Straßenverschmutzungen

1. Lässt die Straßenbaubehörde verkehrsgefährdende Straßenverschmutzungen beseitigen, die von einer an der Straße liegenden Bimsgrube herrühren, so wird vermutet, dass sie damit auch ein fremdes Geschäft führen will (im Anschluss an BGHZ 40,:28 = LM vorstehend Nr. 15 und BGHZ 63, 167 = LM § 680 BGB Nr. 4).

2. Zu den Rechtsfolgen, wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag die ihn nach § 681 BGB treffende Pflicht verletzt, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist.

Anmerkung: Die Abgrenzung der zum Aufwendungsersatz (§ 683 BGB) berechtigenden Geschäftsführung ohne Auftrag von der einen solchen Anspruch nicht gewährenden Führung eines eigenen Geschäfts kann insbesondere dann Schwierigkeiten bereiten, wenn der Geschäftsführer mit seiner Tätigkeit auch eigene Verpflichtungen erfüllt.

Über einen derartigen Fall hatte der BGH hier zu entscheiden: Das klagende Land hatte jahrelang Fahrbahnverschmutzungen beseitigen lassen, die von den Beklagten bei der Ausbeutung einer Bimsgrube verursacht worden waren. Die zuständige Straßenmeisterei hatte den Beklagten zwar nach den ersten Räumungsarbeiten mitgeteilt, dass sie Ersatz ihrer Aufwendungen verlange, in den folgenden Fällen sich aber nicht mehr an die Beklagte gewendet, weil diese ihre Verpflichtung zur Straßenreinigung alsbald geleugnet hatten. Das Berufungsgericht hatte die Beklagte daraufhin nur zur Zahlung der zunähst entstandenen Kosten verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen, weil die Straßenmeisterei bei ihren späteren Einsätzen nicht mehr hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie auch weiterhin ein Geschäft der Beklagte hatte mit besorgen wollen.

Das hat der BGH missbilligt und dazu eingangs darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht damit zu Unrecht zwei Gesichtspunkte verquickt habe, die bei der Geschäftsführung ohne Auftrag auseinandergehalten werden müssen: Der Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mitzubesorgen, und die aus der Fremdgeschäftsführung sich in aller Regel ergebende Nebenpflicht zur Anzeige (§ 681. BGB).

Das leuchtet ohne weiteres ein: Die Anzeige soll zwar in erster Linie der Erforschung des wirklichen Willens des Geschäftsherrn dienen; dieser soll Gelegenheit zu eigenem Handeln erhalten. Unterbleibt die Anzeige aber, so schließt das den Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht aus, sondern verpflichtet nach allgemeiner Ansicht (vgl. die in dem Urteil mitgeteilten Nachweise) den Geschäftsführer lediglich zum Ersatz des dem Geschäftsherrn dadurch entstandenen Schadens, dass er nicht oder nur verspätet von der Geschäftsführung erfahren hat.

Hier war danach allein ausschlaggebend, ob der Wille der Straßenmeisterei, jedenfalls auch ein Geschäft der Beklagte zu führen, hervorgetreten war. Dabei hatte das Berufungsgericht übersehen, dass dieser Wille dann vermutet wird, wenn es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt. Dafür genügt es, wie der BGH unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausführt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch dem anderen, hier den Beklagten zugute kommt.

Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte waren nach Landesrecht zur Beseitigung der Straßenverschmutzung zunächst verpflichtet; ihr dem entgegenstehender Wille war deshalb unbeachtlich (§ 679 BGB). Die Straßenreinigung kam ihnen daher in erster Linie zugute, mochte auch das klagende Land gleichfalls verpflichtet sein, für die Verkehrssicherheit der Straße zu sorgen (Art. 90 GG, § 20 FStrG).

Auch wenn der BGH das nicht ausdrücklich herausgestellt hat, so ergibt sich übrigens aus jener Vorrangigkeit der Verpflichtung letztlich der innere Grund für die Überbürdung der gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Beklagte Auch in seinen früheren Entscheidungen hat der BGH als Geschäftsherrn stets angesehen, wer die Geschäftsführung in erster Linie veranlasst hatte (vgl. BGHZ 40, 28 [31] m. Anm. Rietschel, LM vorstehend Nr. 15; BGHZ 54, 157 [160] m. Anm. Hauss, LM § 677 BGB Nr. 12; BGHZ 63, 167 [169] m. Anm. Schmidt, LM § 680 BGB Nr. 4; LM vorstehend Nr. 24; NJW 1971, 609 [612] - insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt - m. Anm. Rietschel, LM § 819 BGB Nr. 3 sub. Ziff. 5).