Stillhalteabkommens

Nach Auff. des Berufsgericht Ist eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis nicht eingetreten. Das in dem Vorprozess von dem Bell. unstreitig abgegebene Anerkenntnis habe, sich nur auf den mit der damaligen Klageforderung geltend gemachten Teilbetrag bezogen. Dem ist entgegen der Auff. der Rev. beizupflichten.

Das Berufsgericht verneint eine Hemmung der Verjährung durch den Abschluss eines Stillhalteabkommens. Es lässt dahingestellt, ob der Versicherer des Beklagten hier überhaupt berechtigt war, für den Beklagten eine die Verjährung hemmende Vereinbarung abzuschließen. Jedenfalls sei ein solcher Vertrag nicht geschlossen worden.

Zu Recht verneint das Berufsgericht für den Zeitraum vom 5., 4. 1968 bis 28. 5. 1968 das Bestehen eines Stillhalteabkommens schon deshalb, weil die Kläger das Angebot des Versicherers im Schreiben vom 5. 4. 1968, die Schadensregulierung zurückzustellen, bis die Deckungs- und Haftungsfrage an Hand der Unterlagen der Staatsanwaltschaft geklärt sei, nicht angenommen habe, wie ihre Schreiben vom 11.4. und 2. 5. 1968 zeigten. Das wird von der Rev, nicht beanstandet.

Für den Zeitraum vom 3. 7. 1967 bis 20. 3. 1968 vermag das Berufsgericht sich vom Bestehen eines Stillhalteabkommens nicht zu überzeugen. Es verneint nicht, legt vielmehr seiner Beurteilung zugrunde, dass ein Stillhalteabkommen auch stillschweigend geschlossen werden kann. Zutreffend hält es zur Bejahung eines solchen Abkommens aber für erforderlich, dass der Beklagten nach dem Parteiwillen - wenn auch nur vorübergehend - zur Verweigerung der Leistung berechtigt sein, dass der Geltendmachung des Anspruchs also ein rechtliches Hindernis entgegenstehen sollte.

Ob dem Verhalten der Kläger und des Beklagten ein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde lag und damit ein Stillhalteabkommen mit der Wirkung des § 202 Abs. 1 BGB zu bejahen ist, unterliegt der Beweislast der Kläger. Der Tatrichter hat sieh nicht davon zu überzeugen vermocht, dass mit dem stillschweigenden Zuwarten der Kläger ein solch weitgehender Inhalt gewollt war. Diese tatrichterliche Auslegung des Individualabkommens ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Allerdings stand einem Abkommen mit den Rechtsfolgen des § 202 Abs. 1 BGB nicht schon allgemein und allein entgegen, wenn die Partner keinen bestimmten Endzeitpunkt vereinbarten, sondern auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis - hier: Abschluss des Ermittlungsverfahrens - abstellten. Dem Tatrichter war es aber nicht verwehrt, das Fehlen eines vorher kalendermäßig vorher bestimmten Endes des Zuwartens dahin zu würdigen, dass dieser Umstand jedenfalls nicht für ein Stillhalteabkommen mit den Folgen des § 202 Abs. 1 BGB spreche, vielmehr mit den übrigen gesamten Umständen seine starken Zweifel an einem weitergehenden rechtsverbindlichen Willen der Parteien, insbesondere auch der Kläger verstärkten, so dass er sich zu einer entsprechenden Feststellung nicht in der Lage sah.

Die Gesamtwürdigung des Tatrichters wird insbesondere bestätigt durch den Schriftwechsel zwischen der Kläger und dem Versicherer des Beklagten Dieser hatte der Kläger mit Schreiben vom 27. 6. 1967 mitgeteilt: Wir betonen, dass wir uns zur Zeit zur Haftungs- und Deckungsfrage abschließend noch nicht äußern können. Das Ermittlungsverfahren wird abzuwarten sein. Das Gutachten des Sachverständigen W. liegt uns immer noch nicht vor. Wir erklären uns bereit, Ihrer Partei nach Erhalt des Gutachtens eine Ausfertigung zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger hatten daraufhin mit Schreiben vom 3. 7. 1967 geantwortet:

Wir bitten den Sachverständigen W. dringend zur Abgabe seines Gutachtens aufzufordern.... Wir bitten ferner, uns eine Fotokopie oder Abschrift der Versicherungspolice zu überlassen. Sie werden verstehen, dass die Bearbeitung dieses Schadensfalles vordringlich ist.

Daraufhin erhielt die Kläger mit den Schreiben des Versicherers vom 4. 7. und 7. 7. 1967 eine Durchschrift des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 20. 6. 1967 und einer Fotokopie des Durchschlags des Nachtrags zum Haushaltsversicherungsschein. Die Kläger antworteten erst wieder mit Schreiben vom 20. 3. 1968.

Wenn der Tatrichter auf Grund dieser gesamten Umstände, insbesondere der erwähnten Schreiben den Hergang dahin versteht, damit sei die Kläger zwar dem Wunsche des Versicherers, die weiteren Ermittlungen gegen den Beklagten im Strafverfahren abzuwarten, stillschweigend nachgekommen, der Tatrichter sich aber nicht davon zu überzeugen vermag, dass dieses Verhalten ein Stillhalteabkommen mit der Folge des § 202 Abs. 1 BGB darstellte, weil er sich nicht von einer Vereinbarung mit der rechtsverbindlichen Pflicht zum Stillhalten überzeugen könne, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das wird noch dadurch unterstützt, dass der Versicherer nicht nur die Haftung des Beklagten, sondern im Hinblick auf dessen vorsätzliches Handeln auch seine Deckungspflicht in Frage gestellt hatte.

Zu Recht sieht das Berufsgericht keine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten darin, dass er sich auf Verjährung des Klageanspruchs beruft. Die Verhandlungen über die Schadensregulierungen lagen nicht am Ende, sondern am Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB.