht darauf an, dass ohne die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 11.6. 1964 die Automatik vor der Versteigerung herausgegeben worden wäre. Da die Kläger nicht dargetan hat, dass die Zubehöreigenschaft der herausverlangten Sachen entfallen ist, begegnet die Auff. des BerRichters keinen Bedenken, die Versteigerung des Grundstücks habe sich nach § 55 Abs. 2 ZVG auf die Automatik als Zubehör mit der Folge erstreckt, dass die Beklagten nach § 90 Abs. 2 ZVG Eigentum daran erworben hat. Wie die Rev-Beantwortung zu Recht bemerkt, steht dieses Ergebnis mit dem durch § 55 Abs. 2 ZVG verfolgten Zweck im Einklang und der von der Rev. vertretenen Rechtsauffassung von der Bedeutung der Herausgabepflicht C.s für den Zubehörbegriff entgegen. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 ZVG will den Bieter schützen, der die Eigentumsverhältnisse am Zubehör nicht kennt und auf klare rechtliche Grundlagen für die Berechnung seines Gebots angewiesen ist; er darf. erwarten, dass das Gebot und damit der Zuschlag sich auf alle vorhandenen Zubehörstücke bezieht, und zwar auch dann, wenn sie Dritten gehören.