Studentschaft

Die 1972 als Fachhochschule errichtete Kläger ist aus einer staatl. Ingenieurschule hervorgegangen. Die Beklagte ist ein eingetragener Verein, der 1963 auf Betreiben des Kultusministeriums als Studentenwerk der staatl. Ingenieurschulen und staatl. höheren Fachschulen gegründet worden ist, nachdem der Landesrechnungshof darauf gedrängt hatte, für alle Ingenieur- und Höheren Fachschulen ein zentrales Studentenwerk zu schaffen, um die Studienforderung zu vereinheitlichen. Die Gründungsmitglieder stammten aus dem Kreis der Direktoren der Ingenieurschulen, Höheren Fachschulen und Werkkunstschulen, sowie interessierter Persönlichkeiten der Wirtschaft, insbesondere den Vorsitzenden der Freundes- oder Fördervereine der Schulen und der Vertreter der Studentenschaft. Ferner war Gründungsmitglied der Leiter der Ingenieurschulabteilung des Kultusministeriums. Der Beklagten bezweckt nach der Satzung die soziale Betreuung der Studenten. Alsbald nach der Gründung hat das Kultusministerium dem Beklagten die staatl. Studienforderung nach dem Honnefer Modell und den Betrieb mehrerer Mensen übertragen. Außerdem hat der Beklagten, der sich im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln und Zwangsbeiträgen der Studenten finanzierte, zwei Studentenwohnheime errichtet, die er heute noch betreibt. Inzwischen sind dem Beklagten die Studienforderung und der Betrieb der Mensen wieder entzogen worden. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger anstelle der Studentenschaft korporatives Mitglied des Beklagten geworden ist oder wenigstens einen Anspruch darauf hat, als solches Mitglied aufgenommen zu werden. Bis zum Inkrafttreten des Fachhochschulgesetz. 1971 bildeten gemäß der durch Erlass des Kultusministeriums geschaffenen Rahmenordnung die Studierenden an einer Ingenieurschule die mit Zwangsmitgliedschaft und beschränktem Beitrags- und Satzungsrecht ausgestattete Studentenschaft. Nach der Rahmenordnung war sie Trägerin der studentischen Selbstverwaltung. Ihre gewählten Vertreter sollten sich besonders um die Belange der Studierenden in sozialer, kultureller und sportlicher Beziehung annehmen. Diese verfasste Studentenschaft mit Pflichtmitgliedschaft gibt es an den Fachhochschulen des Landes nicht mehr. Die soziale Förderung der Studenten wurde den Fachhochschulen übertragen.

Die Kläger nimmt für sich in Anspruch, als Funktionsnachfolgerin der Studentenschaft der Staatl. Ingenieurschule Mitglied des Beklagten geworden zu sein. Bei ersatzlosem Wegfall der Studentenschaften als korperative Mitglieder würde das im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln stammende Vereinsvermögen mehr oder weniger unkontrolliert von privaten Einzelpersonen verwaltet werden. Da der Beklagten sich weigert, die Kläger als Mitglied anzuerkennen, dem die Mitgliedschaftsrechte der Studentenschaft zustehen, beantragt diese entsprechende Feststellung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Hauptanträgen der Kläger stattgegeben. Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen: 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Kläger als körperschaftliches Vereinsmitglied an die Stelle der Studentschaft getreten. Diese verfasste Studentenschaft sei trotz fehlender Rechtsfähigkeit Mitglied des Beklagten gewesen. Dadurch habe der Gesamtheit der Studenten ein entsprechendes Mitspracherecht gegeben und eine institutionelle Verbindung zwischen dem Beklagten und der öffentlichen Hand als Geldgeberin geschaffen werden sollen. Mit ihrer Auflösung sei diese Studentenschaft als Mitglied des Beklagten weggefallen. An den Fachhochschulen gebe es keine verfassten Studentenschaften mehr. Das Fachhochschulgesetz habe vielmehr die studentische Selbstverwaltung durch die Mitwirkung gewählter studentischer Gruppenvertreter in den Organen der Hochschulen ersetzt. Deshalb handle es sich bei den jetzt an den einzelnen Fachhochschulen bestehenden Zusammenschlüssen von Studenten um freiwillige und privatrechtliche Vereinigungen. Diese erfassten nicht die gesamte Studentenschaft und kämen deshalb als körperschaftliche Mitglieder des Beklagten nicht in Betracht. Nach alledem sei in der Satzung des Beklagten nicht geregelt, wer anstelle der aufgelösten Studentenschaften Mitglied werden solle. Gegen einen ersatzlosen Wegfall der körperschaftlichen Mitglieder spreche, dass dann die institutionelle Verbindung zwischen dem Verein und der öffentlichen Hand gelöst und die Gesamtheit der Studenten nicht mehr vertreten sei. Die Satzung des Beklagten enthalte demnach eine Lücke, die durch ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse. Der mit der Mitgliedschaft der Studentenschaften verfolgte Satzungszweck erfordere es, dass trotz der Auflösung der verfassten Studentenschaften die Gesamtheit der Studenten in der Mitgliederversammlung des Beklagten ohne Unterbrechung vertreten bleibe und die institutionelle Beziehung zwischen Beklagten und öffentlicher Hand fortbestehe. Dieses Ziel würde nur erreicht, wenn die Satzung so ausgelegt werde, dass die Mitgliedschaft der verfassten Studentenschaften mit der Auflösung ohne weiteres auf die Fachhochschulen übergegangen sei. Nur diese kämen als Rechtsnachfolger der öffentlich-rechtlichen Studentenschaften in Betracht, weil es außer ihnen keine Vereinigung gäbe, in der alle Studenten zusammengefasst seien. Dieser Auffassung kann in wesentlichen Punkten nicht gefolgt werden.