Straßenbaulast

Wird von der Gemeinde zur Sicherung ihrer Straßenplanung eine zur Entschädigung verpflichtende Veränderungssperre verhängt, schließt dies allerdings eine Entschädigungspflicht für den Träger der Straßenbaulast nicht aus, wenn er durch die Maßnahme unmittelbar begünstigt wird. Dabei ist es ohne Belang, dass daneben möglicherweise auch die Gemeinde begünstigt wird, weil ihr die - von ihr insoweit nicht veranlasste - Veränderungssperre eine Aufgabe abgenommen hat, die sie ohne den Eingriff zur Sicherung ihrer Ortsplanung mit eigenen Mitteln hätte bewältigen müssen. Eine Mithaftung der Gemeinde lässt die Entschädigungspflicht des Trägers der Straßenbaulast nicht entfallen. Es ist anerkannt, dass mehrere Stellen der öffentlichen Hand begünstigt sein können.

Entstehung, Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs; Entschädigungsverfahren u. a.; Erlöschen des Entschädigungsanspruchs; Hinweis in Bekanntmachung nach § 12 Abs.2; Verwirkung des Entschädigungsanspruchs.

Vermögensnachteile eingetreten. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, womit der Entschädigungsanspruch entsteht, wenn die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs - Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Erforderlich ist also im allgemeinen Schriftform und eigenhändige Unterschrift, nicht dagegen eine besondere Form der Beurkundung und Übermittlung. Der Antrag muss insoweit zumindest, wenn nicht eigenhändig durch Namensunterschrift, mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Die schriftliche Form wird nach § 126 Abs. 3 BGB durch notarielle Beurkundung ersetzt. Der Antrag ist gestellt, sobald er dem Entschädigungspflichtigen, also der Gemeinde zugegangen ist. Er muss nur die Leistung der Entschädigung verlangen. Da u. U. die Höhe des Anspruchs vom Antragsteller noch nicht zu übersehen ist, muss sie nicht endgültig beziffert werden. Doch müssen die Voraussetzungen der Entstehung des Anspruchs bereits gegeben sein.

Fällig gewordene Entschädigungsbeträge sind, sofern die Leistung nicht sofort erfolgt, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz i. V. mit §99 Abs. 3 Satz 1 mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Mit dem Wechsel des Diskontsatzes für den entsprechenden Zeitraum wechselt demnach auch der Zinssatz. Mit letzterem wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass dem Betroffenen an die Stelle des Grundstücks tretende Entschädigung noch nicht zur Verfügung steht.

Entschädigungsverfahren; Kosten ; Vollstreckungstitel. Die Gemeinde muss zunächst versuchen, sich mit den Betroffenen zu einigen. § 110, der die Einigung im Enteignungsverfahren regelt, kann hier mangels Ähnlichkeit der Rechtslage nicht sinngemäß angewendet werden; denn dort handelt es sich um die Einigung vor einer neutralen Stelle. Da es sich bei der Entschädigung um eine Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Art handelt, ist die Einigung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. des Verwaltungsverfahrensrechts. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet nach Abs. 2 Satz 4 die höhere Verwaltungsbehörde; zur Regelzuständigkeit insoweit. Dabei geht die Vorschrift wohl davon aus, dass jeder der Beteiligten einen Antrag auf Entscheidung bei der höheren Verwaltungsbehörde zu stellen befugt ist. Der Entschädigungsberechtigte kann auch darauf verwiesen werden, zunächst eine Kommunalaufsichtsbeschwerde einzureichen oder die Entscheidung im Klagewesen zu erzwingen. Nach § 203 Abs. 3 können die Landesregierungen durch RechtsVO die der höheren Verwaltungsbehörde nach dem BauGB zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden übertragen. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 2 Satz 4 BBauG beschränkt sich die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht nur auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung. Soweit vor der Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde bisher nach § 18 Abs. 2 Satz 4 BBauG die Beteiligten zu hören waren, ist die Verpflichtung zur Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die in § 28 VwVfG geregelte Anhörungspflicht gestrichen worden. Das Verwaltungsverfahren vor der höheren Verwaltungsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Im Gegensatz zum BBauG ist nunmehr in § 18 Abs. 1 Satz 2 die Kostenvorschrift des § 121 eingefügt, die für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde entsprechend gilt. Die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde muss als Verwaltungsakt nach §211 mit einer Belehrung über Rechtsbehelfe, also mit einer Erklärung versehen werden, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und über die Frist belehrt wird.

Der Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde kann vor den Gerichten für Baulandsachen angefochten werden - Antrag auf gerichtliche Entscheidung -, wobei die vorgängige Anrufung der höheren Verwaltungsbehörde durch einen Beteiligten eine notwendige Sachurteilsvoraussetzung darstellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht, wie die Klageschrift im sonstigen Zivilprozeß, bei dem Gericht, das über ihn zu entscheiden hat, sondern bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Für die Berechnung der Fristen gelten nach § 222 ZPO die §§186 ff. BGB. Danach beginnt die Frist mit dem auf die Zustellung bzw. Bekanntmachung folgenden Tag und endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag der Zustellung bzw. der Bekanntmachung entspricht. Soweit der Verwaltungsakt zugestellt worden ist, beträgt die Frist ohne Rücksicht auf die Art der Zustellung einen Monat.

§ 217 Abs. 3 schreibt für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmte Anforderungen vor:

- Er muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den der sich richtet;

- er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten;

- er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Im Verfahren vor den Gerichten für Baulandsachen sind an sich auch Feststellungsanträge zulässig. § 157 BBauG ist hinsichtlich der Art des Antrags nicht eng auszulegen.

Der nicht mehr anfechtbare Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde über die Festsetzung der Entschädigung ist Vollstreckungstitel i. S. von § 122 Abs. 2 Satz 5; für ihn, nicht dagegen für eine zustandegekommene Einigung, gilt die letztere Vorschrift gemäß §I8 Abs. 2 Satz 5. Ebenso bildet ein vor einem Gericht für Baulandsachen abgeschlossener und von ihm allein unter Beachtung der einschließlich Bestimmungen der ZPO beurkundeter Vergleich einen Vollstreckungstitel. Die Formvorschriften müssen nicht eingehalten werden.