Straftheorien

Schwerpunktmäßig bezieht sich das Strafrecht auf den Schutz des Eigentums (Rechtsgüterschutz) jedes Einzelnen und der Gemeinschaft. Asoziales Verhalten, das Rechte und Gemeinschaftsinteressen anderer verletzt, wird bestraft.

Rechtsgüter des Einzelnen sowie deren jeweils dazugehörigen Straftaten sind Leben (Mord, Totschlag), körperliche Unversehrtheit (Körperverletzung, Vergewaltigung), Gesundheit (Vergiftung, Umweltverschmutzung), Freiheit (Nötigung, üble Nachrede, Hausfriedensbruch).

Rechtsgüter der Gemeinschaft und deren jeweils dazugehörigen Straftaten sind Frieden und der Bestand der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre verfassungsmäßige Ordnung (Anschläge, Terrorismus), die Funktionsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates und seiner Einrichtungen (nicht genehmigte gewalttätige Demonstration, wilder, d. h. ein nicht von einer Gewerkschaft geführter Streik) und sonstige wichtige Gemeinschaftswerte (ungenehmigter Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes).

Die Rechtsgüter sind im Grundgesetz festgelegt und die jeweils obigen Straftaten dagegen im Strafgesetzbuch als Gesetze entsprechend formuliert.

Da aber die Strafe selbst auch ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtssphäre eines Betroffenen bedeutet, muss der Rechtsstaat diese besonders rechtfertigen. Zur Rechtfertigungsgrundlage hierfür dienen ihm verschiedene Straftheorien.

Vergeltungstheorie: Das urmenschliche Bedürfnis nach Vergeltung ist der Ursprung für die Bewertung einer Straftat, deren Fokus nur auf die Handlung und die Umstände des Verbrechens beschränkt ist. Hierbei werden Motive, etwaige Hintergründe und Umwelt des Verbrechers ausgeblendet. Die Theorie folgt dem biblischen Grundsatz Auge um Auge, Zahn um Zahn.

§ Sühnetheorie: Durch ein Verbrechen begangenes Unrecht muss gesühnt und der Schuldige bestraft werden. Diese eigenverantwortliche Zuordnung von Gut und Böse jedes Einzelnen, macht dem Menschen seine eigene Schuld bewusst. Dieses Schuldprinzip ist Grundlage, um einen Täter zu bestrafen und das Opfer zu sühnen (zu entschädigen).

§ Abschreckungstheorie (Generalprävention): Potentielle Täter sollen durch Androhung von Strafe und Vollstreckung dieser abgeschreckt werden, selbst eine strafbare Handlung zu begehen. Die Aussicht auf Strafe und der Vollzug selbst spielen zwar eine gewisse Rolle bei der Reduzierung von Verbrechen, hält jedoch viele Straftäter nicht von ihrem Handeln ab. Daher ist Strafe allein hier nur als Zweckinstrument zu verstehen, der den Schutz des Einzelnen sowie seiner Rechtsgüter und der Gemeinschaft zur Aufgabe hat. Außerdem ist der Täter dem Geschädigten schadensersatzpflichtig.

Strafe als Schutz und Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Spezialprävention): Wiederholungstäter, Trieb oder gefährliche Täter, die trotz hoher Strafen, keine Besserung zeigen, werden auf Dauer zum Schutz der Allgemeinheit in Sicherheitsgewahrsam genommen (Sicherheitsverwahrung, psychiatrische Klinik). Anschließende Resozialisierungsmaßnahmen (Wiedereingliederungsmaßnahmen) sollen den Einzeltäter positiv beeinflussen. Dies soll eine Hilfestellung sein, damit er seine Handlungsweise einsehen kann und auf diesem Wege ein besseres Verhalten erlangt. Außerdem versucht man, dem Täter durch Schulungsmaßnahmen, berufliche Qualifikationen zu vermitteln, damit er sich anschließend leichter in die Gesellschaftlich wiedereingliedern kann. Ergänzende strafrechtliche Maßnahmen sind Hilfestellungen, mit dem Fehler und Schwächen überwunden werden sollen. Diese Mittel sollen helfen, ehemals potenzielle Täter vor einer neuen Straffälligkeit zu bewahren.

In die Strafverhängung nicht zur Geltung kommen die Vergeltungs- und Sühnetheorie. Sie sind absolute Theorien, d. h. ihre Bedeutung kommt erst im nach hinein betrachtet zum Vorschein. Der Sinn der Strafe hat absolut und zweckfrei zu sein, somit geht es hierbei ausschließlich um die Vergeltung des begangenen Unrechts. Strafe wird also nur um des reinen Strafens willen verhängt. Niemand kann die Strafe mit einem Nutzen verbinden, weder der einzelne noch der Staat. Auch geht es nicht um die Motivation des Täters, seinen Hintergrund, die Umwelt oder die Erziehung, allein die äußeren Umstände des Verbrechens zählen.

Die Theorien der Prävention sind relative Straftheorien. Nach ihnen wird bestraft, um neuen Verbrechen abschreckend entgegenzuwirken, damit die Allgemeinheit generell vor weiteren Übergriffen verschont bleibt (Generalprävention) und der Täter individuell die Möglichkeit erhält, sich zu bessern (Spezialprävention). Hier werden die persönlichen Lebensumstände, der Hintergrund und die momentane Situation des Täters zur Urteilsfindung wiederum miteinbezogen.

Das Leitkonzept der Bundesrepublik Deutschland im Strafrecht ist ein Mix aus den verschiedenen Denkansätzen der positiven Methoden, in dem Vergeltungstheorie und Prävention vereint sind. Diese Leitkonzeption nennt sich Vereinigungstheorie und hat rechtliche Wiedereingliederungsmaßnahmen (Resozialisierung) zum Schwerpunkt. Die Regelungen des deutschen Strafrechts sind hierfür im Strafgesetzbuch (StGB) hinterlegt.