Straßen

Das BVerwG ist der Auffassung, dass die Festsetzung klassifizierter Straßen durch Bebauungsplan auch ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung möglich sei. Es geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Konkurrenz zwischen dem BBauG und dem FStrG gesehen, aber dennoch den Bebauungsplan als Mittel isolierter Straßenplanung nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe. Hieraus folgert das Gericht, dass beide Festsetzungsformen alternativ zulässig seien. Bei dieser Argumentation wird jedoch nicht gebührend berücksichtigt, dass die fachgesetzliche Straßenplanung einerseits und die Bauleitplanung andererseits unterschiedlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen zugehören. Während die Bauleitplanung in die Verantwortung der Gemeinde fällt, ist die fachgesetzlich geregelte Planung klassifizierter Straßen eine Aufgabe staatlicher oder sonstiger Stellen. Über das Mittel der Bauleitplanung kann aber grundsätzlich nicht in die anderen Anfgabenträger vorbehaltenen Zuständigkeiten eingegriffen werden. Eine Durchbrechung der bestehenden Kompetenzordnung im Verhältnis zwischen Staat und Gemeinden hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft; äußert der Gesetzgeber sich dagegen nicht; so muss entgegen der Auffassung des BVerwG unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die bestehende Komptenzordnung nicht in Frage stellen wollte. Im übrigen hätte dem Bund, soweit es um Landesstraßem und sonstige dem Landesrecht vorbehaltene Regelungsgegenstände geht, die Kompetenz gefehlt, derartige Planungen auch durch Bebauungsplan zuzulassen. Eine Planung klassifizierter, der fachgesetzlichen Planfeststellung vorbehaltenen Verkehrsflächen durch Bebauungsplan kann daher nur dort in Betracht kommen, wo der zuständige Gesetzgeber den Ersatz der Planfeststellung durch Festsetzung im Bebauungsplan ausdrücklich zugelassen hat.

Eine Festsetzung durch Bebauungsplan ist vorgesehen:

- für Straßenbahnanlagen;

- für Bundesstraßen;

- für Landesstraßen.

Nach dem Wortlaut der meisten Gesetze wird die Planfeststellung durch den Bebauungsplan ersetzt. Nach dem BayStrG entfällt bei Vorliegen eines Bebauungsplans die fachgesetzlich gebotene Planfeststellung. Nach dem BaWüStrG kann in diesem Falle von einer Planfeststellung abgesehen werden. Ein rechtlicher Unterschied besteht in den abweichenden Formulierungen jedoch nicht. Die Ersetzung einer fachgesetzlichen Planfeststellung durch Bebauungsplan bedeutet zunächst, dass insoweit eine Planfeststellung; wo ein Bebauungsplan vorliegt, bedarf es keiner Planfeststellung. Hierin erschöpft sich jedoch der Regelungsgehalt der betreffenden Bestimmungen nicht. Der Verzicht auf eine gesetzlich gebotene Planfeststellung gibt der betreffenden Gemeinde noch nicht ohne weiteres die Befugnis, Festsetzungen für einen Sachbereich zu treffen, der an sich ihrer Planungskompetenz entzogen ist. Hierfür bedarf es vielmehr der Übertragung von Kompetenzen auf die Gemeinde. In dem Begriff ersetzen liegt daher nicht nur der Verzicht auf eine Planfeststellung, sondern zugleich die Delegation von Zuständigkeiten des Fachplanungsträgers auf die Gemeinde. Dabei wird nicht die Sachkompetenz insgesamt oder die Baulast, sondern nur Verwaltungszuständigkeit für die Planung übertragen. Die Baulast sowie die sonstigen straßenrechtlichen Aufgaben und Befugnisse verbleiben bei den jeweils zuständigen Stellen. Bei dieser Delegation handelt es sich um einen Fall der sog. unechten oder bewahrenden Delegation. Im Gegensatz zur echten oder überwälzenden Delegation verliert hier der Inhaber der regulären Zuständigkeit seine Kompetenz nicht, sondern behält die Befugnis, diese im Einzelfall auch selbst konkurrierend wahrnehmen zu können. Nach den Straßengesetzen ist nämlich eine dem Bebauungsplan nachfolgende Planfeststellung nicht ausgeschlossen; diese kann die Festsetzungen im Bebauungsplan ergänzen oder sogar von ihnen absehen. Die Delegation von Planungskompetenzen auf die Gemeinde hat aber nicht zur Folge, dass damit die Planung klassifizierter Straßen in die Planungshoheit der Gemeinde fällt und eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wird. Die Straßenplanung bleibt der Sache nach eine Angelegenheit des zuständigen Fachplanungsträgers. In der Sache liegt eine Fachplanung durch Bebauungsplan vor. Damit stellt sich die Frage, ob es sich hierbei überhaupt noch um Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 im eigentlichen Sinne oder um eine besondere Festsetzungsart handelt. Die Fachplanung durch Bebauungsplan weist nämlich Besonderheiten auf, die sich rechtssystematisch besser erklären lassen, wenn man eine besondere Festsetzungsmöglichkeit aufgrund spezialgesetzlicher Regelung annimmt. Dies hätte zur Folge, dass auf solche Fachplanungen durch Bebauungsplan §9 Abs. 1 Nr. 11 nur indirekt anzuwenden ist. Die Fachplanung durch Bebauungsplan wird gesondert behandelt. Die Festsetzung von Verkehrsflächen nach §9 Abs. 1 Nr. 11 kann im Zusammenhang mit sonstigen Festsetzungen für die Umgebung erfolgen, was die Regel sein wird. Die Vorschrift gestattet aber auch Bebauungspläne, die sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche erschöpfen. Sind allerdings verkehrsbedingte Einwirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen in der Nachbarschaft zu erwarten, so ist zu prüfen, ob die benachbarten Bereiche nicht in die Planung einbezogen werden müssen. Die Ausweisung von Verkehrsflächen ist Grundlage für weitere Vollzugsmaßnabmen. Nach § 125 Abs. 1 dürfen, sofern nicht eine Ausnahme nach § 125 Abs. 2 oder eine Abweichung nach § 125 Abs. 3 zulässig ist, öffentliche Straßen, Wege und Plätze nur hergestellt werden, wenn sie in einem Bebauungsplan festgesetzt sind. Auf den Verkehrsflächen können auch mit der Zweckbestimmung vereinbare bauliche Anlagen zulässig sein, z.B. Bundesbahn-, Straßenbahn- und Busbahnhöfe, Wartehallen, Bahndepots, Straßenmeistereien. Art und Maß einer etwaigen Nutzung richten sich, da es sich bei den Verkehrsflächen nicht um Bauflächen handelt und somit die Vorschriften der BauNVO 1977 keine Anwendung finden, nach dem Zweck der jeweiligen Festsetzung. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht mit einer Zweckgerechten Nutzung der Verkehrsfläche verbunden und für sie notwendig sind, sind auf den als Verkehrsflächen festgesetzten Grundstücken unzulässig. Eine Sonderregelung trifft § 32 für wertsteigernde Änderungen bereits bestehender baulicher Anlagen. Solche Vorhaben sind im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 bis zu einer Inanspruchnahme der Flächen nur zuzulassen, wenn der Bedarf- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung im Fall der Durchführung des Bauvorhabens schriftlich verzichtet. Ob zusätzlich zur Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. zu deren Aufhebung eine Widmung erforderlich ist, beurteilt sich nach den fachgesetzlichen Vorschriften. Eine solche Widmung muss mit den Festsetzungen im Bebauungsplan übereinstimmen; dies folgt aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplans; sie wird durch eine planmäßige Herstellung der Verkehrsfläche nicht ersetzt. Streitig ist, ob für Gemeindestraßen eine Widmung gemäß § 9 Abs. 4 aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung festgesetzt werden kann. Diese Frage muss im Ergebnis verneint werden. Mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 können keine verkehrsrechtlichen Regelungen getroffen werden, z.B. Halteverbote oder die Bestimmung als Einbahnstrasse. Die Festsetzung kann Entschädigungs- bzw. Übernahmeansprüche nach §40 Abs. 1 Nr. 5 auslösen. Die Festsetzung von Verkehrsflächen erfolgt durch Verwendung der Planzeichen. Die Verkehrsflächen werden begrenzt durch Straßenbegrenzungslinien oder das in Nr. 6.3 der Anlage zur PlanzeichenVO enthaltene Planzeichen: Die öffentliche Verkehrsfläche und die Baulinie können zusammenfallen.