Straßenverkehrsrecht

Aufgrund der Erfordernisse des modernen Massenverkehrs hat sich das Straßenverkehrsrecht zu einem sehr detaillierten Rechtsgebiet entwickelt. Grundlage ist zunächst das Straßenverkehrsgesetz(StVG). Dazu kommt noch die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt. Des Weiteren kommt noch die Fahrerlaubnisverordnung(FeV), die alles um die Fahrerlaubnis regelt, hinzu. So benötigt z.B. Jeder, der ein Kraftfahrzeug führen will, einen Führerschein (§2 Abs. 1 StVG). Des Weiteren wird die Erlaubnis zur Führung eines Personenkraftwagens nur erteilt, wenn dass 18. Lebensjahr erreicht wurde und die nötigen Prüfungen abgelegt wurden. Es gibt unterschiedliche Klassen der Fahrerlaubnis.

Für jedes Fahrzeug, das eine berechtigt sein soll am Straßenverkehr teilzunehmen, sind eine Zulassung an der Kraftfahrzeugzulassungsstelle und eine Haftpflichtversicherung notwendig, um bei einem Unfall die Schadensersatzfrage klären zu können.

Ein erheblicher Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten nach sich ziehen (§25 StVG). Sollte sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erweisen, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es zählt zu den Straftaten, wenn Jemand ein Fahrzeug ohne geeignete Fahrerlaubnis führt.

Die Schäden, die aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen können, ist nicht nur der Fahrer sondern auch der Halter verantwortlich. Als Halter wird derjenige definiert, der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und dieses auf eigene Rechnung in Gebrauch hat. Häufig ist dies derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Für das Verhalten im Straßenverkehr gilt, dass jeder sich do zu verhalten hat, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als gerade nicht vermeidbar behindert oder belästigt wird (§1 Abs.2 StVO).

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille untersagt. Das Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§24 Abs. 1 StVG).