Straßenbahnanlage

Die Fachplanung durch Bebauungsplan ist der Sache nach eine Anlagenplanung. Im Vordergrund steht die Planung einer konkreten Straße oder Straßenbahnanlage. Insoweit ist auch die Fachplanung durch Bebauungsplan projektbezogen. Dies hat Auswirkungen auf die Abwägung nach § 1 Abs. 6; insoweit wirken die zum Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze auf die Bebauungsplanung zurück. Die Fachplanung durch Bebauungsplan unterliegt - dies ist eine Folge ihrer Projektbezogenheit - im besonderen Maße dem Gebot der Konfliktbewältigung. Die Gemeinde muss bei der Planung von Straßen im Bebauungsplan selbst die Festsetzungen treffen, die zur Bewältigung ausgelöster Konflikte erforderlich sind, allerdings nur, soweit dies mit den Mitteln des Bebauungsplans möglich ist. Dies zwingt erforderlichenfalls zu differenzierten Festsetzungen und damit zu einer größeren Regelungsdichte. Bei straßenrechtlichen Vorhaben kann z.B. die Festlegung der Höhenlage, die Festsetzung von Flächen für Lärmschutzwälle oder -wände oder die Festsetzung von Bepflanzungen geboten sein. Aus der Projektbezogenheit folgt ferner, dass die Fachplanung durch Bebauungsplanung der Eingriffsregelung des Naturschutzrechts näher steht als die gesamtplanerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3. Dies gilt insbesondere für die Straßenplanung durch Bebauungsplan. Im Regelfall wird mit dem Bebauungsplan noch kein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. von § 8 BNatSchG vorgenommen. Erst der Vollzug des Bebauungsplans stellt einen Eingriff dar; die natur schutzrechtlichen Eingriffsregelungen werden daher erst im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren auf der Vollzugsebene wirksam. Da der Bau von Straßen in der Regel vom Baugenehmigungsvorbehalt freigestellt ist, muss bei einer Fachplanung durch Bebauungsplan bereits der Bebauungsplan einen erforderlichen Ausgleich oder Ersatzmaßnahmen vorsehen. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind als Abwägungsmaterial auch fachspezifische Planungsleitsätze, Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen, die ihre Wurzel nicht im städtebaulichen Bereich, sondern im Fachbereich haben. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Dimensionierung der Straße.

Form der Fachplanung durch Bebauungsplan, Verhältnis zu planungsrechtlichen Festsetzungen nach Abs. l bis 3

Eine Fachplanung durch Bebauungsplanung ist möglich als

- isolierte Planung oder

- integrierte Planung.

Die isolierte Planung erschöpft sich in der Festsetzung der für den Straßenbau erforderlichen. Bei der integrierten Planung wird zumindest die Nachbarschaft des fachplanerischen Vorhabens oder ein darüber hinausgehender Bereich in die Planung einbezogen und insgesamt neu geordnet. Der Begriff der Fachplanung durch Bebauungsplan ist nicht auf den Fall der isolierten Planung beschränkt. Auch die Festsetzung einer Straße in einem umfassenderen Bebauungsplan ersetzt und den entsprechenden Landesvorschriften die Planfeststellung. Die Fachplanung durch Bebauungsplan ist daher nicht dadurch gekennzeichnet, dass sich ihr Geltungsbereich auf die für die Fachplanung erforderlichen Flächen begrenzt, sondern dadurch, dass mit ihr Projekte planerisch festgesetzt werden, die ihrem Gegenstand nach an sich einer privilegierten Fachplanung vorbehalten sind. Ob im Einzelfall eine isolierte Planung gewählt werden kann oder ob eine integrierte Planung erforderlich ist, richtet sich nach § 1 Abs. 3. Festgesetzt werden in erster Linie die für den Straßenbau bzw. den Bau von Straßenbahnanlagen benötigten Flächen. Hierbei handelt es sich um Festsetzungen eigener Art, die auf einer fachgesetzlichen Grundlage beruhen und die neben dem Katalog des Abs. 1 stehen. § 9 Abs. 1 Nr. 11 ist auf sie nur mittelbar anzuwenden.

Festgesetzt werden können z.B. Flächen mit der näheren Bestimmung:

- Bundesautobahn;

- Bundesstraße, erforderlichenfalls mit der weiteren Differenzierung vierspurig oder zweispurig;

- Landesstraße;

- Kreisstraße;

- Nebenanlage zu Straßen;

- Straßenbahn;

- Hochbahn;

- Schwebebahn;

- Untergrundbahn;

- Nebenanlagen zu Straßenbahnen.

Für die Festsetzung können die zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 vorgeschriebenen Planzeichen mit entsprechenden Zusätzen verwendet werden, erforderlichenfalls mit zusätzlichen Spezifizierungen.

Die Festsetzung kann, wenn dies erforderlich ist;

- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind;

- Flächen für die Regelung des Wasserabflusses;

- Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen;

- Bindungen für Bepflanzungen.