Sterilisationsmethode

Sterilisationsmethode - Die Belastung der Patientin durch den mit einer ohnehin erforderlichen Operation kombinierbaren Sterilisationseingriff ist nicht wägbar und hat zu keinen Komplikationen geführt; Ansprüche daraus macht die Klägerin auch nicht geltend. Vielmehr bildete der Hinweis auf die der Sterilisationsmethode zwangsläufig innewohnende Unvollkommenheit nur eine vertragliche Nebenpflicht, wie sie auch sonst eine vertragliche Leistung oder Lieferung begleiten kann. Der Beweis dafür, dass er eine von möglicherweise zahlreichen Nebenpflichten nicht versäumt hat, kann aber nicht allgemein dem Schuldner eines Dienstvertrages auferlegt werden, da er sonst in eine kaum zu beherrschende Beweislage geriete. Will also der Gläubiger, hier der Patient, aus der Verletzung einer bloßen Nebenpflicht Ansprüche herleiten, dann hat nach allgemeinen Grundsätzen er die Verletzung zu beweisen. Das dürfte das Berufsgericht - allerdings zugunsten der Kläger - verkannt haben.

Dass andererseits an diese Beweisführung keine unbillig scharfen Anforderungen gestellt werden dürfen, ergibt sich sowohl aus der besonderen Natur des Arzt/Patienten-Verhältnisses wie aus dem vom erkennenden Senat für den umgekehrten Fall mehrfach aufgestellten Grundsatz, dem Arzt, der einigen Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch gebracht hat, sollte im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch in der im Einzelfall gebotenen Weise geschehen ist. Diese Beweisgrundsätze, die dem Tatrichter einerseits erhebliche Freiheit einräumen, andererseits aber auch ein besonderes Maß von Verständnis abfordern, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls bei der Nachprüfung zu beachten haben. Das vorstehend Gesagte kann allerdings uneingeschränkt nur für den hier in Frage stehenden Zeitpunkt gelten. Damals stellte die Sterilisitation einer Frau aus Gründen der Familienplanung noch eine seltene Maßnahme dar, die auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit nicht unumstritten war. Nachdem inzwischen geklärt ist, dass solche Eingriffe unter den entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen rechtlich zulässig sind, haben sie in der Praxis eine größere Bedeutung gewonnen; auch sind ihre in gewissem Umfang unvermeidlichen Fehlschläge inzwischen mehrfach forensisch hervorgetreten. Bei dieser Sachlage liegt es heute für den Arzt, der eine Sterilisation aus Gründen der Familienplanung vornimmt, so nahe, sich seinen Hinweis auf die Versagerquote schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Unterlassung dieser Vorsichtmaßnahme ein Beweisanzeichen dafür bilden mag, dass die Erfüllung dieser aus dem Behandlungsvertrag folgenden Nebenpflicht versäumt worden ist. Indessen betreffen diese Erwägungen, wie bemerkt, noch nicht den hier zu entscheidenden Fall.

Wenn demnächst das Berufsgericht von einer Verletzung der Belehrungspflicht ausgeht, dann haften die Beklagten gegebenenfalls für etwaige Schadensfolgen. Aber auch diese stehen zur Beweislast der Kläger Sie haben insbesondere zu beweisen, dass eine ordnungsmäßige Beratung sie zu einem Verhalten veranlasst haben würde, das die erneute Empfängnis verhindert hätte. Für die besonders strengen Anforderungen an den dem Arzt obliegenden Beweis, der Patient würde sich auch bei ordnungsmäßiger Risikoaufklärung für den Eingriff entschieden haben ist hier kein Raum, da es nicht um den praevalenten Grundsatz der Selbstbestimmung geht. Für die Kläger spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass sie sich im Gegensatz zu vielen anderen nicht auf die immerhin sehr hohe contraceptive Sicherheit verlassen haben würden, die der Eingriff bei ordnungsgemäßer Durchführung bot. All dies hat der Senat auch schon in dem erwähnten Urteil vom 2. 12. 1980 ausgeführt.

Sollte indessen das Berufsgericht davon ausgehen wollen, dass die Kläger bei erschöpfender Beratung zusätzlich Verhütungsmittel angewandt hätten, dann beruht seine Überzeugung, dass diese keine entscheidend höhere Sicherheit geboten haben würden, auf einem Denkfehler. Es kommt nicht darauf an, ob solche zusätzlichen Verhütungsmittel- für sich allein keine größere Sicherheit geboten hätten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich bei zusätzlicher Verwendung die Sicherheitsraten der beiden Methoden multipliziert hätten - eine statistische Erwartung, die das Berufsgericht bei seiner Prognose nicht vernachlässigen durfte. Allerdings ergibt der Vortrag der Kläger in der Berufungsinstanz, soweit er aktenkundig ist... nur ihre Behauptung, sie hätten gegebenenfalls auf eine Sterilisation verzichtet und andere Methoden der Empfängnisverhütung gewählt. Bei dieser Sachlage - die im Zuge der erneuten Verhandlung klarzustellen sein wird - könnten die Erwägungen der Berufsgericht Bestand haben.

Die Kläger haben ihre Ersatzansprüche außerdem auf den Vorwurf eines schuldhaften Behandlungsfehlers gestützt, weil der Zweitbeklagte den Sterilisationseingriff, wie sie vorsorglich in erster Linie behaupten, gar nicht, oder doch fehlerhaft ausgeführt habe.

In dieser Frage geht die Begründung des angefochtenen Urteils dahin, dass ein Kunstfehler des Zweitbeklagte nicht erwiesen sei. Da nach der Bekundung des Gutachters bei allen Sterilisationsmethoden eine, wenn auch geringe, Versagerquote auftrete, sei die Tatsache der eingetretenen Schwangerschaft auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises zu verwerten. Den von den Kläger demnach in vollem Umfange zu erbringenden Beweis eines Kunstfehlers hätten sie nicht geführt. In diesem Zusammenhang stellt das Berufsgericht insbesondere auf den Operationsbericht ab. Das Berufsgericht legt ferner Gewicht darauf, dass der sachverständige Zeuge Prof. Dr. T, der am 4. 9. 1977 die Kaiserschnittentbindung und die erneute Sterilisation durchgeführt hat, in seiner Diagnose einen Zustand nach beiderseitiger Eileitersterilisation festgehalten hat. Der gerichtliche Sachverständige habe die Möglichkeiten einer Rekanalisierung der Eileiter aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass bei der pathologischen Untersuchung der bei der Entbindung erneut durchtrennten Eileiter narbige Veränderungen festgestellt worden seien.

Auch diese Ausführungen halten dem Revisionsangriff nicht in jeder Hinsicht stand.

Nicht zuzustimmen ist schon der Meinung des Berufsgerichts, dass der Nachweis eines Behandlungsfehlers in vollem Umfang den Kläger obliege. Das gilt insoweit nicht, als diese bestreiten, dass der Zweitbeklagte einen Sterilisationseingriff überhaupt vorgenommen habe. Der Behandlungsauftrag des Zweitbeklagte - gleich ob man ihn den Grundsätzen des Dienst- oder teilweise auch des Werkvertrags unterstellen will - beinhaltete auch die Vornahme eines solchen Eingriffs. Es handelte sich insoweit nicht nur um eine Nebenpflicht, wie die Beklagten gelegentlich vorgetragen haben; vielmehr war diese, wenn auch gelegentlich eines anderen Eigriffs vorzunehmende Sterilisation ein selbständiges Anliegen der Kläger, wie auch der vom Zweitbeklagte selbst hervorgehobene Umstand ergibt, das Für und Wider der Tubenligatur sei Gegenstand einer langen, eingehenden Erörterung gewesen. Dann aber wäre es nach allgemeinen Grundsätzen seine Sache, zu beweisen, dass er diese vertraglich geschuldete Leistung auch erbracht hat bzw. dass ihm ihre Versäumung nicht zum Verschulden gereicht. Die Vorschrift des § 282 ist zwar im Bereich der Arzthaftung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH deshalb in der Regel nicht anzuwenden, weil die Einwirkung des Arztes auf den lebenden Organismus des Patienten nur in begrenztem Umfange beherrschbar ist. Das gilt aber nur, soweit diese Erwägung auch eingreift, nicht also z. B. dort, wo der Arzt technische Mittel einsetzt, für deren Tauglichkeit und Wirksamkeit er so wie jeder andere Vertragsschuldner einstehen muss, und erst recht dann, wenn es um die Frage geht, ob der Arzt den nur hinsichtlich des bezweckten Erfolgs von den Unberechenbarkeiten der Natur abhängigen Eingriff überhaupt unternommen und damit erst die Möglichkeit eines Erfolgs geschaffen hat. Dieser Beweislastverteilung dürfte sich das Berufsgericht nicht bewusst gewesen sein, weshalb es einer erneuten tatrichterlichen Prüfung bedarf. Dabei erscheint es allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Berufsgericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen auch die positive Überzeugung zu erlangen vermag, dass ein Sterilisationseingriff vorgenommen worden ist. Denn auch die Anforderungen an diesen, wie gesagt, an sich dem Arzt obliegenden Beweis dürfen nicht überspannt werden und nicht zu Zumutungen führen, die im klinischen Betrieb unrealistisch wären. Insbesondere wird es im Allgemeinen angezeigt sein, einer insgesamt angemessenen und vollständigen ärztlichen Dokumentation, die hier in dem detaillierten Operationsbericht gesehen werden könnte, im Zweifel Vertrauen zu schenken.

Hinsichtlich der Frage, ob der Sterilisationseingriff im konkreten Fall sachgemäß durchgeführt wurde, also nicht in einer Weise, die den tatsächlichen eingetretenen Misserfolg begünstigt hat, gilt allerdings der Grundsatz, dass der Behandelte den Fehler des Arztes zu beweisen hat. Insoweit weist die Revision darauf hin, dass das Berufsgericht den von dem sachverständigen Zeugen Prof. Dr. T im Bericht festgestellten Zustand nach Tubensterilisation möglicherweise überbewertet. In der Tat besagen die Ausführungen des Zeugen im Grunde nur, dass er eine solche Sterilisation nach dem Befund nicht auszuschließen vermochte. Andererseits hat der ebenfalls als Zeuge gehörte Pathologe Dr. C eindeutig bekundet, dass er einen objektiven Anhalt für die Sterilisation die ihm bekannt gewesen sein muss, nicht erkennen konnte. Die damit offen bleibenden Fragen hätten nach den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des BGH gerade in Arzthaftungssachen gelten, das Berufsgericht zu einer eigenen kritischen Prüfung der angegriffenen Feststellungen des Erstrichters veranlassen und davon abhalten müssen, einfach die vom Landgericht aus dem Beweisergebnis gezogenen Folgerungen zu übernehmen. Denn der Grundsatz, dass es in der Regel Sache der Partei ist, ihre Kritik am Ergebnis eines Sachverständigengutachtens alsbald zum Anlaß eines Antrags auf mündliche Anhörung zu machen, kann bei der besonderen Konstellation in Arzthaftungssachen nur mit Zurückhaltung angewandt werden, jedenfalls wenn zu einer kritischen Stellungnahme gegenüber dem Gutachten wie hier nur kanpp eine Woche zur. Verfügung gestanden haben kann. Es dürfte sich deshalb empfehlen, dass das Berufsgericht im Zuge der anderweiten Verhandlung zusätzliche sachverständige Beratung in Anspruch nimmt. Da es sich im Wesentlichen nur um die Feststellung allgemeiner medizinischer Erfahrungssätze handelt, kann sich die Beauftragung eines neuen Sachverständigen empfehlen.