Streik

Zum Sachverhalt: Die Kläger wenden sich mit ihren Feststellungsklagen gegen ihren Ausschluss aus der Beklagten Gewerkschaft. Zu diesem Ausschluss kam es wie folgt: Am 31.3. 1973 war ein bis dahin bestehender Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie abgelaufen. Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages waren gescheitert.

Auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes der Beklagten vom 2. 4. 1973 wurde am 6.4. 1973 eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der Beklagten durchgeführt, bei der sich mehr als der durch die Satzung der Beklagten vorgeschriebene Anteil von 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder für Kampfmaßnahmen aussprach. Die für diesen Fall ebenfalls auf Grund des Beschlusses des Erweiterten Vorstands vom 2.4. 1973 gebildete so genannte Zentrale Streikleitung beschloss noch am 6.4. 1973, die Arbeit am 10.4. in allen Betrieben der Druckindustrie für zwei Stunden niederzulegen. Dieses Vorhaben, das man zunächst geheim hielt, wurde am 9.4. 1973 verfrüht in der Öffentlichkeit bekannt. Daraufhin beschloss die Zentrale Streikleitung den Streikbeginn auf den Abend des 9. 4. 1973 vorzuverlegen. Bestreikt wurde u. a. die M-Druckerei in B. Bei dieser Druckerei, in der die Zeitungen A und T gedruckt werden, sind die Kläger als Angestellte beschäftigt. Wegen des Streiks konnte der T nur in einer Notausgabe hergestellt werden. Daran wirkten die Kläger, die als Angestellte nicht unter den angestrebten Tarifvertrag fielen und deshalb von dem Streikaufruf der Beklagten nicht berührt waren, mit. Dies nahm die Beklagten zum Anlass, die Kläger mit der Begründung auszuschließen, sie hätten Streikbrecherarbeit geleistet. Die Kläger riefen hiergegen entsprechend der in der Satzung der Beklagten für einen solchen Fall vorgesehenen Regelung zunächst den Hauptvorstand und anschließend den Hauptausschuß an. Beide Gremien wiesen die Beschwerden zurück und bestätigten den Ausschluss.

Das Landgericht und das KG haben den Klagen stattgegeben. Die - zugelassene Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:Nach § 11 Ia der Satzung der Beklagten kann als Mitglied ausgeschlossen werden, wer u. a. bei einem von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik Streikbrecherarbeit leistet. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Kläger auf dieser satzungsmäßigen Grundlage zu Unrecht ausgeschlossen worden sind.

Der Streik, auch die Vorverlegung der Kampfmaßnahmen auf den Abend des 9.4. 1973 war nicht rechtswidrig.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass mit der Arbeitsniederlegung am Abend des 9.4. 1973 kein tarifvertraglich regelbares und damit zulässiges Streikziel habe erreicht werden sollen. Das Berufungsgericht hat zwar aufgrund der Zeugenaussage des damaligen Angestellten F der Beklagten festgestellt, es sei dieser, nachdem der Streikplan in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, entscheidend... nur darauf angekommen, die Herausgabe der Zeitungen für den folgenden Tag zu verhindern. Hieraus hat es jedoch falsche rechtliche Schlüsse gezogen. Es gehört zum Wesen des Streiks, dass der Arbeitgeberseite durch Produktionsausfälle wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Hierbei handelt es sich nicht um das Streikziel, sondern um das Mittel, durch das auf die Gegenseite Druck ausgeübt werden soll, damit sie die von ihr geforderten Zugeständnisse mache. Das eigentliche Ziel des Arbeitskampfes ist es, diese Zugeständnisse zu erreichen. Ein Streik ist unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig, wenn die an die Arbeitgeberseite gerichteten Forderungen sich auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen beziehen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach Auslaufen des bis zum 31.3. 1973 gültigen Tarifvertrages die Verhandlungen der Tarifpartner über einen neuen Vertrag gescheitert waren und dass es aus diesem Grunde zu dem Beschluss des Erweiterten Vorstandes vom 2.4. 1973 gekommen war. Streikziel war damit der Abschluss eines den Vorstellungen der Beklagten entsprechenden Tarifvertrages. Zur Erreichung dieses Ziels sollte zunächst durch den für den 10.4. 1973 vorgesehenen zweistündigen Streik auf die Arbeitgeberseite Druck ausgeübt werden. Als dieser Plan vorzeitig bekannt wurde, meinte man bei der Bek1., er sei in dieser Form wegen der den Arbeitgebern nunmehr gegebenen Möglichkeit, sich auf den Ausstand einzurichten, nicht mehr Erfolg versprechend. Deshalb entschloss man sich, den Streik sofort zu beginnen, damit die Zeitungen am nächsten Tag nicht erscheinen konnten und die Gegenseite auf diese Weise unter Druck gesetzt wurde. Damit änderte die Beklagten die Taktik ihrer Kampfführung; dafür, dass sie hierdurch ihr Ziel, die Arbeitgeberseite zum Abschluss eines Tarifvertrages zu zwingen, aufgegeben hätte, besteht nach gesamten Parteivorbringen kein Anhaltspunkt.

b) Die Arbeitsniederlegung am 9.4. 1973 verletzte nicht den das Arbeitskampfrecht beherrschenden Grundsatz, dass Kampfmaßnahmen nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen, wenn alle anderen Einigungsmöglichkeiten versagt haben. Unstreitig waren die Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages gescheitert. Die Feststellung des Scheiterns der Verhandlungen ist eine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Arbeitskampfes; sie schließt nicht aus, dass die Verhandlungen später wieder aufgenommen werden. Dass hier für den 10.4. 1973 neue Verhandlungen vorgesehen waren, verpflichtet die Beklagten nicht, schon deswegen die bereits eingeleiteten Kampfmaßnahmen abzubrechen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der zunächst für den 10.4. 1973 vorgesehene zweistündige Streik sich weniger einschneidend für die Arbeitgeberseite ausgewirkt und der Beklagten damit ein milderes Kampfmittel zur Verfügung gestanden hätte. Welche Taktik eine an einem Arbeitskampf beteiligte Partei im einzelnen anwenden will, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen, dessen Ausübung das Gericht allenfalls auf die Einhaltung bestimmter Grenzen nachprüfen kann. Die Beklagten war nach Bekanntwerden des ursprünglichen Streikplanes der Meinung, es könnte, wenn an ihm festgehalten würde, kein genügend starker Druck mehr auf die Arbeitgeber ausgeübt werden. Wenn sie sich unter diesen Umständen entschloss, den Arbeitskampf so zu gestalten, dass am nächsten Tag in den bestreikten Druckereien die Zeitungen nicht erscheinen konnten, so war dieses Vorgehen nicht rechtswidrig. Es ist im Arbeitskampf nicht verboten, auch grobe Geschütze aufzufahren.