Stationäre Behandlung

Muss der Arzt, der dem Patienten eine stationäre Behandlung vorschlägt, den Umständen nach begründete Zweifel haben, ob der private Krankenversicherer des Patienten die Behandlung im Krankenhaus als notwendig ansehen und die Kosten dafür übernehmen wird, so hat er die vertragliche Pflicht, den Patienten darauf hinzuweisen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger suchte am 7. 8. 1977 den Beklagten, Chefarzt der inneren Abteilung des B-Krankenhauses, als Privatpatient auf. Er klagte über erhebliche Schmerzen am rechten Hüftgelenk und Gehbeschwerden. Der Beklagten diagnostizierte eine Hüftgelenksarthrose rechts, die sich im Anschluss an einen Hüftgelenksbruch bei einem Unfall des Kläger im Jahre 1970 gebildet hatte, und wies den Kläger zur stationären Heilbehandlung in die von ihm geleitete Privatstation des Krankenhauses ein. Dort wurde der Kläger wegen der Arthrose vom B. B. bis zum 29. 9. 1977 behandelt. Er erhielt täglich ein Dragee Dona 200 und eine, später zwei Kapseln Amuno 25, ferner 5-mal wöchentlich Paraffin-Fango-Packungen an der rechten Hüfte. Im Verlauf des Krankenhausaufenthaltes verordnete der Beklagten ferner trotz normaler Leberwerte dem Kläger eine Leberschutztherapie in Form von Infusionen. Endlich wurde eine vorübergehende Hypotonie medikamentös behandelt. Die D, bei der der Kläger eine Krankenhaustage- und Krankentagegeldversicherung sowie eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, lehnte Versicherungsleistungen ab, weil ihrer Ansicht nach eine stationäre Heilbehandlung medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Eine Klage des Klägers gegen die Versicherung blieb in zwei Instanzen erfolglos. In jenem Rechtsstreit hat der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung der von ihm gezahlten Kosten in Höhe von 8849,40 DM für die Stationspflege sowie Erstattung der Prozesskosten in Höhe von 9066,90 DM aus seinem Rechtsstreit mit der D. Er trägt vor, für eine stationäre Behandlung habe bei ihm keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Der Beklagte hätte ihn darüber und insbesondere über die Gefahr, dass die D die Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung ablehnen könne, pflichtgemäß belehren müssen. Durch die Verletzung dieser Hinweispflicht habe der Beklagten sich ihm schadensersatzpflichtig gemacht.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Schadensersatzansprüche des Kläger dem Grunde nach für berechtigt, weil der Beklagten im Zusammenhang mit der ärztlichen Untersuchung und Beratung des Kläger vertragliche Nebenverpflichtungen verletzt und dem Kläger dadurch Schaden zugefügt habe. Dazu erwägt es im Wesentlichen:

Das Krankheitsbild des Klägers habe nicht eindeutig für die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung gesprochen. Der Beklagten habe vielmehr erkennen können, dass die von ihm in Aussicht genommene Behandlung der Arthrose durchaus auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Es habe sich dem Beklagten deshalb aufdrängen müssen, dass die private Krankenversicherung des Klägers Leistungen für eine stationäre Behandlung verweigern könnte. Darauf habe er den Kläger hinweisen müssen. Eine solche Beratungspflicht bestehe jedenfalls in Grenzfällen, bei denen der Arzt eine stationäre Behandlung zwar für sinnvoll, aber nicht für unbedingt notwendig halten könne. Der Schaden des Klägers bestehe in den aufgewandten Kosten für die stationäre Pflege abzüglich ersparter eigener Aufwendungen für die Zeit des Krankenhausaufenthaltes. Ferner habe der Beklagten dem Kläger vergeblich aufgewandte Prozesskosten des Rechtsstreits gegen die D zu ersetzen. Er habe nämlich dem Kläger vor Beginn dieses Prozesses auf dessen Befragen hinsichtlich der Erfolgsaussichten erklärt, die stationäre Behandlung sei notwendig gewesen. Auch darin liege eine schuldhafte Verletzung vor- und nachvertraglicher Aufklärungspflichten.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.

Die Parteien hatten einen Arztvertrag über die Beratung und Behandlung des Klägers durch den Beklagten wegen seiner Hüftgelenksbeschwerden geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages war der Beklagten verpflichtet, den Kläger umfassend über die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zu beraten, das Einverständnis des Kläger darüber einzuholen und die Therapie durchzuführen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine solche Beratung auch das Für und Wider einer stationären Behandlung umfasst, wenn eine solche in Betracht kommt. Darf der Arzt sie nach dem gegenwärtigen Stande der medizinischen Wissenschaft für erforderlich halten, ohne dass ernsthaft eine ambulante Behandlung als Alternative in Betracht kommt, kann er sich darauf beschränken, die Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus zu empfehlen und vorzunehmen. Ist dagegen eine Therapie auch in ambulanter Behandlung medizinisch sinnvoll und praktikabel, hat der Arzt den Patienten darüber wie über alle ernsthaft in Betracht kommenden Behandlungsalternativen, sofern diese den Patienten unterschiedlich belasten, aufzuklären. Das ist schon deswegen erforderlich, um dem Patienten eine eigene Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich einem in seine körperlichen und seelischen Belange in der Regel viel tiefer einschneidenden Krankenhausaufenthalt unterziehen oder eine ambulante Behandlung vorziehen will, die für ihn mit ganz anderen Belastungen verbunden ist. Dass dabei für den Patienten auch die voraussichtlich von ihm zu tragenden Kosten der Behandlungsalternativen eine Rolle spielen, liegt auf der Hand und ist für beide Vertragspartner erkennbar. Auch insoweit ist meist der Arzt der Fachmann, der dem Patienten Entscheidungshilfen geben kann und muss. Hat er einen Privatpatienten vor sich, muss er nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass dieser eine private Krankenversicherung eingegangen ist, häufig unter Vereinbarung eines bestimmten Selbstbehalts. Der Arzt weiß - und auch der Beklagten dieses Rechtsstreits stellt das für sich gar nicht in Abrede -, dass der Krankenversicherer nur die Kosten für notwendige Behandlungen im Rahmen des Versicherungsvertrages erstatten wird.

Darüber, ob eine Behandlung - insbesondere eine stationäre - notwendig ist, können im Einzelfall die Ansichten des Arztes und des Versicherers freilich auseinander gehen. Das ändert nichts daran, dass der Arzt, wenn er eine stationäre Behandlung vorschlägt, sich Gedanken darüber zu machen hat, ob diese nicht nur wünschenswert und überhaupt sinnvoll erscheint, sondern ob es auch aus ärztlicher Sicht vertretbar ist, deren Notwendigkeit anzunehmen. Ist das für den Arzt erkennbar zweifelhaft, muss er nach Treu und Glauben den Patienten darauf hinweisen, dass ein von ihm vorgeschlagener Krankenhausaufenthalt möglicherweise von dem Krankenversicherer nach dessen Versicherungsbedingungen nicht als notwendig anerkannt werden könnte und der Versicherer dementsprechend auf die Kosten der stationären Behandlung nichts leisten werde. Der Arzt, der das finanzielle Risiko für den Patienten im Gegensatz zu diesem erkennt oder jedenfalls erkennen kann, andererseits wiederum anders als der Patient übersieht, dass auch andere, weniger aufwendige Therapien zum Ziele führen, darf dem Patienten nicht ohne weiteren Hinweis auf die unter Umständen diesem entstehenden und bei ihm verbleibenden hohen Kosten eine stationäre Behandlung vorschlagen. Anderenfalls würde er dem ahnungslosen und ihm vertrauenden Patienten in rechtlich nicht zu billigender Art und Weise finanzielle Aufwendungen aufbürden, die dieser, hätte er den Kenntnisstand des Arztes, unter Abwägung des Für und Wider nicht tragen will. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet. Es kann keine Rede davon sein, dass die angeführten Hinweispflichten dem Arzt Unzumutbares aufbürden und ihn daran hindern könnten, seine Hauptverpflichtung zur Behandlung des Patienten zu erfüllen.