Stiftungsverfassung

Es bestimmt § 6 III der Stiftungsverfassung, dass die Vorstandsmitglieder ihr Amt führen, solange sie dazu gewillt und fähig sind, und macht die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes davon abhängig, dass wichtige, von politischen Erwägungen unabhängige Gründe vorliegen. Eine Abberufung ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie im Interesse der Stadt liegt. Vielmehr müssen Umstände vorhanden sein, die über ein bloßes Interesse der Stadt an der Abberufung hinausgehen. Erst recht soll das Vorstandsmitglied von dem Oberbürgermeister, der es in sein Amt berufen hat, nicht in der Weise abhängig sein, dass es ständig seines Vertrauens bedarf. Seine Stellung wird daher nicht zutreffend gekennzeichnet, wenn es als Vertreter der Stadt verstanden wird.

Welche Umstände hiernach als wichtige Gründe i. S. des § 6 III der Stiftungsverfassung in Betracht kommen, braucht für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im einzelnen nicht geprüft zu werden. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob das Vorstandsmitglied, das abberufen werden soll, diese Umstände ganz oder teilweise verursacht oder sogar verschuldet haben muss. Denn die Gründe, die der Kläger vorgebracht hat, genügen jedenfalls nicht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, können wichtige Gründe zur Abberufung des vom Oberbürgermeister berufenen Vorstandsmitgliedes allerdings möglicherweise auch aus seinem Verhältnis zu der Stadt hergeleitet werden. Um wichtige Gründe bejahen zu können, müssen aber Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Vorstandsmitglied seine Aufgaben, zu denen auch die Geltendmachung der städtischen Interessen in dem oben umschriebenen Sinne gehört, nicht in der erforderlichen Weise wahrnimmt. Es ist noch kein wichtiger Grund, wenn das Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weniger geeignet ist als eine andere Person, die der Oberbürgermeister an seiner Stelle berufen möchte. Die Revision kann die Abberufung R s daher nicht schon damit rechtfertigen, dass dieser als Ruhestandsbeamter vom Standpunkt des Kläger aus weit weniger als der im Amt befindliche Kulturdezernent in der Lage sei seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen einzubringen und auf diese Grundlage an den Entscheidungen des Stiftungsvorstandes mitzuarbeiten. Auch der Hinweis der Revision, der Kläger vermöge sein Interesse als nicht mehr ausreichend gewahrt zu betrachten, wenn das von ihm berufene Vorstandsmitglied aus dem aktiven Dienst der Stadt und damit aus deren unmittelbarem Interessen- und Informationsbereich ausgeschieden sei, vermag einen wichtigen Grund zur Abberufung nicht aufzuzeigen. Hier wird allein auf die Sicht der Kläger abgestellt, während die Anerkennung wichtiger Gründe sich allein auf das Vorliegen objektiver Umstände stützen kann. Als ein solcher Umstand ist dem Vorbringen des Kläger allein die Tatsache zu entnehmen, dass R seit seinem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr über die Informationen verfügen, die dem amtierenden Kulturdezernenten zuflössen. Dieser allgemein gehaltene. Vortrag vermag die Annahme eines wichtigen Grundes indessen nicht zu rechtfertigen. Es ist schon nicht ohne weiteres zu erkennen, dass das vom Oberbürgermeister berufene Mitglied des Stiftungsvorstandes zu einer zweck- und interessengemäßen Amtsführung Informationen benötigt, die ein interessierter und mit dem Kulturleben der Stadt vertrauter Bürger nicht besitzt und auch nicht erlangen kann. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Stadt Herrn R solche Informationen nicht verschaffen kann, wenn er sie zur Geltendmachung städtischer Interessen bei den Beratungen des Stiftungsvorstandes benötigt. Sollte es sich um Informationen handeln, an deren Geheimhaltung die Stadt interessiert ist, so müsste sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass solche Informationen bei den Beratungen des Stiftungsvorstandes nicht verwandt werden dürften.

§ 86. Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.