Sterilisation

Es wird daran festgehalten, dass ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation, der zur Geburt eines Kindes führt, Ersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltsbelastung und einen Schmerzensgeldanspruch der Mutter wegen der Belastungen durch die Schwangerschaft auslösen kann.

Zum Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1974 verheiratet. Im Anschluss an die Geburt des zweiten Kindes ließ die Zweitkl. am 4. 9. 1978 in der von der Beklagten Stadt betriebenen Klinik eine Sterilisation mittels Elektrokoagulation der Tuben vornehmen. Die Information über die Bedeutung und Risiken des Eingriffs hatte der Zweitbekl., damals Stationsarzt in der Klinik, vorgenommen. Am 3. 1. 1980 wurde trotzdem von der Zweitbeklagte ein drittes Kind geboren. Mit der Behauptung, die Sterilisation sei nach einer ungeeigneten Methode vorgenommen worden, sie seien auch nicht über die Möglichkeit eines Versagens der Sterilisation unterrichtet worden, nehmen die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für das am 3. 1. 1980 geborene Kind sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zukunft in Anspruch. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ferner Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht - seine Entscheidung ist veröffentlicht in NJW 1983, 341 - unterstellt zugunsten der Klägerin, dass eine geeignete Sterilisationsmethode hätte angewandt werden können, die die Konzeption des Kindes verhindert haben würde, und dass eine Belehrung der Klägerin über das Versagerrisiko unterblieben ist. Es hält gleichwohl, abweichend von der Rechtsprechung des Senats, mit der es sich eingehend auseinandersetzt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen für unbegründet.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hält daran fest, dass die Eltern eines Kindes, das infolge des Fehlschlagens eines Sterilisationseingriffes geboren worden ist, in den von ihm aufgezeigten Grenzen gegen den dafür verantwortlichen Arzt oder Krankenhausträger Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das Kind geltend machen können und dass ferner die Mutter für die Belastung mit der Schwangerschaft infolge eines Behandlungsfehlers oder versäumter Aufklärung über das Versagerrisiko ein Schmerzensgeld fordern kann, auch wenn die Schwangerschaft ohne pathologische Begleitumstände verläuft. Die vom Berufsgericht für seine abweichende Rechtsauffassung aufgeführten Gründe können den Senat nicht davon überzeugen, dass die von ihm vorgenommenen Wertungen und seine Rechtsprechung geändert werden müssten. Dazu wird zunächst auf die angeführten Grundsatzentscheidungen des Senats verwiesen, die sich bereits im Wesentlichen mit allen, vom Berufsgericht angeführten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben.

Im Einzelnen gibt die besonders ausführliche und eindringliche, ersichtlich von großem sittlichen Ernst getragene Begründung des angefochtenen Urteils dem Senat Anlass zu folgenden zusätzlichen Erwägungen und Klarstellungen.

Das Berufsgericht sieht in der Beratung und Behandlung von Patienten, die sich der Hilfe eines Arztes zur Vornahme empfängnisverhütender Maßnahmen, hier einer Sterilisation, bedienen, Maßnahmen, die gegen die Chance der Entstehung menschlichen Lebens gerichtet sind und sich, wenn es planwidrig zur Zeugung und Geburt eines Kindes komme, als gegen dieses Menschenleben gerichtete Maßnahmen konkretisieren. Daraus folgert es, das Verlangen der Eltern auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für das Kind beeinträchtige dessen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung seines Lebensrechtes. Diesen allgemein-rechtlichen Erwägungen, die letztlich auf einen verfassungsrechtlich, vornehmlich wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde, gebotenen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen hinauslaufen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Fortschritt der medizinischen Wissenschaft hat Empfängnisregelung und damit Familienplanung in einem früher nicht gekannten Ausmaße möglich und für alle Bevölkerungsschichten praktizierbar gemacht. Die Anwendung von Verhütungsmaßnahmen und auch die Vornahme einer Sterilisation sind keine Angriffe gegen das Leben. Die geltende Rechtsordnung erlaubt solche Empfängnisverhütung, wie auch das Berufsgericht nicht verkennt. Es bleibt jedem unbenommen, aus einer für sich selbst getroffenen sittlichen Entscheidung heraus anders zu handeln und anderes für richtig zu halten. Eine solche Entscheidung kann aber nicht beanspruchen, die allein der Würde des Menschen gemäße und deshalb allein von der Rechtsordnung gebilligte Haltung zu sein. Es gibt ebenso achtenswerte Gründe, sich gegen die Erzeugung eines Kindes zu entscheiden, ohne dass der, der das tut, sich von vornherein dem Verdacht aussetzt, verantwortungslos oder aus zu missbilligender Bequemlichkeit heraus zu handeln.

Einem solchen Kind, dessen Erzeugung seine Eltern eigentlich hatten verhindern wollen, haftet von Rechts wegen nach seiner Geburt kein Makel an. Nicht deshalb bestehen Ersatzansprüche, um die es hier geht. Niemand bestreitet dem Kind sein Lebensrecht, gewiss zu allerletzt wohl die Eltern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern ein Kind, das entgegen der mit ärztlicher Hilfe ausgeführten Familienplanung auf die Welt kommt, in seinem Anspruch auf unbeschränkte Anerkennung seines Lebensrechts durch die Rechtsgemeinschaft beeinträchtigt sein sollte, wenn seinen Eltern gegen einen Dritten ein Anspruch auf Ersatz ihrer Unterhaltsaufwendungen zugesprochen wird. Schon immer hat es unerwünschte, d. h. planwidrige Kinder gegeben, die nach ihrer Geburt von ihren Eltern dieselbe Zuwendung und Fürsorge erfahren haben, wie so genannte Wunschkinder. Noch nicht einmal im gesellschaftlichen Ansehen der Kinder gibt es insoweit praktische Unterschiede. Für das Kind ändert sich daran von Rechts wegen nichts dadurch, dass seine Eltern Unterhaltslasten demjenigen aufbürden wollen, der für den Fehlschlag der Familienplanung verantwortlich ist, weil er einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Vermeidung dieser wirtschaftlichen Belastung nicht nachgekommen ist. Die Eltern selbst dokumentieren damit nicht, dass sie ihr Kind, auch nachdem es auf die Welt gekommen ist, als unerwünscht ansehen, und sie entscheiden sich damit auch nicht fortlaufend gegen dessen Recht zum Leben. Ihr Verhalten verlangt auch keine Bewusstseinsspaltung derart, dass sie einerseits ihr Kind liebevoll annehmen und zum anderen nach außen hin einen anderen Standpunkt vertreten müssten; sie nehmen allein ihre Rechte gegen den Vertragsschuldner wahr. Das ist ihnen erlaubt, und es kann ihnen nicht vorgeschrieben werden, wie sie sich in dieser Hinsicht zu verhalten haben. Angesichts der verschiedenen Wertvorstellungen in dieser Frage fehlt es an einem allgemein verbindlichen Sittengesetz, an dem die Entscheidung der Eltern geprüft und gemessen werden könnte. Der Senat hält es zudem für miteinander vereinbar, dass Eltern zu ihrem Kind, ebenso wie dieses zu ihnen, eine unbefangene emotionale und soziale Bindung haben, nichtsdestoweniger aber versuchen, sich von der finanziellen Belastung durch das Kind zu befreien.