Steuer

Hat ein Steuerpflichtiger auf Anraten seines steuerlichen Beraters eine bestimmte Handlung vorgenommen und fordert das Finanzamt gerade wegen dieser Handlung Steuern nach, so ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Empfehlung und der eingetretenen Steuermehrbelastung dargetan; macht der steuerliche Berater geltend, auch ohne die von ihm empfohlene Maßnahme wäre in demselben oder einem anderen Steuerjahr aus anderen Gründen die gleiche oder eine höhere Steuermehrbelastung eingetreten, so ist er dafür jedenfalls dann darlegungs- und beweispflichtig, wenn im Besteuerungsverfahren die Beweislast für diese Gründe dem Finanzamt obliegt.

Zur Frage, auf welche Weise Allgemeine Geschäftsbedingungen nachträglich in einen Vertrag einbezogen werden können.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen vom Beklagten wegen einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften steuerlichen Beratung Schadensersatz. Der Beklagten war im Herbst 1947 von der S-GmbH beauftragt worden, die jährlichen Abschlussprüfungen durchzuführen; er übte diese Tätigkeit bis zum Jahre 1967 aus. Während dieses Zeitraums fertigte er für die Gesellschaft auch die Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögensteuererklärungen an und vertrat sie bei steuerlichen Betriebsprüfungen. In der Einleitung zum Prüfungsbericht für das Jahr 1964 führte der Beklagten unter Nr. 2 aus: ... Auftragsabgrenzung. Der Auftrag wurde gemäß den Allgemeinen Auftragsbedingungen, herausgegeben vom Institut der Wirtschaftsprüfer am 1. 5. 1963, welche der Firma bekannt sind und als Anlage Nr. 12 diesem Bericht beiliegen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für aktienrechtliche Prüfungen durchgeführt. Dementsprechend erstreckt sich die Prüfung im Wesentlichen auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses, und zwar sowohl in formeller als in materieller, handelsrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beziehung... Vor dem 31. 12. 1964 hatte die Gesellschaft ihren Gesellschaftern Darlehen in unterschiedlicher Höhe gewährt. Der Beklagten wies im November 1965 darauf hin, es bestehe die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die hohen, an die Kläger gewährten ungesicherten Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung ansehen werde. Es wurde die Möglichkeit erörtert, die Darlehen dadurch zu tilgen, dass die Gesellschaft Anteile aus dem Besitz der Gesellschafter erwirbt, und zwar unter Verrechnung des Kaufpreises mit den Darlehensverbindlichkeiten des jeweiligen Gesellschafters. Man verblieb so, dass der Beklagten in einem Gutachten die Möglichkeiten aufzeigen sollte, wie die Darlehen ohne steuerlichen Nachteil für die GmbH und ihre Gesellschafter zurückgeführt werden könnten. Dabei sollten vor allem die steuerlichen Auswirkungen eines Ankaufs von eigenen GmbH-Anteilen durch die Gesellschaft und die Verrechnung des Kaufpreises mit den bestehenden Darlehen geprüft werden. Der Beklagte erstellte unter dem 20. 12. 1965 das Gutachten. Er versah es mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel und berechnete dafür der Gesellschaft einen Betrag von 5000 DM. Er empfahl die Veräußerung von GmbH-Anteilen an die Gesellschaft. Dies löse entgegen dem früheren Recht keine Folgen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag aus. Entsprechend dem Rat des Beklagten wurde verfahren. In den Monaten Juli, September und Oktober 1969 kam es zu einer Betriebsprüfung. Die Prüfer kamen zu dem Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung aufzufassen sei. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die Einkommensteuerbescheide der Kläger für das Jahr 1965. Die Einkommensteuerschuld der Kläger erhöhte sich dadurch jeweils um etwa 200000 DM.

Die Vorinstanzen haben die Schadensersatzklagen abgewiesen. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Der Senat legt unter I I bis 3 zunächst dar, dass das vom Beklagten erstattete Rechtsgutachten falsch war.

Dass die Pflichtverletzung des Beklagten für die Steuernachforderung ursächlich war, ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Partei- Vortrag... Die Betriebsprüfer haben in der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an die GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Dies wiederum - und nur dies allein - hat die zuständigen Finanzämter veranlasst, die Ansätze für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den ursprünglichen Steuerbescheiden der Kläger zu berichtigen. Der Beklagten will allerdings geltend machen, die Finanzämter hätten auch dann, wenn die GmbH keine Gesellschaftsanteile erworben hätte, aus anderen Gründen Steuernachforderungen gestellt; in diesem Falle wäre zwar der Kausalverlauf ein anderer, das Endergebnis aber das gleiche gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Frage erörtert worden, ob der Beklagten damit den Einwand der hypothetischen Kausalität erhebt, für den, wie allgemein anerkannt, der Schädiger beweispflichtig ist. Soweit mit Steuernachforderungen nicht für 1965, sondern für ein anderes Steuerjahr zu rechnen war, stellt sich die Frage, ob nicht die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung Anwendung finden; für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung ist ebenfalls der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Der Senat hält es nicht für erforderlich, diese beiden Fragen hier abschließend zu entscheiden. Er ist der Ansicht, dass den Beklagten schon aus folgenden Gründen die Beweislast trifft: Im Besteuerungsverfahren gehen Zweifel darüber, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, grundsätzlich zu Lasten des Steuerfiskus. Dann kann aber im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und steuerlichem Berater dem Mandanten nicht der Beweis dafür aufgebürdet werden, dass bei einem anderen Geschehensverlauf kein steuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden wäre. Das würde nämlich bei unaufklärbarem Sachverhalt dazu führen, dass zugunsten des steuerlichen Beraters von dem Bestehen eines Steueranspruchs ausgegangen werden müsste, den das Finanzamt nicht hätte durchsetzen können. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB unvereinbar; der Mandant würde nicht so gestellt, wie er stehen würde, wenn der steuerliche Berater seine vertraglichen Pflichten gehörig erfüllt hätte. Baumgärtel weist zwar mit Recht darauf hin, dass es sich um Vorgänge im Vermögensbereich des Verletzten handele, dass der Schädiger daher leicht in Beweisschwierigkeiten kommen könne und dass aus diesem Grunde der Geschädigte zur Aufklärung der Einzelheiten der von ihm infolge der Verletzung erlangten Vorteile verpflichtet sei. Jedenfalls für den vorliegenden Fall gilt dies jedoch nicht, da der Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater über die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der GmbH und ihrer Gesellschafter umfassend informiert ist. Im übrigen haben die Kläger durch die Vorlage des Gutachtens des Steuerberaters P mit seinem umfangreichen Zahlenmaterial in erheblichem Maße zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und dadurch dem Beklagten einen Teil seiner Darlegungslast abgenommen.

Es war nach alledem fehlerhaft, wenn das Berufsgericht in dieser Hinsicht die Kläger für voll darlegungspflichtig gehalten hat...