Strafantrag

Aus einem Prozessvergleich, in dem der eine Teil sich zur Rücknahme eines Strafantrags verpflichtet hat, kann im Zivilrechtsweg auf Erfüllung geklagt werden.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein auf Rücknahme von Strafanträgen (§ 61 StGB) gerichteter Anspruch durch Vergleich vor einem Zivilgericht begründet und auch im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könne. Dem tritt der erkennende Senat bei. Im Schrifttum wird zwar auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Hartung, NJW 1961, 523; ders.; ZStW 63 [1951], 414; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., Einl. 4 H; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 391 Anm. 7). Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Befugnis zum Strafantrag im öffentlichen Recht wurzele; solche Befugnisse seien einer Klage im Zivilprozess nicht zugänglich.

Die Einrichtung des Strafantrags beruht auf dem kriminalpolitischen Gedanken, dass das Allgemeininteresse an der Strafverfolgung in gewissen Fällen gegenüber anderen Belangen zurücktritt. Bei den vorliegend in Betracht kommenden §§ 247 I, 263 IV, 266 III (i. V. mit § 52 II) StGB geht die schonende Rücksicht auf den Verletzten und dessen Familie vor, deren Belange durch die Strafverfolgung noch zusätzlich geschädigt werden könnten, ohne dass das Allgemeininteresse an Bestrafung dies rechtfertigt. Das Gesetz überlässt es daher ihnen, die Verfolgung im Einzelfall auszuschließen (LeipzKomm., 8. Aufl., § 61 StGB Anm. 2). Nachdem das Gesetz das staatliche Strafverfolgungsrecht durch das Antragsrecht des Verletzten in dessen privatem Interesse eingeschränkt hat, fehlt ein überzeugender Grund dafür, den Antragsberechtigten daran zu hindern, sich dem Täter oder einem Dritten gegenüber zur Nichtausübung seines Rechts wirksam zu verpflichten (RGZ 42, 60 [64]; Oberlandesgericht München, MDR 1967, 223 m. w. Nachw.; ebenso zur Privatklage Löwe-Rosenberg, StPO, § 391 Anm. 7).