Steuerrecht

Steuerrecht

Zum geltenden Steuerrecht ist zu sagen, dass es überwiegend unübersichtlich und zersplittert ist. Es gab immer wieder Versuche der Vereinfachung, die jedoch meistens scheiterten.

Es lassen sich um die fünfzig Steuerarten unterscheiden und allein der Bund hat mehrere hundert Steuergesetze erlassen. Der Bund ist grundsätzlich für die Steuergesetzgebung zuständig. In den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen überwiegend örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern, die Realsteuer und die Kirchensteuer.

Mit der Steuer wird der überwiegende Teil des staatlichen Finanzbedarfs gedeckt. Die Abgabenordnung regelt die allgemeinen Regeln und Verfahren zu den wichtigsten Steuern.

Danach ist eine Steuer eine Geldleistung, die von dem erbracht werden muss, bei dem der Tatbestand zutrifft, der aus dem Gesetz zur Leistungspflicht hervorgeht (§3 Abs. 1 S.1 AO).

Des Weiteren ist die Steuer nicht an eine konkrete Gegenleistung gebunden. Neben der Bedeutung der Steuer als Einnahmequelle für den Staat, hat es zuweilen auch einen sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Steuerungscharakter. Besonderes Merkmal der Steuer ist das Fehlen einer konkreten Gegenleistung durch den Staat. Der Steuerpflichtige hat auch keinen Einfluss darauf wofür seine Steuer verwendet wird. Diese Entscheidung obliegt mit dem Haushaltsgesetz dem demokratisch gewählten Parlament.

Für den Staat gibt es noch weitere Einnahmenquellen, die sich aus anderen Geldleistungspflichten ergeben und für die andere Bestimmungen als für Steuern. Hier sind z.B. die Gebühren zu nennen, die für eine konkrete staatliche Leistung erhoben werden. Diese werden z.B. für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder eine Baugenehmigung erlassen. Hierfür gelten das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. Diese besagen, dass die Höhe der Gebühr dem Wert der Leistung entsprechen muss und auch nicht höher als die Kosten der Leistungserstellung sein darf.

Des Weiteren sind Beiträge zu nennen, die von einem an einer Einrichtung, wie z.B. Erschließungsbeiträge, interessierten, geleistet werden.

Als Sonderabgaben werden diejenigen Abgaben bezeichnet, die weder der Steuer, noch der Abgabe oder den Beiträge zuzuordnen sind.