Steuerberater

1. Ein Rechtsanwalt, der mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern in einem Sozietätsverhältnis steht, wird durch ein Mandat, das die Erledigung von steuerlichen Angelegenheiten zum Gegenstand hat und der Sozietät als solcher erteilt wird, mitverpflichtet (Abgrenzung zu BGHZ 56, 355 = LM § 611 BGB Nr. 35 = NJW 1971, 1801).

2. Zur rechtlichen Einordnung von Steuerberatungsverträgen mit Mehrfachberuflern.

3. Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, wenn ein Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil er bei der Empfehlung einer steuersparenden Vermögensanlage seine Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat.

Anmerkung: 1. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats hatte bereits klargestellt, dass § 68 StBerG (bzw. § 29a StBerG a. F.) einen Teil der Berufsordnung der Steuerberater darstellt und daher nur auf diejenigen Personen und Gesellschaften Anwendung findet, die dieser Berufsordnung unterstehen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften); für Wirtschaftsprüfer gibt es eine besondere Berufsordnung, die auch dann Anwendung findet, wenn die Berufsangehörigen erlaubterweise (§ 2 WPO, § 3 II StBerG) steuerberatend tätig werden. Schadensersatzansprüche, die gegen Wirtschaftsprüfer wegen fehlerhafter Behandlung von Steuerangelegenheiten erhoben werden, verjähren demnach nicht gemäß § 68 StBerG in drei, sondern gemäß § 51 a Wirtschaftsprüfer° in fünf Jahren. Gewährt ein Rechtsanwalt, ohne Steuerberater zu sein, seinen Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten Rat und Beistand, so richtet sich die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche ebenfalls nicht nach § 68 StBerG, sondern nach § 51 BRAO.

Offengeblieben war bisher die Frage, aus welcher Berufsordnung die Verjährungsvorschrift zu entnehmen ist, wenn der steuerliche Berater mehrere der genannten Berufe nebeneinander ausübt, wenn er also gleichzeitig Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt und Steuerberater ist.

Grundsätzlich steht es im freien Belieben eines Mehrfachberuflers, in welcher Eigenschaft er seinem Mandanten seine Dienste anbieten will; einem Steuerberater, der gleichzeitig Wirtschaftsprüfer ist, ist es nicht verwehrt, mit seinem Mandanten zu vereinbaren, dass er ihm als Wirtschaftsprüfer steuerlichen Beistand gewährt; er untersteht dann bei dieser Tätigkeit - auch hinsichtlich der Verjährung - der Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer. Dass es auf den Parteiwillen - und zwar in erster Linie auf den des steuerlichen Beraters - ankommt, ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. Peter-Gräfe, StBerG, § 68 Anm. 7b, bb; Gräfe-Suhr, Die Haftung des Steuerberaters 1978, S. 113; nicht ganz so entschieden: Späth, Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters, 2. Aufl. 1979, S. 219; Späth, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 68 StBerG, B 1035, 3). Dieser Wille braucht nicht notwendigerweise ausdrücklich erklärt zu werden; er kann sich auch aus den Umständen ergeben, so z. B. aus dem Gebrauch des Wirtschaftsprüfersiegels oder aus der Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die speziell für Wirtschaftsprüfer (z. B. von einem für die Belange der Wirtschaftsprüfer arbeitenden Institut) entworfen sind. Meistens fehlt es jedoch an solchen Anhaltspunkten. Für diese Fälle stellt die Entscheidung den Grundsatz auf, dass ein steuerlicher Berater, der sowohl die berufliche Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers als auch die eines Steuerberaters besitzt, die Hilfeleistung in Steuersachen im Zweifel in seiner Eigenschaft als Steuerberater gewähren will. Das gilt sowohl dann, wenn Rat und Hilfe in Steuersachen der alleinige Gegenstand des Vertrages ist, als auch dann, wenn dem Berater zwar noch weitere Aufgaben übertragen sind, der Schwerpunkt seiner vertraglichen Verpflichtungen aber auf steuerlichem Gebiet liegt.

2. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass der Kläger den auf Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen gerichteten Vertrag mit einer Sozietät geschlossen hat, die aus Angehörigen verschiedener Berufsgruppen bestand.

Schließen mehrere, zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbundene Personen einen Vertrag, so haften sie für die Erfüllung der dadurch begründeten Verbindlichkeiten einerseits mit dem ihnen zur gesamten Hand zustehenden Gesellschaftsvermögen, andererseits aber auch mit ihrem Privatvermögen. Aus dem Gesellschaftsvermögen kann der einzelne Schuldner die Leistung nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit den anderen Schuldnern erbringen; das gilt auch dann, wenn er aufgrund der Regelung der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund einer Vollmacht der anderen Gesellschafter berechtigt ist, allein im Namen der Gesellschaft zu handeln; denn in diesem Falle verfügt er nicht nur im eigenen Namen, sondern auch in dem seiner Mitgesellschafter über das Gesellschaftsvermögen. Zu einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bedarf es eines Titels gegen alle Gesellschafter (§ 736 ZPO). Die Forderung richtet sich also, soweit sie auf Leistung aus dem gesamthänderisch gebundenen Sondervermögen geht, nicht gegen den Schuldner als einzelnen, sondern ihrem Wesen nach gegen alle Schuldner zusammen. Es liegt somit keine Gesamtschuld im eigentlichen Sinne vor, deren Wesen nach § 421 BGB gerade darin besteht, dass jeder (für sich allein) die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist (vgl. Weber, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 12 vor § 420 BGB; Schmidt, bei: Soergel, BGB, 11. Aufl., Vorbem. 7 vor § 420 BGB; Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Bearb., § 89 III; Blomeyer, JR 1971, 397 [402]). Soweit dagegen die Gesellschafter auch aus ihrem persönlichen Vermögen zu leisten haben, sind sie gewöhnliche Gesamtschuldner.

Nach § 425 II BGB kann ein Gesamtschuldner die Einrede der Verjährung nur geltend machen, wenn sie in seiner Person entstanden ist. Dagegen können einer Gesamthandschuld die in § 425 BGB erwähnten Umstände - demnach also auch die Verjährung - nur dann entgegengehalten werden, wenn sie für und gegen alle Schuldener wirken (so mit Recht Weber, in: BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdnr. 12 vor § 420; Enneccerus-Lehmann, SchuldR, 15. Bearb., § 89 III 2).

Im vorliegenden Fall waren die Mitglieder der Sozietät als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden; aus dem Klagevortrag ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger auch die gesamthänderische Haftung der Beklagte mit dem Gesellschaftsvermögen geltend machen wollten; ob ein solches heute überhaupt noch vorhanden ist, ist ohnehin zweifelhaft. Der Senat hat es aus diesem Grunde nicht für geboten gehalten, im Rahmen des vorliegenden Urteils die Frage der Verjährung der Gesamthandsschuld zu erörtern.