Subunternehmer
Zum Sachverhalt: Die Stadt P., inzwischen in die Beklagten eingemeindet, übertrug 1974 einer Baufirma als Generalunternehmerin die Errichtung eines Schulzentrums. Diese Firma verpflichtete die Kläger als Subunternehmerin zur Erstellung der Heizanlage. Die Kläger schaffte zwei Heizkessel durch eine Montageöffnung der Kellerwand in den Raum, der für die Heizzentrale vorgesehen war, und setzte die Kessel auf das für sie bestimmte Fundament. Die Bauleitung ließ die Montageöffnung durch Mauerwerk verschließen; der Verschluss wurde so angelegt, dass er ohne Beschädigung des übrigen Gebäudes entfernt werden kann, wenn ein Großgerät der Heizzentrale auszuwechseln ist. Die Generalunternehmerin fiel am 11. 11. 1974 in Konkurs. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Kläger die Heizanlage fertigstelle und dass die Beklagten ihr auch die beiden Kessel bezahle, wenn rechtskräftig festgestellt werde, dass die Kessel am 11. 11. 1974 noch der Kläger gehörten. Die Beklagten ist der Auffassung, die Kläger habe ihr Eigentum daran durch Verbindung mit dem Grundeigentum verloren. Das Landgericht hat die von dem Kläger beantragte Feststellung getroffen, dass die Kessel noch nicht durch Einbau in das Eigentum der Stadt P. übergegangen waren. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass alle Einzelteile, aus denen sich die Heizanlage eines Schulgebäudes zusammensetzt, wesentliche Bestandteile dieses Gebäudes gemäß § 94 II BGB sind. Nach der Verkehrsanschauung ist ein Schulgebäude unter den klimatischen Verhältnissen Mitteleuropas ohne Heizanlage nicht fertig; die Teile der Anlage werden dem Gebäude zu seiner Herstellung eingefügt. Die Revision meint, im Streitfalle gehe es nicht um die endgültige Herstellung eines Bauwerks; zur Erstellung eines unfertigen Rohbaus sei der Einbau von Heizkesseln nicht erforderlich. Nach § 94 II BGB wird jedoch die rechtliche Qualität der eingefügten Sache durch den Zweck der Einfügung bestimmt. Es genügt daher, dass die Kessel der Fertigstellung des geplanten Gebäudes dienten. Wurden sie in das vorerst unfertige Bauwerk eingefügt, so wurden sie zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und, da das Gebäude mit dem Grund und Boden fest verbunden war, zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks. Es geht also darum, ob die Kessel i. S. des § 94 II BGB dem Rohbau eingefügt waren. Dies bejaht das Berufungsgericht mit der Begründung, beide Kessel hätten sich schon dort befunden, wo sie endgültig stehen sollten, nämlich nicht nur in der Heizzentrale, sondern auch schon auf dem für sie vorgesehenen Fundament. Dass sie noch auszurichten waren, sei unerheblich. Es habe sich um Zentimeter gehandelt; sie hätten nur noch zurechtgerückt werden müssen. Die Absicht, die Kessel endgültig in der Heizzentrale zu belassen, sei durch das Zubetonieren der Montageöffnung belegt gewesen.
Diese Umstände rechtfertigen die Feststellung, dass die Kessel dem entstehenden Gebäude eingefügt waren. Die Vorschrift dient vorwiegend der Schaffung sicherer Rechtsverhältnisse. Deshalb sind die Anhaltspunkte von entscheidender Bedeutung, die sich einem Außenstehenden, insbesondere einem am Erwerbe des Grundstücks Interessierten, für die Beurteilung der Eigentumsfrage bieten. Im Streitfall drängt sich auf, dass die Kessel den Platz eingenommen hatten, der nach den baulichen und betrieblichen Erfordernissen für sie bestimmt war, und dass sie endgültig an diesem Platz bleiben sollten und nicht etwa in dem Rohbau oder in dem als Heizzentrale vorgesehenen Raum nur vorläufig abgestellt waren. Dabei war von gleichem Gewicht, dass sie auf ein vorbereitetes Fundament gesetzt waren und dass die zu ihrer Einbringung erforderliche Wandöffnung wieder zubetoniert war.
Ob eine mit den baulichen und betrieblichen Bedingungen offenbar unverträgliche Absetzung der Kessel auf dem Fundament dem Schlusse entgegenstünde, sie seien dem entstehenden Bauwerk bereits eingefügt, braucht nicht erörtert zu werden. Zwar beschreibt das Berufungsurteil die Ausgestaltung des Fundaments für den gedachten Zweck nicht; es stellt aber fest, dass die Kessel nur noch um wenige Zentimeter auszurichten waren. Diese Abweichung von ihrer endgültigen Stellung war für einen Dritten, der den erreichten Zustand des Bauwerks und die Eigentumslage beurteilte, ohne Aussagewert gegenüber den vom Berufungsgericht hervorgehobenen Merkmalen.
Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Kessel noch nicht an zuführende Leitungen für Gas, Strom und Wasser und an abführende Leitungen für Heizwasser und Abgase angeschlossen waren. Es kann auf sich beruhen, ob in Grenzfällen der Anschluss an betriebsnotwendige Leitungen das einzige sichere Kriterium für die Einfügung einer Sache abgeben könnte, die zur Herstellung des geplanten Gebäudes an ihren bestimmungsgemäßen Ort gebracht wurde und wegen ihres Eigengewichts keiner Verbindung mit dem Mauerwerk bedarf wie zum Beispiel der Herd, der nach BGH, LM vorstehend Nr. 1 = NJW 1953, 1180, wesentlicher Bestandteil des Miethauses wird. Denn hier kamen mehrere aussagekräftige Umstände zusammen, die auf eine endgültige Einfügung der Kessel hinwiesen. Entgegen der Auffassung der Revision darf auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Schließung einer zur Einbringung von Anlageteilen offen gehaltenen Maueröffnung in der Regel von der Bauleitung und nicht von dem Anlagebauer angeordnet wird. Die Lebenserfahrung besagt nicht, dass dies regelmäßig ohne Billigung des Anlagenbauers geschehe; Rechtssicherheit bezüglich des Bauzustandes und der Eigentumslage wird aber nur gewährleistet, wenn der aus irgendeinem Grunde darauf Angewiesene der Nachforschung enthoben ist, ob die Maßnahme im Einzelfalle von dem Zulieferer gebilligt war oder nicht. Im Interesse der Rechtsklarheit macht das Gesetz den Eigentumsverlust in allen Fällen der §§ 946ff. BGB davon unabhängig, wer den Anknüpfungstatbestand geschaffen hat und ob er ihn berechtigterweise geschaffen hat. Schließlich liegt auch der Hinweis der Revision neben der Sache, dass die Heizkessel selbst nicht fertig und betriebsbereit waren, weil ihnen unter anderem Instrumententafeln, Schalldämpfer und Temperaturbegrenzer fehlten. Der Eigentumsverlust durch Einfügung in ein Gebäude setzt nicht die Einfügung fertiger Sachen voraus. Es entspricht der Begriffsbestimmung des § 90 BGB wie der Verkehrsanschauung, dass ein Heizkessel vor seiner Einfügung in das Bauwerk eine selbständige Sache ist. Müssen an ihm weitere Sachen des Anlagebauers angebracht werden, um das Gebäude mit einer betriebsfähigen Heizanlage auszustatten, dann fallen diese Einzelsachen mit ihrer Anbringung nach §§ 94II, 946 BGB in das Eigentum des Grundbesitzers. Die beiden Kessel gehörten demnach am 11. 11. 1974 der Stadt P.