Stammkapital

Die Parteien und G waren mit Geschäftsanteilen von je 10000 DM Gesellschafter der H-GmbH. Zur Abdeckung von Bankverbindlichkeiten erhielt die H vom Kläger im Juli 1977 45000 DM und im Dezember 1977 150000 DM. Die beiden anderen Gesellschafter überließen ihr im Dezember 1977 je 50000 DM aus dem gleichen Anlass. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. 1. 1978 beschlossen die Gesellschafter, das Stammkapital der H auf 330000 DM zu erhöhen. Jeder von ihnen sollte einen zusätzlichen Anteil von 10000 DM übernehmen. Der Kläger trat zu diesem Zweck einen Anteil von je 47500 DM seiner Rückzahlungsansprüche gegenüber der H gegen ein Entgelt in dieser Höhe an seine Mitgesellschafter ab. Sämtliche Gesellschafter sollten diese Forderungen als Einlage auf das erhöhte Stammkapital einbringen. Die verbleibenden Einlagenforderungen der H gegen den Beklagten und G von je 2500 DM sollten durch Barzahlungen getilgt werden. In einem schriftlichen Vertrag vom 16. 2. 1978 erkannte der Beklagte an, dem Kläger 47500 DM zu schulden. Diese Summe sollte ab 1. 1. 1978 mit dem jeweils gültigen Bankzins verzinst und ab 1. 1. 1981 ratenweise bis zum 31. 12. 1998 zurückgezahlt werden. Am 27. 2. 1978 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der H eröffnet. Daher kam es nicht mehr zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister. Am Anfang des Jahres 1979 lehnte der Beklagte Zahlungen auf Grund der Verträge vom 24. 1. 1978 und 16. 2. 1978 mit der Begründung ab, ihre Wirksamkeit sei von dem Vollzug der Kapitalerhöhung abhängig gewesen. Der Kläger kündigte daraufhin das Darlehen fristlos. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 47500 DM nebst 7,5% Zinsen seit dem 1. 1. 1978 zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat den gesamten geschuldeten Betrag als fällig erachtet, weil der Kläger die ihm am 16. 2. 1978 gewährte Stundung aus wichtigem Grunde fristlos habe kündigen dürfen. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis jedenfalls hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit dem Darlehensrecht unterstellen wollten. Darlehensverträge können als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn einem Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers bestreitet. Dadurch stellt er die Grundlage des Vertrags in Frage und gefährdet zugleich die Durchsetzung des Anspruchs. Regelmäßig kann es dem Gläubiger dann nicht zugemutet werden, weiter am Vertrag festzuhalten. Das gilt insbesondere, wenn - was hier in Betracht kommt - der Gläubiger dem Schuldner bei der Ausgestaltung des Vertragsinhalts durch Gewährung einer langjährigen Stundung und Streckung der Rückzahlungsverpflichtung entgegengekommen ist. Jedoch bedarf es in einem solchen Fall, wie auch bei anderen wichtigen Kündigungsgründen, etwa einer mangelnden Sicherung, einem Zins- und/oder Tilgungsverzug und einem dadurch ausgelösten Eigenbedarf des Gläubigers oder einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, stets einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.

Das Berufungsgericht hat die fristlose Kündigung, ohne weitere Prüfungen anzustellen, allein deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Beklagte sich geweigert hat, seine Schuldverpflichtung weiterhin anzuerkennen und die Forderung des Klägers zu verzinsen. Nicht jedes Bestreiten eines Anspruchs ist aber geeignet, das bei Vertragsschluss bestehende Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu zerstören, dass dem Gläubiger ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Stützt sich die Rechtsverteidigung des Schuldners auf erwägenswerte Überlegungen und ergibt sich aus seinem Vorbringen, dass er nach einer ihm ungünstigen Klärung der ihm zweifelhaften Rechtfragen zu den übernommenen Verpflichtungen stehen wird, also an sich vertragstreu bleiben will, so verleiht das Bestreiten des Anspruchs allein dem Gläubiger kein Recht, sofort die Rückzahlung der Darlehenssumme zu verlangen. Insbesondere kann er nicht darauf verweisen, dass er andernfalls Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Der Gläubiger kann nämlich in einem solchen Fall sogleich nach § 259 ZPO Klage auf künftige Leistung oder eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts deuten darauf hin, dass dieser Weg auch im vorliegenden Fall die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt hätte. Die Rechtsverteidigung des Beklagten war - wie auch die Entscheidung des Landgerichts zeigt - nicht offensichtlich unbegründet. Zweifel an der Berechtigung des Anspruchs des Klägers waren wegen des personellen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Vereinbarung vom 16.3. 1978 und des Vertrages vom 24. 1. 1978 über die letzte unwirksam gebliebene Kapitalerhöhung nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch die Zahlungsverweigerung des Beklagten war nicht geeignet, bei dem Kläger den Anschein zu erwecken, der Beklagte wolle sich unter allen Umständen seinen Verpflichtungen entziehen. Nach seinem unbestrittenen Vortrag hat der Beklagte den Kläger, in einem Anwaltsschreiben vom 5. 1. 1979 auf die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge der getroffenen Abreden hingewiesen und daraus abgeleitet, weshalb er auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts die Zahlungsansprüche des Klägers ablehne. Gleichzeitig hat er darauf hingewiesen, dass die aufgeworfenen Fragen gerichtlich zu entscheiden seien und damit deutlich gemacht, zu dem Vertrag zu stehen, falls er nicht mit seinen rechtlichen Bedenken im gerichtlichen Verfahren durchdringen werde. Der Kläger hat bisher nichts dafür vorgetragen, dass er durch das Ausbleiben der Zinszahlungen des Beklagten in eine wirtschaftliche Lage geraten ist, die eine vorzeitige Kündigung aus wichtigem Grunde rechtfertigen könnte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse die aufgewendeten Mittel verzinsen, entbehrt jeglicher Feststellungen. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, das Geld von seinem Vater darlehensweise erhalten zu haben. Über die Verpflichtung zu Zinszahlungen ergibt sich weder etwas aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Zeugenaussagen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Kläger Zinsen zu zahlen hat, so reicht dieser Umstand ebenfalls nicht, daraus einen Grund zur fristlosen Kündigung herzuleiten. Nur aufgrund der gesamten gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Klägers und anhand sämtlicher Bestimmungen des Darlehensvertrages mit seinem Vater, insbesondere einer möglichen Verfallklausel, die den Kläger zwingen könnte, nunmehr auf den gesamten Anspruch gegen den Beklagten zurückgreifen zu müssen, lässt sich beurteilen, ob es dem Kläger zugemutet werden kann, trotz der zunächst ausgebliebenen Zahlungen des Beklagten an der Fälligkeitsvereinbarung festzuhalten. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass die Tilgungsraten erst mit dem 1. 1. 1981 beginnen sollten und die bisher ausgebliebenen Zinszahlungen eine eher unbedeutende Höhe hatten.

Die Berufungsentscheidung war nach alledem aufzuheben. Die Sache musste in vollem Umfang an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, da das Urteil auch nicht teilweise aus anderen Gründen aufrecht erhalten bleiben kann. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war, ergibt sich zwar aus den Bestimmungen des Vertrages vom 16. 2. 1978, dass der Beklagte ab dem 1. 1. 1981 Tilgungsraten zu zahlen hat. Über den Umfang der Raten und den Zahlungszeitpunkt ist näher jedoch nichts festgelegt. Es fehlt auch an Feststellungen, die eine Beurteilung erlaubt, welche Regelung billigem Ermessen entspricht. Dem Kläger kann daher jetzt auch nicht ein Teil seines geltend gemachten Hauptanspruchs zugesprochen werden. Demgegenüber ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, 7,5% Zinsen auf 47500 DM zu zahlen, jedenfalls für die Zeit vom 1. 1. 1978 bis 28. 11. 1979, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, unmittelbar aus dem Vertrag unter Berücksichtigung der Feststellung des Berufungsgerichts, dass dieser Zinssatz in diesem Zeitraum banküblich war. Auch über den Zinsanspruch kann aber wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem von dem Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht nicht abschließend erkannt werden.

Der Kläger stützt das Zurückbehaltungsrecht darauf, dass die Gesellschafter der H gegenüber der Firma E die persönliche Haftung für einen Kredit in Höhe von 10000 DM übernommen hätten, die diese der H gewährt habe, und bereits, wie auch die Mitgesellschafter, zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden sei.

Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausschließen. Entgegen der Ansicht der Berufungsgerichte entsteht der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 I 1 BGB, auf den der Beklagte sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern von vornherein mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. Daher kann der mithaftende Gesamtschuldner schon vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des Rückgriffs zu kommen braucht. Bei Fälligkeit der Schuld kann er daher die Mitschuldner darauf in Anspruch nehmen, ihn von der Verbindlichkeit in der Höhe zu befreien, der der jeweiligen internen Ausgleichspflicht entspricht.

Da das Berufungsgericht eine abweichende Vereinbarung nicht festgestellt hat, sind die Gesellschafter im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet, so dass der Beklagte danach verlangen kann, vom Kläger hinsichtlich eines Dritten der fälligen Verpflichtungen gegenüber der E befreit zu werden.

Dieser fällige Befreiungsanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht begründen, da er auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, das dem Anspruch des Klägers zugrunde liegt. Es wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger erklärt hat, seiner Mitwirkungspflicht genügen zu wollen. Das Zurückbehaltungsrecht dient dem Zweck, den Berechtigten wegen des ihm zustehenden Anspruchs zu sichern. Die rechtlich unverbindliche Absichtserklärung des Klägers sichert den Befreiungsanspruch des Beklagten aber nicht.

In der danach erforderlichen weiteren mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht neben der Berechtigung zu einer fristlosen Kündigung des Darlehens erneut zu überprüfen haben, ob und inwieweit sich der Beklagte auf das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht berufen kann. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass dem Kläger als Mitschuldner gegen den Befreiungsanspruch des Beklagten ein Anspruch im gleichen Umfang zusteht. Schließlich wird auch zu beachten sein, dass sich die beiderseitigen Ausgleichspflichten noch erhöhen, wenn, was in dem Rechtsstreit behauptet worden ist, der ehemalige Mitgesellschafter G vermögenslos sein sollte.