Streiten um Trennungsunterhalt

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben im Jahre 1955 die Ehe geschlossen, aus der der inzwischen erwachsene Sohn W hervorgegangen ist. Seit Dezember 1968 leben die Parteien getrennt. Der Beklagten ist Gebietsverkaufsleiter und Länderrepräsentant einer Fluggesellschaft in Neu Delhi/Indien. Er erhält erhebliche laufende Bezüge und Zuschüsse für besondere Aufwendungen. Die Kläger ist als Buchhalterin erwerbstätig und erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in F. Der Beklagten hat nach altem Recht zweimal Scheidungsklage erhoben. In einem dieser Verfahren hat die Kläger am 6. 3. 1972 eine einstweilige Anordnung erwirkt, wonach ihr ein Unterhalt von 700 DM monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1969 bis 30. 6. 1970 und von 800 DM monatlich ab 1. 7. 1970 zugesprochen wurde. Auf diesen Titel hat der Beklagten bis einschließlich Januar 1973 gezahlt. Im Anschluss daran hat die Kläger gegen ihn eine Unterhaltsklage erhoben, die sie im Dezember 1974 wieder zurück genommen hat. Im Verfahren über einen Scheidungsantrag des Beklagten nach neuem Recht, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hat die Kläger mit einem Antrag vom 21. 6. 1978 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Beklagten zugestellt am 10. 7. 1978, Zahlung monatlichen Unterhalts von 3000 DM gefordert. Diesen Antrag hat das FamG durch Beschluss vom 29. 8. 1979 zurückgewiesen, da die Klägerin nicht unterhaltsbedürftig sei. Mit der vorliegenden Klage, die am 28. 12. 1979 eingereicht worden ist, hat die Kläger rückständigen Unterhalt für das Jahr 1976 in Höhe von 9600 DM sowie laufenden Unterhalt von monatlich 800 DM ab 1. 1. 1980 verlangt. Der Beklagten hat widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger auch für die Jahre 1977 bis 1979 kein Unterhaltsanspruch zustehe, ferner die Verurteilung der Kläger zur Auskunftserteilung über ihr tatsächliches Nettoeinkommen für die Zeit vom 1. 10. 1969 bis 31. 1. 1973 und zur Erstattung der für diese Zeit überzahlten Unterhaltsbeträge. Das AG hat der Kläger einen laufenden Unterhalt von 700 DM monatlich ab 1. 1. 1980 zugesprochen und festgestellt, dass ihr für die Zeit vor dem 10. 7. 1978 kein Unterhaltsanspruch gegen den Bell. zusteht. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die laufende Unterhaltsrente ab 1. 1. 1980 auf 800 DM erhöht und festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vor dem 21. 12. 1979 kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Im Übrigen hat es die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Die - zugelassene - Revision des Beklagten wurde abgewiesen, die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen: Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

Unterhalt ab 1. 1. 1980: Das Berufsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kläger vom Beklagten während der Dauer des Getrenntlebens den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen kann. Die ehelichen Lebensverhältnisse hat es nach der Summe der beiderseitigen Einkommen bestimmt, die es mit 7500 DM monatlich für den Beklagten und 3000 DM monatlich für die Kläger angenommen hat. Es hat dabei als unerheblich angesehen, dass der Lebenszuschnitt der Parteien im Zeitpunkt der Trennung bescheidener gewesen ist. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kläger hat es eine Quote von %s der addierten Einkommen der Parteien gebildet, hat von den sich ergebenden 4200 DM die eigenen Einkünfte der Kläger abgesetzt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, ihr stehe jedenfalls der verlangte Unterhalt von 800 DM monatlich zu. Diese Entscheidung hält im Ergebnis den Revisionsangriffen des Beklagten stand.

Entgegen der Ansicht der Revision sind im vorliegenden Fall nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung der Parteien maßgebend. Wie der Senat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, prägen vielmehr Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Da sich die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt hiernach im Regelfall nach den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen richtet, braucht der klagende Ehegatte nur diese darzulegen und notfalls zu beweisen. Für den Ausnahmefall einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung ist der Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, der daraus Rechte herleiten will, hier also der Beklagten Dieser hat aber nicht dargelegt, seine derzeitige berufliche Stellung beruhe auf einer im Zeitpunkt der Trennung unerwarteten Entwicklung und sei nicht schon während des Zusammenlebens der Parteien angelegt gewesen. Er hat weder vorgetragen, welche Position er damals bereits erreicht hatte und auf welchen Umständen sein seitheriger beruflicher Aufstieg beruht, noch die Höhe seines Einkommens im Zeitpunkt der Trennung angegeben. Unstreitig ist hingegen, dass er für die Fluggesellschaft bereits in Kairo und Beirut tätig war. Bei dieser Sachlage konnte das Berufsgericht die Lebensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als maßgebend ansehen.

Die Revision macht weiter geltend, seit der Trennung hätten beide Ehegatten lediglich ihr eigenes Einkommen verbraucht, so dass das höhere Einkommen des Beklagten niemals Grundlage des ehelichen Lebensstandards gewesen sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist unstreitig, dass die Kläger aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 6. 3. 1972 in der Zeit vom 1. 10. 1969 bis 30. 6. 1970 monatlich 700 DM und in der Zeit vom 1. 7. 1970 bis 31. 1. 1973 monatlich 800 DM an Unterhalt erhalten hat. Jedenfalls in dieser Zeit hat sie somit an dem höheren Einkommen des Beklagten partizipiert. Zum anderen kann daraus, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen seiner Verpflichtung, zum Unterhalt des anderen Ehegatten entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen beizutragen, nicht oder nur unzureichend nachkommt, keine Beschränkung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen abgeleitet werden.

Soweit der Beklagten rügt, nach der Lebenserfahrung würden Einkommen in der Größenordnung, wie er es erziele, nicht vollständig zur Deckung des Lebensbedarfs verwendet, setzt er sich in Widerspruch zu einer Erklärung, die er in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgericht abgeben ließ. Sie lautete nach dem Protokoll vom 16. 3. 1981, dass er nicht imstande sei, von seinen Einkünften Vermögen zu bilden. Daran muss er sich festhalten lassen. Zwar ist bei der Unterhaltsbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein übertriebener Aufwand. Da der Beklagten aber selbst außergewöhnlich hohe Kosten seiner Lebensführung in Indien behauptet hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufsgericht sein volles Einkommen berücksichtigt hat.