Streithelfer

Der Beklagte habe die Zustimmung jedoch verweigert, denn er habe geltend gemacht, der Streithelfer sei kein Fachmann in der Gastronomie. Diesem Umstand dürfe er erhebliche Bedeutung beimessen. Daraus folgende Bedenken könnten nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, der - unstreitige - derzeitige Erfolg des Streithelfers in der Unternehmensführung beweise hinreichend seine Qualifikation. Die seit Übernahme des Lokals verstrichene Zeit reiche nicht aus, um beurteilen zu können, ob solcher Erfolg von Dauer und der Streithelfer den übernommenen Aufgaben gewachsen sei. Stehe dem Beklagten mithin ein sachlicher Ablehnungsgrund zur Seite, so könne dahingestellt bleiben, ob sein Urteil über die - angeblich ungünstige - Vermögenssituation des Streithelfers zutreffe. Wegen der ins Feld geführten mangelnden Qualifikation des Streithelfers falle schließlich auch nicht ins Gewicht, dass das Bestreben des Beklagten, einen höheren Pachtzins zu erzielen, nach außen und insbesondere dem Streithelfer gegenüber stark hervorgetreten sei.

Diese Erwägungen halten den Revisionsangriffen nicht stand.

Das Argument des Beklagte, der Streithelfer sei kein Fachmann, welches das Berufsgericht hat gelten lassen, vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Das Berufsbild des Gastronomen ist nicht fest zu umreißen. Man versteht unter einem Gastronomen den Inhaber einer Gaststätte oder eines Restaurants. Inhaber gastronomischer Betriebe haben unterschiedliche Vorkenntnisse. Sie sind nicht selten gelernte Köche, Kellner, Bäcker oder Metzger. Es kann ernsthaft nicht bezweifelt werden, dass auch ein gelernter Kaufmann einen gastronomischen Betrieb führen kann, wenn er für die Küche und Bedienung Fachpersonal beschäftigt. Kaufmännische Kenntnisse, insbesondere die Fähigkeit zur Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, zu sorgfältiger Kalkulation und zur Nutzung günstiger Einkaufsmöglichkeiten, um nur sinnfällige Beispiele zu nennen, können von erheblichem Vorteil sein. Für die Revisionsinstanz ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass der Streithelfer zusammen mit seiner Ehefrau den Pachtbetrieb seit März 1981 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgreich geführt hat. Zu Unrecht macht der Revisionsbeklagte geltend, dieser Umstand dürfe bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, es komme allein auf den Zeitpunkt an, in welchem der Beklagte seine Zustimmung zum Pächterwechsel versagt habe. Das ist nicht richtig. Es geht hier um die Frage, ob der Beklagte den Pächterwechsel wegen mangelnder Qualifikation des Streithelfers ablehnen durfte. Erweist sich aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung feststellbaren Tatsachen, dass diese Qualifikation bereits am 1. 3. 1981 gegeben war, so ist die Zustimmung grundlos versagt. Warum der Nachweis der Qualifikation - unbeschadet der Frage, wen insoweit die Beweislast trifft - durch nach dem faktischen Pächterwechsel liegende Umstände nicht sollte geführt werden dürfen, ist nicht einzusehen. Soweit das Berufsgericht gemeint hat, die seit Übernahme des Lokals verstrichene Zeit reiche nicht aus, um hinreichend beurteilen zu können, ob ein solcher Erfolg von Dauer sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Erwägung lässt außer Betracht, dass erfahrungsgemäß gerade die Übernahme eines gewerblichen Unternehmens durch einen neuen Pächter nicht unerhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Sind die Startschwierigkeiten überwunden, wovon im vorliegenden Falle angesichts des vom Berufsgericht überblickten Zeitraumes von knapp einem Jahr auszugehen sein dürfte, erscheint eine ungünstige Prognose ohne nähere Erläuterung als nicht sachgerecht.

Da die Vorinstanz hat dahingestellt sein lassen, ob die Behauptung des Beklagte zutrifft, der Streithelfer befände sich in einer schlechten Vermögenssituation, kann dieser Gesichtspunkt in der Revisionsinstanz nicht als Ablehnungsgrund berücksichtigt werden.

Das Berufsgericht hat nicht verkannt, dass der Beklagte in der durch den schlechten Gesundheitszustand des Kläger geschaffenen Lage sein Bestreben, bei einem Pächterwechsel einen höheren Pachtzins durchzusetzen, nach außen und insbesondere dem Streithelfer gegenüber stark hat hervortreten lassen. Nicht ersichtlich ist, ob in diesem Zusammenhang berücksichtigt worden ist, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgericht unmissverständlich erklärt hat, in diesem Prozess gehe es ihm um den Pachtzins. Da diese Äußerung geeignet ist, dem Beklagten eine treuwidrige Zustimmungsverweigerung anzulasten, kommt ihr möglicherweise entscheidende Bedeutung zu. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, er habe das mit der Pachtnachfolge des Streithelfers verbundene erhöhte Risiko durch höheren Pachtzins ausgleichen wollen. Lange bevor der Kläger den Streithelfer als Nachfolger vorgeschlagen hat, hat der Beklagte im Schreiben vom 18. 10. 1980 - vertragswidrig - verlangt, jeder Interessent müsse mit ihm einen neuen Pachtvertrag aushandeln.

Das angefochtene Urteil konnte danach, soweit die Klage auf Zustimmung zur Pachtnachfolge des Streithelfers abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des erkennenden Senats sind nicht gegeben. Klärungsbedürftig sind die umstrittenen Vermögensverhältnisse des Streithelfers, denn einen stark verschuldeten Pachtnachfolger brauchte der Beklagte nicht zu akzeptieren. Das angefochtene Urteil war deshalb in dem genannten Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufsgericht zurückzuverweisen. Die erneute Verhandlung der Sache eröffnet auch die Möglichkeit, die weitere Entwicklung der Gaststätte unter der Leitung des Streithelfers und den Umstand zu würdigen, dass der Beklagte sich mit dem Streithelfer im Frühjahr 1982 über den Abschluss eines Pachtvertrages weitgehend geeinigt hatte.

Die Revision des Streithelfers.

Die Ansicht des Streithelfers, das Berufsgericht habe nicht über seinen Antrag entschieden, ist unzutreffend. Sein Begehren geht nicht über den Hilfsantrag des Kläger hinaus. Bestandteil des Unternehmenskaufvertrages war der Pachtvertrag. Das Begehren des Kläger, die Verpflichtung des Beklagte auszusprechen, der Übertragung des Unternehmens durch den Kläger auf Herrn H gemäß Unternehmenskaufvertrag vom 9. 2. 1981 als Verpächter zuzustimmen, schließt notwendig die Zustimmung zu dessen Eintritt in den Pachtvertrag ein. Der Streithelfer hat mit seinem Antrag lediglich das Begehren des Kläger unterstützt. Dass dieses Begehren von der Vorinstanz beschieden worden ist, ist bereits ausgeführt worden.

Aus den unter angeführten Gründen hat das Rechtsmittel des Streithelfers ebenfalls Erfolg.