Systematische Einordnung

Die Beteiligung der Bürger, die in § 3 geregelt ist, während das Gesetz 3 für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einen besonderen § 4 geschaffen hat, ohne dass aus dieser aus Gründen der Übersichtlichkeit geschaffenen Reihenfolge der Vorschriften eine gesetzliche Rangfolge entnommen werden kann, ist mehrstufig durchzuführen. Die in Abs.! Satz 1- 1. Stufe - geregelte Beteiligung umfasst die möglichst frühzeitige öffentliche Unterrichtung der Bürger, denen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist, wobei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen von der Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden kann. In der 2. Stufe schließt sich das förmliche Verfahren nach Abs. 2 an, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung öffentlich auszulegen sind mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

Zum Zeitpunkt der Bürgerbeteiligung im Verhältnis zum Aufstellungsbeschluss.

Während in Abs. I Satz 1 im Gegensatz zum bisherigen Recht auf die gesetzliche Regelung von Einzelheiten der Verfahrensgestaltung - ausgenommen das Erfordernis der möglichst frühzeitigen öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung - also das Wie der Unterrichtung verzichtet worden ist und die Gemeinde über die Art der verfahrensmäßigen Durchführung im Rahmen ihrer planerischen Verantwortung entscheiden kann, handelt es sich in Abs. 2 um ein rechtsförmliches Verfahren mit zwingenden Vorschriften über die Dauer der öffentlichen Auslegung, die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung, die Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange, die Prüfungs- und Mitteilungspflicht sowie die Behandlung von Masseneingaben und nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen.

Abs. 3 enthält im Gegensatz zum bisherigen § 2 a Abs. 7 BBauG die Regelung der Beteiligten nach Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs - also nicht nur des Bebauungsplanentwurfs -, die aufgrund von Anregungen und Bedenken vorgebracht worden sind, wobei zur Vermeidung von Erschwernissen, die sich aus der bisherigen Regelung ergeben hatten, eindeutige Klarstellungen erfolgt sind.

Die im bisherigen § 3 BBauG enthaltene Regelung über den gemeinsamen Flächennutzungsplan ist nunmehr in § 204 BauGB enthalten.

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

a) Seit dem Beschluss des BVerfG zum Schutz von Grundrechten 8 durch verfahrensrechtliche Vorschriften vom 20. 12. 1979 hat die Frage, ob der Bürgerbeteiligung des § 3 grundrechtschützende Wirkung zukommt mit der Folge, dass Verstöße gegen sie verfassungsrelevant Grundrechtsverletzungen sein können, immer wieder lebhafte und kontroverse Erörterungen erfahren. Eine eventuelle Bejahung dieser bislang umstrittenen Frage wird jedenfalls durch den Beschluss des BVerfG nicht gedeckt. Die in § 3 vorgeschriebene Bürgerbeteiligung dient nicht nur dem Hinweis auf ev. berührte Interessen, sondern dadurch, dass jedermann während einer öffentlichen Auslegungsfrist ohne Rücksicht auf den Nachweis eines bestimmten legitimierenden Interesses Bedenken und Anregungen vorbringen kann und zuvor die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten sind und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben ist, einer umfassenden öffentlichen Meinungsbildung über eine repräsentative Vermittlung der Willensbildung hinaus. Aus dem sich damit ergebenden Unterschied zum AtomG, folgt: Da der Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Anspruch auf Planaufstellung ausgeschlossen hat, kann auch eine infolgedessen unterbliebene Bürgerbeteiligung eine Grundrechtsverletzung nicht bewirken.

b) Der Rückgriff auf verfassungsrechtliche Gesichtspunkte hat aber 9 auch ein besonders kritisches Spannungsverhältnis ausgelöst zwischen der Bürgerbeteiligung und dem Anspruch auf Datenschutz, nachdem das BVerfG im Volkszählungsurteil vom 15. 12. 1983 klargestellt hat, dass der Datenschutz Verfassungsrang hat und insoweit folgende Rechtsgrundsätze herausgestellt worden sind:

1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

2 Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfer einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht entgegenwirken.

Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.