Studenten

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage kann offen bleiben, ob die Klage schon deswegen scheitert, weil der Beklagten sich möglicherweise seit dem Wegfall der verfassten Studentenschaften in Liquidation befindet und deshalb keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Satzung mit Rücksicht auf den Gründungszweck und die Tatsache, dass das Vermögen des Beklagten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln und den Zwangsbeiträgen der Studenten gebildet worden ist, ergänzend dahin auszulegen wäre, dass der Beklagten mit dem Wegfall seiner ursprünglichen körperschaftlichen Mitglieder aufgelöst ist. Darauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Auch wenn man unterstellt, dass der Beklagten nicht aufgelöst ist, ist die Mitgliedschaft der verfassten Studentenschaft nach deren Auflösung nicht auf die Kläger übergegangen, weil die Übertragung der Mitgliedschaft auf einen Dritten - auch auf einen Funktionsnachfolger - durch bloße Satzungsbestimmung aus Rechtsgründen nicht möglich ist und ein mögliches Eintrittsrecht der Kläger nicht mehr bestand, als sie davon Gebrauch machte.

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die durch die Rahmenordnung für die staatl. Ingenieurschulen des Landes und die entsprechenden Regelungen für die übrigen Höheren Fachschulen geschaffenen verfassten Studentenschaften durch das Fachhochschulgesetz 1971 aufgelöst worden sind. Dieses Gesetz, das gemäß §§ 562, 549 ZPO revisibel ist, weil es in den Bezirken mehrerer Oberlandesgericht gilt, hat die studentische Selbstverwaltung durch eine körperschaftlich verfasste Studentenschaft mit Zwangsmitgliedschaft abgeschafft und durch die Mitwirkung gewählter studentischer Gruppenvertreter in den Fachhochschulorganen ersetzt. Danach haben die Studenten unbeschadet ihrer Beteiligung an den Organen der Fachhochschule und der Fachbereiche lediglich das Recht, sich zusammenzuschließen. Aus dem Zusammenhang folgt, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die Studenten in einer körperschaftlich verfassten Studentenschaft zwangsweise zusammenzufassen. Dem entspricht es, dass den Fachhochschulen die soziale Förderung der Studenten, die an den Ingenieurschulen der verfassten Studentenschaft oblag, als Aufgabe übertragen worden ist. Vorschriften, die dem Gesetz widersprechen, sind mit dessen Inkrafttreten außer Kraft getreten. Dazu gehört auch die Vorschrift der Rahmenordnung für die staatl. Ingenieurschulen des Landes über die verfasste Studentenschaft. Ab 1. 10. 1971 waren daher die Studentenschaften an den Ingenieurschulen aufgelöst. Sie sind deshalb auch als körperschaftliche Mitglieder des Beklagten weggefallen. Entgegen der im Berufungsurteil nicht näher begründeten Auffassung ist die Kläger nicht Rechtsnachfolgerin der verfassten Studentenschaft. Das Fachhochschulgesetz 1971 enthält keine Vorschrift, der entnommen werden könnte, dass den Fachhochschulen irgendwelche Rechte der aufgelösten verfassten Studentenschaften übertragen worden sind. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 36 FHG 1971. Diese Vorschrift beschränkt sich auf die Übertragung der Aufgabe der sozialen Betreuung der Studenten auf die Fachhochschulen. Sie regelt damit lediglich, dass die Fachhochschulen insoweit die Funktion der aufgelösten Studentenschaften übernehmen.

Die Satzung des Beklagten enthält keine Regelung über die Folgen des Wegfalls einer der beiden Mitgliedergruppen . Der Ansicht des Berufungsgerichts, insoweit liege eine Lücke vor, die im Wege der Satzungsauslegung dahin ergänzt werden müsse, dass die Mitgliedschaft der weggefallenen Mitglieder automatisch auf den Fachhochschulen übergegangen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem steht entgegen, dass die Mitgliedschaft, die nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zum Gegenstand hat, einem außenstehenden Dritten, der lediglich Funktionsnachfolger eines weggefallenen Mitglieds ist, nicht einfach durch die Satzung aufgezwungen werden kann. Eine ergänzende Auslegung der Satzung i. S. des Berufungsgerichts die auf eine unmittelbare Nachfolge in der Mitgliedschaft hinauslaufen würde, kommt daher nicht in Betracht. Die Kläger ist somit nicht automatisch Mitglied des Beklagten geworden. Sie ist es aber auch nicht durch Ausübung eines Eintrittsrechts geworden. Selbst wenn man die Satzung ergänzend in dem Sinne auslegen würde, dass sie der Kläger - was rechtlich möglich wäre - ein Eintrittsrecht als körperschaftliches Mitglied anstelle der verfassten Studentenschaft zubillige, würde dieses Recht nur mit Rücksicht auf die Funktionsnachfolge gewährt worden sein. Die Kläger müsste deshalb jedenfalls im Zeitpunkt der Erklärung des Eintritts in den Beklagten noch Funktionsnachfolgerin der verfassten Studentenschaft gewesen sein. Dies war aber nicht der Fall.

Den Fachhochschulen ist nunmehr die Möglichkeit, eigene wirtschaftliche Einrichtungen für die soziale Förderung der Studenten zu unterhalten, zugunsten der durch das StudentenwerksG errichteten Studentenwerke entzogen worden. Den Studentenwerken, die rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechtes sind, obliegt im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten. Wenn es in dem derzeit gültigen Fachhochschulgesetz heißt, die Fachhochschule wirke an der sozialen Fürsorge der Studenten mit, so kann daraus entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden, dass die Fachhochschulen außerhalb der Studentenwerke wirtschaftliche Einrichtungen zur sozialen Förderung der Studenten unterhalten könnten. Es war ersichtlich der Zweck des Studentenwerksgesetz, den Studentenwerken die wirtschaftliche Förderung der Studenten zu übertragen. Die Aufgaben der verfassten Studentenschaften der Ingenieurschulen, die mit der Gründung des Beklagten erfüllt werden sollten, nämlich die wirtschaftliche Förderung der Studenten, sind somit auf die öffentlich-rechtlichen Studentenwerke übergegangen. Die Kläger ist insoweit also nicht mehr Funktionsnachfolgerin der verfassten Studentenschaften. Deshalb kann ihr auch kein Anspruch zustehen, an deren Stelle und mit deren Rechten in den Verein einzutreten. Die Kläger ist somit auch nicht durch die Ausübung eines Eintrittsrechts, das ihr möglicherweise einmal zugestanden hatte, Mitglied des Beklagten geworden.

Ein Verein kann ein ausscheidendes Mitglied zur Leistung von Beiträgen nicht heranziehen, die die Mitgliederversammlung zwar während der Zugehörigkeit des Mitglieds zum Verein für ein vor dem vor dem Ausscheiden liegendes Geschäftsjahr festgesetzt, aber erst zu einem Zeitpunkt fällig gestellt hat, in dem das Mitglied bereits ausgeschieden war.

Gewerkschaftsmitglieder, die für eine von ihnen neu zu gründende konkurrierende Organisation werben, handeln treuwidrig und machen sich unter Umständen schadensersatzpflichtig; Art. 9 Ill 1 GG ist insoweit kein Rechtfertigungsgrund, er verhindert aber eine unangemessene Erschwerung des Austrittsrechts.

Die Ausschließung eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft wegen Streikbrecherarbeit kann unwirksam sein, wenn der Beschluss zur Durchführung des Streiks von einem nicht satzungsgemäßen oder nicht satzungsgemäß zusammengesetzten Gewerkschaftsorgan gefasst wird.