Straßenbahnen

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 28 PBefG; Planungen und Nutzungsregelungen Leitungen und Anlagen des Nachrichtenwesens:

Telegraphenlinien - Hierzu gehören auch Breitbandkabel, nicht aber Rohrpostleitungen. Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach § 7 TWG, wenn ein öffentlicher Weg benutzt werden soll. Nicht unter das TWG fallen die Richtfunkstrecken. Für sie ist auch sonst ein Planfeststellungsverfahren oder eine Festsetzung in anderer Form nicht vorgesehen; Leitungen zur Beförderung von Elektrizität oder von gasförmigen, flüssigen oder sonstigen Stoffen: Eine Festsetzung planerischer Art ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung von Energieleitungen ist nur anzeigepflichtig nach § 4 EnergWiG. Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach dem Landesenteignungsrecht, falls fremde Grundstücke zwangsweise in Anspruch genommen werden müssen. Im Bereich von Hochspannungsleitungen sind bestimmte Abstände zu baulichen Anlagen einzuhalten. Eine rechtliche Möglichkeit zur Festsetzung dieser Abstandszone besteht jedoch nicht, so dass auch die nachrichtliche Übernahme nach § 9 Abs. 6 entfällt. Die Gemeinde kann jedoch im Bebauungsplan geeignete Festsetzungen treffen.

Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Bergbaus:

- bergrechtliche Vorhaben:

Nach §§ 50 ff. BBergG sind der Betrieb und die dazugehörenden Einrichtungen betriebsplanpflichtig. Der Betriebsplan bedarf der Zulassung durch die Bergaufsichtsbehörde. Hierbei handelt es sich um eine Planungsentscheidung im materiellen Sinne. Soweit der Betriebsplan bergbauliche Vorhaben übertage betrifft, liegt eine Festsetzung

i. S. von §9 Abs. 6 vor. Diese ist allerdings nicht privilegiert i.S. von §38;

- Baubeschränkungsgebiete das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung.

Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

- Naturschutzgebiete:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Nationalparke:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Landschaftsschutzgebiete:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Naturparke:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Naturdenkmale:

Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- geschützte Landschaftsbestandteile: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung oder Satzung;

- Lebensstätten für besonders geschützte Tiere: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung;

- Gebiete mit Vorkaufsrecht des Landes aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft: Die Festsetzung erfolgt durch Verordnung.

Planungen und Nutzungsregelungen zur Entsorgung:

- ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen:

Die Zulassung erfolgt im Regelfall durch Planfeststellung nach §7 Abs. 1 AbfG; lediglich bei unbedeutenden Anlagen oder bei Anlagen, bei denen mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, reicht nach § 7 Abs. 2 AbfG eine Genehmigung aus. Unbedeutend ist eine Anlage, wenn keine wesentlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Die Zulassung ist eine nach § 38 Satz 1 BauGB privilegierte Fachplanung; dies gilt sowohl für die Planfeststellung als auch für die Genehmigung.

- Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfallstoffe:

Die Festsetzung erfolgt durch Planfeststellung nach §9b AtomG. Es handelt sich jedoch nicht um eine privilegierte Fachplanung. Die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 macht deutlich, dass diese Anlagen den §§291f. unterliegen.

Planungen und Nutzungsregelungen auf dem Gebiete der Verteidigung:

- Verteidigungsanlagen:

Die Festsetzung erfolgt durch Bezeichnung nach §1 Abs. 3 LBG. Die Bezeichnung ist im Verhältnis zur Gemeinde ein Verwaltungsakt;

- Schutzbereiche um Standortschießanlagen:

Die Festsetzung erfolgt durch Anordnung nach §2 SchBG. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung;

- militärische Flugplätze:

Für den Neubau und die Anlage von Flugplätzen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und der Stationierungsstreitkräfte entfällt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren. Es verbleibt zwar das Genehmigungsverfahren nach §6 LuftVG, doch kann von diesem unter bestimmten Voraussetzungen auch abgesehen werden. Soweit Land benötigt wird, findet daneben auch das Verfahren nach dem LBG statt;

- Bauschutzbereiche und Lärmschutzbereiche bei militärischen Flugplätzen.