Standortzuweisungen

Flächen für die Landwirtschaft und Wald sind im allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen, sondern weisen dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und damit zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen. Auch wenn der Flächennutzungsplan nur Darstellungen in den Grundzügen enthält und darum dem Bebauungsplan inhaltlich nicht vorgreifen soll, schließt der Vorgang der Konkretisierung im Rahmen der Entwicklung jedoch nicht aus, dass bereits der Flächennutzungsplan, um der ihm gemäßen Aufgabe der Zuordnung und im Einzelfall besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden, bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft und Wald Standorte für Aussiedlerhöfe, Ausflugslokale und dergleichen vorsieht s. hierzu auch unten Rn. 160 u. 161). Ggf. sind, soweit erforderlich, Sonderbauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO oder Sondergebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO darzustellen, wobei auch Ferienhausgebiete nach § 10 Abs. 4 BauNVO in Betracht kommen können, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Zum Verhältnis der Flurbereinigung zur Bauleitplanung und zur Zusammenarbeit mit der für die landwirtschaftliche Umlegung zuständigen Flurbereinigungsbehörde. Gerade hier kann das Ziel, große zusammenhängende Flächen für die landwirtschaftiche Bewirtschaftung und für leistungsfähige Hofgüter zu sichern, für bestimmte Flächen die Wirkung einer konkreten standortbezogenen Aussage haben, z. B. wenn die Darstellung aufgrund einer Abstimmung zwischen agrarstruktureller und städtebaulicher Planung dazu dienen soll, eine in Aussicht genommene agrarstrukturelle oder städtebauliche Maßnahme zu ermöglichen.

Bzgl. der Abstimmung mit den Forstbehörden sind u. a. zu beachten § 9 BWaldG und die einzelnen einschließlich im wesentlichen materiell übereinstimmenden, aber verfahrensrechtlich voneinander abweichenden Ländergesetze so z. B. für Bayern: Art. 7, wonach die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen Planungen..., die Wald betreffen..., insbesondere die Funktion des Waldes zu berücksichtigen haben. Soweit in Satzungen... die Änderung der Nutzung festgelegt ist, bedarf es keiner Rodungserlaubnis; jedoch sind die Abs. 4 bis 7 a. a. O. sinngemäß zu beachten; für BaWü prüft jedoch, wenn in einem Bauleitplan für eine Waldfläche eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden soll, nach § 10 die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 8, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 8 vorliegen. Demgegenüber bedarf es nach § 43 NW einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 nicht bei Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 BBauG eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist.

Im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 erforderlichen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander hat die Gemeinde, soweit eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen für andere Zwecke, etwa als Bauflächen er wogen wird, zu berücksichtigen, dass nach § 1 Abs. 5 Satz 3 landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen nur in dem notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden sollen. In der Regel wird sich die Darstellung der Flächen für Landwirtschaft und Wald auf bisher in gleicher Weise genutzte Flächen erstrecken, so dass die Darstellung im wesentlichen auf eine Fortschreibung der tatsächlichen Gegebenheiten hinausläuft. Das schließt jedoch nicht aus, dass im Flächennutzungsplan, soweit erforderlich, auch bisher anderweitig genutzte Flächen für Landwirtschaft und Wald dargestellt werden. Es würde dem Wesen der Planung widersprechen, wenn dies im Falle einer erforderlichen Nutzung als Landwirtschaft und Wald nicht möglich sein sollte. Nach Abs. 2 Nr. 9 ist es zulässig, Flächen für Landwirtschaft und Wald jeweils getrennt darzustellen. Es ist aber auch möglich, Flächen für Landwirtschaft oder Wald darzustellen, so dass die Flächen jeweils wahlweise genutzt werden können. Das wird durch Nr. 12.1 bis 12.3 der Anl. zur PlanzeichenVO bestätigt, wo Planzeichen für alle drei dort angesprochenen Darstellungsmöglichkeiten festgelegt sind. Die im Flächennutzungsplan für Landwirtschaft und Wald dargestellten Flächen scheiden erst mit ihrer Festsetzung im Bebauungsplan aus dem Außenbereich aus; bis dahin verbleiben sie wie bisher im Außenbereich. Der Begriff Außenbereich ist durch das BauGB gegenüber bisher nicht geändert worden. Die Vorschrift umfasst die Darstellung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Diese gegenüber dem BBauG neue Darstellungsmöglichkeit soll der Integration der Landschaftsplanung in die Flächennutzungsplanung insofern dienen, als dadurch Regelungen über die Nutzung von Flächen und Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Zweck einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen können. Sie ermöglicht, bereits im Flächennutzungsplan frühzeitig Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern und kommt darüber hinaus auch in Betracht, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Ausgleichsmaßnahmen aus Anlass von Eingriffen in die Natur und Landschaft zu gewährleisten. Insgesamt soll dadurch der Flächennutzungsplan stärker als bisher als Instrument des vorsorgenden Umweltschutzes eingesetzt werden können. Es können somit nunmehr nach eigenem städtebaulichen Ermessen der Gemeinde aufgrund der Abwägung nach § 1 die zum Ausgleich von geplanten baulichen Eingriffen in Natur und Landschaft erforderlichen Flächen und Maßnahmen dargestellt werden. Die Vorschrift hat die Integration der Landschaftsplanung in die Bauleitplanung insofern verstärkt, als bisher nach § 6 Abs. 1 BNatSchG die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erst in Landschaftsplänen... näher darzustellen sind, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, wobei die Länder nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG bestimmen können, dass Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Von dieser Ermächtigung haben die Länder - was die Frage der Verbindlichkeit und den Rechtscharakter der Landschaftspläne betrifft - in unterschiedlichen Regelungen Gebrauch gemacht: In Bremen und Hbg sind die Landschaftspläne als Rechtsvorschriften aufzustellen; NS kennt den eigenständigen, aber nicht verbindlichen Landschaftsplan; In Bay und RPf ist das Verhältnis zwischen Landschaftsplanung und Bauleitplanung mit Hilfe einer unmittelbaren Integration in der Weise gelöst, dass die Gemeinden Landschaftspläne als Bestandteil der Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne als Bestandteil der Bebauungspläne aufzustellen haben, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; kennen demgegenüber nur eine mittelbare Integration, wobei zunächst ein zusammenhängender Landschaftsplan aufgestellt wird, dessen Inhalt alsdann soweit erforderlich und geeignet in die Bauleitpläne aufzunehmen ist.