Stille Reserven

Stille Reserven können mit der Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter verrechnet werden. Erfahren Sie hier mehr über stille Reserven. Stille Reserven werden auch stille Rücklagen genannt und kommen dadurch zustande, dass Aktiva unterbewertet werden oder Passiva überbewertet werden. Es handelt sich bei den stillen Reserven um Eigenkapital, dass nicht in der Bilanz auftaucht. Sobald die stillen Reserven aufgelöst werden, unterliegen sie der Besteuerung.

Für Steuerpflichtigen gilt, dass sie die beim Verkauf von Anteilen ihrer Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne steuerlich mit betrieblichen Neuanschaffungen zum Teil verrechnen können. Dabei können die stillen Reserven in Form der Veräußerungsgewinne bis zu 50% steuerneutral auf die stillen neu beschafften Wirtschaftsgüter übertragen werden. Es gibt sogar Fälle bei denen der Veräußerungsgewinn mit bis zu 100% angerechnet werden kann. Dies ist der Fall bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Gebäuden und bei Aufwuchs auf oder Anlagen in Grund und Boden. Steht die Veräußerung mit anschließendem Neuerwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften an, so ist die wohlwollende Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen, Bundesministeriums für Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit- und Sozialordnung notwendig. Dabei müssen die neunen Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Jahr angeschafft oder hergestellt worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es möglich im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine stille Reserve von 50% - 100% des Veräußerungsgewinns vorzunehmen. Diese stille Reserve kann dann in den nächsten zwei Wirtschaftsjahren bei der Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern verwendet werden. In den Fällen von Gebäuden und Schiffen kann sich diese Frist auf 4 Jahre verlängern. Erfolgt keine Verwendung der stillen Reserven für die Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern, so sind die stillen Reserven spätestens nach 2 Jahren aufzulösen. Folgende Voraussetzungen sind für die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zu nennen. Zum einen müssen die zu veräußernden Anteile mindestens 6 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben und zum anderen muss das anzuschaffende Wirtschaftsgut auch zum Betriebsvermögen gehören.