Strom

Wer die Leistungen eines Versorgungsunternehmens für Wasser, Gas oder elektrischen Strom z. B. als Wohnungsinhaber und Haushaltsvorstand tatsächlich in Anspruch nimmt, kommt schon dadurch in ein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen.

Schickt ein Lotterieeinnehmer seinem Kunden unter Verrechnung mit einem formularmäßig Gewinn ein Ersatzlos mit der Bitte zu, den vorgedruckten Annahmeschein einzusenden oder noch am gleichen, Tage das Ersatzlos zurückzusenden, so Minden kann in der Untätigkeit des grundsätzlich nicht eine dem Lotterieeinnehmer gegenüber abgegebene Annahmeerklärung erblickt werden; es kann aber zu einem Vertragsabschluss durch schlichte Annahme kommen, wenn der Lotterieeinnehmer durch sein Verhalten in früheren Bleichgelagerten Fallen in dem Kunden den Eindruck hervorgerufen hat, dass er auch mit einem Vertragsabschluss dieser Art einverstanden sei.

Hat ein Einzelhändler geduldet, dass auf seinen Namen von dem Vertreter eines Großhändlers, mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, Geschäfte auf eigene Rechnung getätigt werden, so darf er sich dem Großhändler gegenüber nicht schweigend verhalten, wenn ihm später auf Veranlassung des Vertreters Rechnungen für unbestellte Waren zugehen und er diese Geschäfte nicht gegen sich gelten lassen will.

Bezieht ein Sonderabnehmer elektrischen Strom von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, so ist er, sofern dieses Verlangen mit Treu und Glauben im Einklang steht, auch dann zur Zahlung der von dem Unternehmer festgesetzten, preisrechtlich zulässigen Entgelte verpflichtet, wenn er erklärt, dass er sich diesen Strompreisen nicht unterwerfen wolle.

Wird dem Mieter ein vom Vermieter unterschriebener langfristiger Mietvertrag übersandt, so kommt der Vertrag nicht schon dadurch zustande, dass der Mieter in Abwesenheit des Vermieters diese Urkunde unterzeichnet und hiervon mündlich dem Vermieter Mitteilung macht.

Der Mieter kann einem Erwerber des Grundstücks jedenfalls dann nicht entgegenhalten, sein früherer Vermieter habe den Abschluss eines langfristigen Vertrages gegen Treu und Glauben verhindert, wenn der Erwerber beim Erwerb des Grundstücke von den entsprechenden Vorgängen keine Kenntnis gehabt hat.

Wenn ein Kaufmann in einem Bestätigungsschreiben eine Vereinbarung als zwischen den Parteien getroffen wiedergibt, aber zum Ausdruck bringt, die Verpflichtungen des Gegners genügten ihm nicht, und zusätzliche Leistungen verlangt, so kommt durch Schweigen des Empfängers ein Vertrag des angeblich vereinbarten Inhalts nicht zustande. Sein Schweigen kann die Annahme des Angebots, einen Vertrag unter den vorgeschlagenen zusätzlichen Bestimmungen abzuschließen, nur bilden, wenn unter den Umständen des Einzelfalls nach Tren und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte der Absender für den Fall der Ablehnung eine ausdrückliche Erklärung des Empfängers erwarten durfte.

Zur Frage, wann eine Lastschrift, die ohne Abbuchungsauftrag des Schuldners im Abbuchungsauftragsverfahren eingezogen wird, durch die Schuldnerbank eingelöst ist.

Beim Lastschriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens liegt in der Übersendung der Lastschrift die Weisung an die Schuldnerbank, die Lastschrift vom Schuldner einzuziehen. Diese Weisung ist für die Schuldnerbank bindend, wenn ihr der Schuldner einen Abbuchungsauftrag erteilt hat und auf seinem Konto Deckung vorhanden ist. In diesem Falle ist die Lastschrift mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos eingelöst.

Liegt der Schuldnerbank kein Abbuchungsauftrag vor, ist die in der Übersendung der Lastschrift liegende Weisung zwar nicht bindend; sie enthält aber das Auftragsangebot, dennoch die Lastschrift nach Möglichkeit vom Schuldner einzuziehen. Auch wenn in diesem Falle die Schuldnerbank das Konto des Schuldners zunächst belastet, ist das Angebot regelmäßig noch nicht angenommen und die Lastschrift im Verhältnis der Banken zueinander nicht eingelöst, solange der Schuldner der Belastung nicht zustimmt.

Der Einziehungsauftrag ist jedoch mit dem Wirksamwerden der Belastung des Schuldnerkontos angenommen und die Lastschrift eingelöst, wenn aus dem Verhalten der Schuldnerbank zu folgern ist, dass sie aus besonderen Gründen das Risiko einer unwirksamen Belastung des Schuldnerkontos zu übernehmen bereit ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebs bei Lastschriften bis zu einem bestimmten Betrag auf die Prüfung, ob ein Abbuchungsauftrag vorliegt, verzichtet.

Zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Gläubigerbank wegen schuldhaft verspäteter Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften durch die Schuldnerbank.