Tafelgeschäfte

Nimmt ein dazu bevollmächtigter Bankangestellter einen ihm in den Geschäftsräumen erteilten Auftrag für einen Wertpapierkauf an, dann handelt er im Zweifel im Namen der Bank. Das Gegenteil muss die Bank beweisen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von der Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Bankhauses X den Schaden ersetzt, der ihm und anderen Personen - die ihre Forderungen an den Kläger abgetreten haben - entstanden ist, weil sie Zinsscheine nicht erhalten haben, die ihnen beim Kauf von Inhaberschuldverschreibungen hätten mitgeliefert werden müssen. Y, der Bruder des Klägers, hatte G, einen Prokuristen des Bankhauses X beauftragt, bestimmte Inhaberschuldverschreibungen, die noch nicht gebucht und noch nicht lieferbar waren, zu erwerben. Die Geschäfte sollten als Tafelgeschäfte abgewickelt werden. Y erhielt später von G die Mäntel der Inhaberschuldverschreibungen, nicht aber die Zinsscheine. Diese wurden von unbekannten Personen jeweils bei Fälligkeit der Zinsen eingelöst. G schied am 30. 6. 1974 aus den Diensten des Bankhauses X aus. Das gegen G wegen Unterschlagung der Zinsscheine eingeleitete Strafverfahren wurde nicht zu Ende geführt, da G am 11. 10. 1978 starb. Der Kläger ist der Ansicht, G habe die Wertpapiergeschäfte als Vertreter des Bankhauses X für dieses abgewickelt. Deshalb trage das Bankhaus die Verantwortung dafür, dass die Zinsscheine nicht mehr geliefert werden könnten, die G möglicherweise unterschlagen habe. Die Beklagte meint, aus den gesamten Umständen ergebe sich, dass G die Wertpapiere bei ihr im eigenen Namen gekauft und an den Kläger und die Zedenten weiterverkauft habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Dem Kläger könnten gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen teilweiser Nichterfüllung der Effektengeschäfte gemäß §§ 434, 440, 325 BGB zustehen. Voraussetzung dafür ist aber - was die Beklagte bestreitet -, dass das Bankhaus X Vertragspartnerin des Klägers und seiner Zedenten geworden ist.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann dies nicht festgestellt werden. Der Charakter und die Ausführung der Effektengeschäfte sowie verschiedene andere Momente sprächen gegen ein Handeln des Prokuristen G für das Bankhaus. Da die Geschäfte als Tafelgeschäfte hätten durchgeführt werden sollen, hätten die Käufer persönlich im Bankhaus X erscheinen und die Effekten gegen Barzahlung in Empfang nehmen müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Deshalb müsse G als Beauftragter und Vertreter der Käufer gehandelt haben, als er die Wertpapiere am 2. 10. 1973 empfangen habe. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass damals vereinbart worden sei, die Tafelgeschäfte als Versandgeschäfte zu gestalten und abzuwickeln, lasse sich nicht feststellen, dass G für das Bankhaus tätig geworden sei. Aus der Verwendung der Geschäftsformulare des Bankhauses folge nicht zwingend, dass der Prokurist für dieses gehandelt habe. Die Einzahlungsbelege seien kein verlässliches Indiz für ein Handeln im Namen des Bankhauses X. Es sei zwar richtig, dass die Käufer bei der Abwicklung eines Tafelgeschäfts den Kaufpreis für die Effekten nicht unmittelbar von ihren Banknoten hätten überweisen dürfen, weil dadurch die erstrebte Anonymität gefährdet gewesen wäre. Es könne daraus aber keineswegs gefolgert werden, der Prokurist habe eine Verpflichtung des Bankhauses als dessen Angestellter erfüllt, indem er von den Käuferkonten die Kaufpreisbeträge abgehoben und sie auf das CpD-Konto des Bankhauses X eingezahlt habe. Näher liegend sei die Annahme, der Prokurist habe dies als Beauftragter der Käufer getan, zumal er die Einzahlungsbelege als Einzahler abgezeichnet habe. Auch die Erteilung der Empfangsquittung über die effektive Lieferung der Wertpapiere durch G spreche letztlich nicht für, sondern gegen die vom Kläger vertretene Auffassung von der Abwicklung des Effektengeschäfts. Dies greift die Revision mit Erfolg an.

Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht darauf ab, ob G beim Empfang der Effekten als Vertreter des Bankhauses gehandelt hat. Unstreitig ist, dass Y jeweils den Auftrag erteilte, die Inhaberschuldverschreibungen im Wege eines Tafelgeschäfts zu beschaffen und sie ihm zu übersenden. Hat G diese Aufträge namens des Bankhauses X angenommen, kamen die Verträge mit diesem Inhalt mit dem Bankhaus zustande. Dann war dieses auch verpflichtet, die Papiere zu versenden. Dafür, dass G persönlich von Y einen besonderen Auftrag bekommen hätte, die Papiere im eigenen Namen entgegenzunehmen und zu versenden, finden sich im Parteivortrag keine Anhaltspunkte. Diese ergeben sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass die Käufer Tafelgeschäfte gewollt haben. Um eigentliche Tafelgeschäfte konnte es sich nicht handeln, weil die Papiere zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht gedruckt und lieferbar waren. Die Geschäfte konnten also nicht, wie ein Tafelgeschäft, Zug um Zug gegen Barzahlung am Bankschalter abgewickelt werden. Sinn dieser Vereinbarung konnte es deshalb nur sein, sie ebenso anonym durchzuführen, wie dies bei Tafelgeschäften der Fall ist. Dazu ist es jedoch nicht notwendig, dass die Käufer am Bankschalter persönlich erscheinen; auch die Übersendung von Wertpapieren lässt sich anonym gestalten.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts liegen ausdrückliche Erklärungen, die ein Handeln des Prokuristen G für das Bankhaus X ausweisen, nicht vor. Gem. § 164 I2 BGB kommt es deshalb darauf an, ob die Umstände ergeben, dass G die Effektengeschäfte namens des Bankhauses X abgeschlossen hat. Es hat sich um Geschäfte gehandelt, die typischerweise in den Geschäftsbereich des Bankhauses X fielen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Grundsatz nicht gelten, dass mangels Erkennbarkeit des Vertreterwillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt. Es handelt sich dabei nicht um einen ausnahmslos geltenden Rechtssatz, sondern um eine Auslegungsregel. Ergeben die Umstände, dass ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Allein die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht deshalb im Zweifel dafür, dass mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird. In dem Senatsurteil vom 18.3. 1974 zugrunde liegenden Falle handelte es sich zwar um Geschäfte einer GmbH & Co. KG, die der frühere Alleininhaber abgeschlossen hat. Dies spielt indes keine Rolle, denn bei dem Angestellten eines Unternehmens - wie hier dem Prokuristen einer Bank - gilt dies erst recht. Anders ist es allerdings, wenn die Einschaltung des Vertreters im eigenen Namen gewollt ist. Diese Ausnahme muss aber derjenige beweisen, der sich auf sie beruft. Demnach gilt: nimmt ein dazu bevollmächtigter Bankangestellter einen ihm in den Geschäftsräumen der Bank erteilten Auftrag für ein Effektengeschäft an, dann stellt sich seine Erklärung im Zweifel als Handeln im Namen der Bank dar. Dass dies nicht so ist, muss die Bank beweisen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Bankhaus X Vertragspartner des Klägers und seiner Zedenten geworden ist. Die Beklagte hat den Beweis dafür nicht erbracht, dass Y und G es gewollt haben, dieser solle im eigenen Namen handeln. Aufgrund der sorgfältigen Prüfung aller Umstände durch das Berufungsgericht läßt sich zwar nicht feststellen, dass G im Namen der Bank gehandelt hat; es ergibt sich daraus aber auch nicht, G sei nicht im Namen der Bank tätig geworden. Dieser Zweifel geht zu Lasten der Beklagte. Das Bankhaus X war nach allem aus dem Kaufvertrag verpflichtet, den Käufer außer den Mänteln auch die Zinsbögen zu verschaffen. Da es diese nicht liefern kann, weil sie abhanden gekommen sind, ist die Erfüllung der Effektenkaufverträge teilweise unmöglich geworden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden und ist sogar nahe liegend, dass G die Zinsscheine unterschlagen hat. Deshalb kann die Beklagte den Nachweis nicht führen, dass das Bankhaus X die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hatte. Damit sind die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 325 BGB gegeben. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, gemäß § 477 BGB sei die Gefahr des zufälligen Untergangs der Zinsscheine auf die Käufer übergegangen. Voraussetzung dafür wäre der Nachweis, dass die Wertpapiere bei der Post zum Versand aufgegeben worden sind. Auch diesen Beweis kann die Beklagte mit Rücksicht auf die mögliche Unterschlagung der Papiere durch G nicht erbringen.