Stiftung

Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus keinen Anlass, auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung die Beteiligung der Kläger an der KSB-Stiftung für den begehrten Namensschutz hat. Das RevGer. ist aber nicht gehindert, diesen Gesichtspunkt bei seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, da die tatsächlichen Umstände unstreitig sind. Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung, die von der Kläger und ihrer Mehrheitsaktionärin, der K-Pumpen GmbH, im Jahre 1960 gegründet worden ist. Stiftungszweck u. a. die Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses auf naturwissenschaftlichem, technischem und wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet und die Förderung begabter Studierender im In- und Ausland durch Gewährung von Stipendien, Preisen, Darlehen oder Zuwendungen sonstiger Art. Danach mag es zwar zutreffen, dass die Kläger mittelbar auch in den Hochschulbereich hineinwirkt. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich im Streitfall nicht um den Namen der Stiftung, sondern um die von der Kläger verwendete Kurzbezeichnung geht; nur insoweit ist die Kläger aktiv legitimiert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger wegen ihrer Beteiligung an der ihre Kurzbezeichnung tragenden Stiftung eher als sonst mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen worden ist, die Stiftung werde auch in Bremen tätig und sei dort bekannt, werden diejenigen Verkehrskreise, die aus der Verwendung der Buchstabenfolge KSB im Namen der Stiftung auf eine Beteiligung der Kläger an der Stiftung schließen, daraus noch nicht herleiten, dass die Kläger etwas mit dem Beklagten zu tun habe. Somit kann auch aus der Beteiligung der Kläger an der Stiftung und der Wiederkehr ihrer Abkürzung KSB im Namen der Stiftung nicht geschlossen werden, dass die Verwendung der gleichen Abkürzung durch den Beklagten zu einer Beeinträchtigung geschäftlicher Interessen der Kläger führen werde. Es fehlt somit auch bei Berücksichtigung dieser Zusammenhänge an einem schutzwürdigen Interesse der Kläger an der Nichtverwendung der Abkürzung KSB durch den Beklagten

Der Schutz des § 12 BGB kann auch für den Namen eines Gebäudes gegeben sein, wenn an einer solchen Bezeichnung ein schützenswertes Interesse besteht.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten hat 1970/71 in D. ein großes Gebäude errichtet, für das sie wegen seines sternförmigen Grundrisses die Bezeichnung Sternhaus gewählt und in Benutzung genommen hat. Dieses Haus sollte nach der ursprünglichen Absicht der Beklagten ein so genanntes Fachärzte- haus werden, in dem sich auch die Wohnungen der dort praktizierenden Ärztebefinden sollten. Tatsächlich befindet sich in dem Haus zur Zeit nur eine Arztpraxis. Die übrigen Räume bis zur B. Etage sind als Büroräume an Unternehmen und Organisationen unterschiedlicher Art vermietet. Ferner befindet sich in dem Haus ein Schwimmbad- und Saunabetrieb. Die Räume ab 9. bis zur 16. Etage sind zum Teil als Eigentumswohnungen verkauft, zum Teil sind sie von der Beklagten vermietet worden.

Die Architekten Hund L, die Geschäftsführer der Kläger, haben nach der Errichtung des Hauses der Beklagten in D.-Niederkassel ein ihnen persönlich gehörendes Haus gebaut, das sie als Rheinsternhaus bezeichnen. Sie haben dieses Haus an die Kläger vermietet, die ihrerseits Büroräume und andere gewerbliche Räume weitervermietet hat. Ein im Haus befindliches Hotel wurde an die Hotel Rheinstern-Haus GmbH & Co KG vermietet, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Kläger ist. Der Gegenstand des Unternehmens der Kläger ist die Anmietung und Vermietung des RheinstemHauses sowie der Betrieb von Einrichtungen in diesem Hause und die Beteiligung sowie die Geschäftsführung von Unternehmen und Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck oder Gaststätten- und Hotelgesellschaften.

Ursprünglich war von den Eigentümern des Hauses Rheinsternhaus beabsichtigt, das Haus Seesternhaus zu nennen. Als davon die Beklagten erfuhr, wandte sie sich im Jahre 1972 an den Miteigentümer H, den sie als alleinigen Eigentümer ansah, und forderte ihn auf, die Bezeichnung Seesternhaus nicht mehr zu benutzen. Sie begründete ihren Anspruch damit, die Bezeichnung Sternhaus sei für ihr Haus in der Öffentlichkeit zu einem festen Begriff geworden und habe Verkehrsgeltung erlangt; die beiden Bezeichnungen seien verwechslungefähig. Der Anwalt des Architekten H erklärte sodann schriftlich, das Wort Seesternhaus werde in Zukunft nicht mehr benutzt.

Mit Schreiben vom 12. 6. 1973 wandte sich der Anwalt der Beklagten an den Bevollmächtigten des Architekten H, Rechtsanwalt Dr. K, und beanstandete die inzwischen in Benutzung genommene Bezeichnung Rheinstern- haus. In dem Schreiben heißt es ferner, man habe in Erfahrung gebracht, dass die von Rechtsanwalt Dr. K vertretene Partei den Namen Rheinsternhaus GmbH als Gesellschaft in das Handelsregister habe eintragen lassen; auch insoweit werde eine Namensänderung gefordert.

Die Kläger macht geltend, die Beklagten verwehre ihr zu Unrecht die Benutzung der Bezeichnung Rheinsternhaus die sie in ihrer Firmenbezeichnung trage. Sie hat beantragt, der kl. zu untersagen, ihr, der Kläger zu verbieten, ihr Haus in D.-Niederkassel, am Seestern, Rheinsternhaus zu nennen Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: III. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten habe gegen die Kläger keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.