Streitwert

Die Verjährung des einen Rechtsanwalts auf Grund einer nachträglichen höheren Festsetzung des Streitwerts zusätzlich erwachsenden Gebühren beginnt erst, nachdem diese anderweitige Wertfestsetzung wirksam geworden ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger vertrat die Beklagten als Prozessbevollmächtigter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht. Der erste Rechtszug endete im November 1970 mit dem Erlass eines Urteils. An demselben Tag setzte das Landgericht den Streitwert auf 200000 DM fest. Nach diesem Wert rechnete der Kläger mit der Beklagten ab. Zugleich mit dem Erlass des Berufungsurteils vom November 1971 setzte das Oberlandesgericht den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 715000 DM fest. Das Landgericht schloss sich dieser Bewertung unter entsprechender Abänderung seines früheren Beschluss am 20.2. 1973 an. Der Kläger beantragte am 31. 12. 74, seine Gebühren nach einem Wert von 715000 DM festzusetzen. Da sich die Beklagte auf Verjährung berief, wurde der Antrag abgelehnt. In diesem Rechtsstreit macht der Kläger einen Teilbetrag der nachträglich verlangten Vergütung geltend. Die Beklagten erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Das Berufsgericht führt aus: Die bei Abschluss des ersten Rechtszugs fällig gewordenen Gebühren des Kläger seien zwar am 31. 12. 1972 verjährt, nicht aber die jetzt vom Kläger geltend gemachte Mehrforderung. Deren Verjährung habe am Ende des Jahres 1973 begonnen, dem Jahr, in dem der Streitwert auf 715000 DM festgesetzt worden sei. Sie sei daher bei Klagerhebung noch nicht vollendet gewesen. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Verjährung der Gebührenforderung des Klägers begann nach § 198 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Was zur Entstehung eines Anspruchs gehört, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung ab. Als vertragliche Forderung setzt ein anwaltlicher Vergütungsanspruch zunächst den Abschluss eines wirksamen Vertrages voraus. Dieser Entstehungsgrund liegt vor. Ob ein Anspruch i. S. von § 198 BGB schon entstanden ist, wenn der Gläubiger die ihm nach dem Vertrag oder der sonstigen rechtlichen Grundlage zustehende Leistung noch nicht verlangen kann, sie also noch nicht fällig ist, haben weder das BGB allgemein noch die BRAGebO besonders für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit geregelt. Mit der allgemeinen, nur in Einzelheiten unterschiedlich begründeten Meinung ist davon auszugehen, dass die Verjährung regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit eines Anspruchs. Die Vergütung eines Rechtsanwalts wird nach § 16 BRAGebO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Maßgebend ist, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der Eintritt des ersten dieser Tatbestände. Sobald einer davon verwirklicht ist, kann auch die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnen. Der Lauf dieser Frist hängt nicht davon ab, dass der für die Höhe der Vergütung wesentliche Gegenstandswert vorher festgesetzt worden ist. Das ergibt die in § 10 BRAGebO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühr maßgeblichen Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dieser Antrag ist nach § 10 II 1 BRAGebO erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Wertfestsetzung setzt also die Fälligkeit voraus.

Eine nach § 16 BRAGebO fällige Vergütung kann aber erst durchgesetzt werden, wenn ihre Höhe feststeht. Diese bestimmt sich gemäß § 7 BRAGebO nach dem Gegenstandswert, der sich in gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 BRAGebO nach den für die gerichtlichen Gebühren geltenden Vorschriften richtet. Wird der für die Gerichtsgebiihren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, so ist diese Entscheidung nach § 9I BRAGebO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Einem Rechtsanwalt steht nach dieser Regelung nur die sich aus der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ergebende Vergütung zu. Deshalb kann die Vergütung nach § 19I BRAGebO nicht festgesetzt werden, solange Streit über die Höhe des Gegenstandswerts herrscht. Vielmehr ist das Verfahren in einem solchen Fall nach § 19 III BRAGebO auszusetzen, bis das Gericht den für die Gebühren maßgeblichen Wert festgesetzt hat. Aus diesen Gründen bestimmt allein die Wertfestsetzung des Prozessgerichts über die Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren. Bei einem Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandanten hat das darüber entscheidende Gericht den Vorprozess bestimmten Wert zugrunde zu legen, kann also nicht etwa selbständig den nach seiner Auffassung richtigen Gegenstandswert ermitteln. Die Wertfestsetzung des Prozessgerichts liefert somit die materielle Berechnungsgrundlage für die dem Rechtsanwalt nach dem Gesetz zukommenden Gebühren. Dem Rechtsanwalt steht nur die sich danach ergebende Vergütung zu. Nur diese kann er durchsetzen, d. h. allein in dieser Höhe ist die Vergütung fällig geworden. Auf Grund dieser Verknüpfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts mit dem Streitwert kann der Anspruch auf die Vergütung nur in dem Umfang verjähren, in dem er sich aus der Höhe des Streitwerts ergibt.

Dem Kläger standen danach, als seine Tätigkeit mit dem Erlass des landgerichtlichen Urteils endete, Gebühren nur in der sich aus dem am selben Tag festgesetzten Gegenstandswert von 200000 DM ergebenden Höhe zu. Sein Honoraranspruch wäre in diesem Umfang nach §§ 196 I Nr. 15, 198, 201 BGB am 31. 12. 1972 verjährt, wenn die Parteien darüber nicht schon vorher abgerechnet hätten.

Die im Jahr 1970 getroffene Wertfestsetzung wurde hinfällig, als das Landgericht den Wert nach § 23 GKG von Amts wegen, der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts folgend, auf 715000 DM festsetzte.

Da einem Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren stets in der Höhe zustehen, die sich aus der für das Verfahren maßgeblichen Wertfestsetzung ergibt, begründete die Erhöhung des Gegenstandswerts für den Kläger einen Anspruch auf zusätzliche Gebühren. Umgekehrt wäre der Beklagten ein vertraglicher Rückgewähranspruch erwachsen, wenn der Streitwert nachträglich ermäßigt worden wäre. Hinsichtlich des Mehrbetrages kann die Beklagten dem Kläger die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegensetzen. Der sich aus der Streitwerterhöhung ergebende zusätzliche Vergütungsanspruch beruht zwar ebenso wie der ursprüngliche auf dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag. Durchsetzbar und damit fällig wurde dieser Anspruchsteil jedoch erst, als das Landgericht den Streitwert neu festsetzte. Das bliebe unberücksichtigt, wenn man die Verjährung des ursprünglichen Vergütungsanspruchs auch auf den Mehrbetrag erstreckte. Erst als die neue Streitwertbemessung wirksam wurde, konnten und mussten die Gebühren des Klägers auf der sich daraus ergebenden Grundlage berechnet werden. Die Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den ursprünglichen und den nunmehr geschuldeten Gebühren begann daher erst mit dem Schluss des Jahres, in dem das Landgericht den Wert neu festgesetzt hatte. Die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Streitwertes kann nicht davon abhängen, ob der Rechtsanwalt von dem ihm in § 9 II BRAGebO verliehenen eigenen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Denn selbst wenn er versucht hat, auf eine seiner Auffassung entsprechende Wertfestsetzung hinzuwirken, kann er damit nicht ausschließen, dass das Prozeßgericht nach Ablauf der Verjährung seines sich nach dem ursprünglich festgesetzten Streitwert ergebenden Vergütungsanspruchs den Streit- wert von Amts wegen oder auf Anregung eines anderen Verfahrensbeteiligten abweichend davon festsetzt. Im Übrigen weist die Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass die Berücksichtigung subjektiver Umstände dem Verjährungsrecht grundsätzlich fremd ist. Entgegen der Meinung der Revision werden die Interessen der Beklagten als der Auftraggeberin des Klägers durch die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Streitwertes nicht vernachlässigt. Solche Änderungen sind nicht grenzenlos lange, sondern nur in den zeitlichen Schranken möglich, die bis zum 30.6. 1977 § 23 I GKG a. F. zog und jetzt § 25 I GKG bestimmt. Während dieser Zeitspanne muss der Mandant ohnehin stets mit der Nachforderung von Gerichtskosten rechnen. Einem Rechtsanwalt kann es nicht verwehrt sein, während dieser Frist entsprechende Nachforderungen zu erheben. Im Übrigen erwächst dem Mandanten bei einer nachträglichen Ermäßigung des Streitwerts innerhalb der genannten Fristen ein dem Nachforderungsrecht des Rechtsanwalts entsprechender Rückgewähranspruch, so dass er in vergleichbarer Lage nicht schlechter als der Rechtsanwalt dasteht.