Tank

Zu den Sorgfaltspflichten des Ölabfüllers beim Befüllen eines Öltanks, der mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei der früheren Zweitbekl., einer Zentralgenossenschaft, Heizöl. Diese beauftragte den Beklagten, das Heizöl anzuliefern. Der Beklagten füllte das Öl aus seinem Tanklastzug mit Motorkraft in den Vorratsbehälter des Klägers, der in einem besonderen Öllagerraum aufgestellt war, ein. Etwa 6 Wochen später stellte der Kläger fest, dass 80 bis 100 Liter ÖI aus dem Tank ausgelaufen waren. Infolge mangelhafter Isolierung der Wanne drang Öl auch durch eine Trennwand in das angrenzende Schwimmbad des Klägers, wobei der Wandverputz und ein auf den Kacheln des Schwimmbades aufgetragenes Gemälde beschädigt wurden. Der Kläger begehrt Feststellung, dass der Beklagten ihm zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht nimmt an, der Beklagten hafte dem Kläger wegen Beschädigung seines Eigentums nach § 823I BGB. Dazu erwägt es: Der Lieferant von Heizöl habe vor Beginn der Einfüllung den Ölstand selbst nachzuprüfen; dabei dürfte er sich nicht auf die Zuverlässigkeit der Öluhr verlassen, müsse auch damit rechnen, dass der Tank nicht völlig intakt sei. Wenn im Zusammenhang mit der Befüllung von Ölbehältern ein Schaden eintrete, so liege dieser mindestens auch im Gefahrenbereich und Verantwortungskreis des mit dem Einfüllen des Heizöls beauftragten Unternehmers, so dass diesen die Beweislast dafür treffe, dass ein Schaden durch Überfüllung nicht von ihm verursacht und verschuldet sei. Sein Vorbringen über den Schadensverlauf könne den Beklagten nicht entlasten. Er habe sich eben nicht auf die Zuverlässigkeit der Meßgeräte, insbesondere des Grenzwertgebers verlassen dürfen. Sein Fehlverhalten sei für den gesamten, im Gebäude des Klägers eingetretenen Schaden ursächlich gewesen.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zutreffend verneint das Berufsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 7 I StVG. Der Ölschaden hat sich nicht beim Betrieb des zur Anfuhr und Einfüllung des Öls benutzten Tanklastwagens ereignet. Vielmehr hat der Motor des Tankwagens hier nur als Arbeitsmaschine zum Überfüllen des Öls in den Vorratstank des Klägers gedient.

Auch eine Haftung des Beklagten nach § 823 I BGB wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten beim Einfüllen des Öls ist indessen nach den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht begründet.

Mit Recht hat das Berufsgericht allerdings ein mögliches Fehlverhalten des Beklagten als ursächlich für den gesamten Folgeschaden am Gebäude des Kläger angesehen. Die dagegen erhobenen Bedenken der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Hier ist der Schaden auch auf Mängel an der Isolierung der Ölwanne zurückzuführen. Das Vorhandensein solcher Mängel ist jedoch nicht so unwahrscheinlich, dass daraus resultierende Schadensentwicklungen dem für den Austritt von 01 in die Wanne Verantwortlichen nicht zugerechnet werden dürften.

Die Revision hat aber darin Recht, dass das Berufsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Ölabfüllers im Streitfall überspannt. So macht es dem Beklagten zum Vorwurf, er habe vor dem Einfüllen den Ölstand nicht mit einem Messstab nachgeprüft und den Abfüllvorgang im Lagerraum nicht selbst überwacht. In der Tat hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des den Tank befallenden Personals gestellt, und zwar aus der Erwägung heraus, dass der Fachmann in der Lage sein müsse, die Gefahren des Einfüllvorgangs zu beherrschen, während von dem Besteller als Laien in der Regel nicht erwartet werden könne, dass er diese Gefahren, vor allem auch solche, die sich aus Mängeln seiner Tankanlage ergeben, kenne. Indessen ist die technische Entwicklung von Vorrichtungen zur Sicherung des Abfüllvorgangs inzwischen so fortgeschritten, dass ein Messen des Ölstandes vor dem Einfüllen mittels eines Messstabes entbehrlich ist. Moderne Tankanlagen sind, wie auch im Falle des Klägers, mit einem Grenzwertgeber ausgestattet, dessen Anbringung nunmehr nach § 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 5.6. 1970 i. V. mit Anh. I Nr. 4.35 und 3.36 vorgeschrieben ist. Für Baden-Württemberg ergibt sich das ferner aus § 7111 der Verordnung des Innenministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 30.6. 1966 i. V. mit den vom Innenministerium am 14. 7. 1969 erlassenen Heizölbehälter-Richtlinien - GA1311969, 469, dort Anl. 1 Nr. 6.7. Der Anschluss des Grenzwertgebers an die Abfüllvorrichtung des Tankwagens gewährleistet, dass die Ölzufuhr sofort gestoppt wird, sobald die elektrisch gesteuerte Sicherung anspricht. Das ist bei einem intakten Grenzwertgebers dann der Fall, wenn die Füllmenge im Tank 95% des Volumens erreicht hat. Ohne Anschluss und Einschaltung des Grenzwertgebers kann der Tank, ist die Anlage in Ordnung, nicht gefüllt werden. Eine solche moderne Abfüllsicherung bietet in aller Regel zuverlässigen Schutz gegen eine Überfüllung. Sie macht die früher unumgängliche, aber notwendigerweise grobe Schätzung des noch vorhandenen Tankinhalts mittels eines Messstabes ebenso wie das Ablesen einer Messuhr für den Ölstand oder etwa eine akustische Kontrolle des erreichten Füllstandes entbehrlich, weil sie genauer und sicherer ist. Ist mithin wie im Streitfall ein Grenzwertgeber eingebaut und, wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist, auch angeschlossen worden, so bedarf es nicht mehr einer vorhergehenden Kontrolle des Ölstandes im Tank. Hierauf hat schon das Senatsurteil vom 5. 5. 1970 hingewiesen, das ausdrücklich nur das Befüllen von Öltanks betraf, die noch nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet waren.

Das ändert freilich nichts an der Verpflichtung des Öllieferanten, beim Befüllen des Öls alles zu tun, um auf Versagen technischer Einrichtungen beruhende Zwischenfälle auszuschließen, und sich zu vergewissern, ob nicht doch Öl übergeflossen ist. So bestimmt denn auch § 9 II VLwF, das Befüllen und Entleeren von Anlagen sei durch das Umfüllpersonal zu überwachen; dieses müsse während der gesamten Dauer des Umfüllvorgangs anwesend sein. Das bedeutet in der Praxis aber nicht, dass der Öllieferant ständig im Heizöllagerraum anwesend sein und dort beobachten muss, ob auch kein Öl ausfließt. In erster Linie hat er die Kontrollgeräte an seinem Tankwagen im Auge zu behalten, um notfalls die Ölzufuhr sofort stoppen zu können. Darüber hinaus wird er sich, da sich ein technischer Defekt an der Abfüllsicherung mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lassen wird, davon überzeugen müssen, ob der Öltank nicht etwa übergelaufen ist. Ohne besonderen Anhaltspunkt wird dafür aber ein gelegentlicher Blick während des Abfüllvorgangs und eine Kontrolle nach dessen Beendigung ausreichen. Es kann jedenfalls beim heutigen Stand der Abfülltechnik nicht mehr verlangt werden, dass beim Befüllen von zwei Personen ständig sowohl der Anschluss des Schlauches am Tankwagen als auch der zu befüllende Behälter beobachtet werden muss.

Im Streitfall kommt hinzu, dass ein Unterlassen der optischen Kontrolle des Heizölbehälters während und nach dem Abfüllvorgang für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist. Erst später ist nämlich infolge einer Erwärmung und Ausdehnung Öl ausgeflossen, so dass der Beklagten, selbst wenn er den Behälter ständig beobachtet hätte, noch nichts von einer unzulässigen Überfüllung hätte bemerken können.

Das Berufsgericht hat nun gemeint, der Beklagten müsse jedenfalls deshalb haften, weil der im Zusammenhang mit der Befüllung des Öltanks eingetretene Schaden mindestens auch im Gefahrenbereich und Verantwortungskreis des mit dem Einfüllen beauftragten Unternehmers liege, so dass dieser sich entlasten müsse. Das trifft indessen im Streitfall rechtlich nicht zu. Zu Unrecht will das Berufsgericht sich für seine Ansicht u. a. auf die Entscheidung des BGH, VersR 1964, 632, stützen. In jenem Fall ging es um vertragliche Ansprüche; es war eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des 011ieferanten festgestellt; eine Umkehr der Beweislast wurde aus dem im Vertragsrecht bei positiven Vertragsverletzungen weitgehend angewandten Rechtsgedanken des § 282 BGB gefolgert. All das trifft indessen auf den Streitfall nicht zu. Der Beklagten war einmal nicht Vertragspartner des Kläger Dass dieser sich von seinem Vertragsgegner dessen Ersatzansprüche, die mittels Drittschadensliquidation auch den hier eingeklagten Schaden erfassen könnten, hat abtreten lassen, ist nicht vorgetragen. Ebenso wenig haben die Parteien bisher erörtert, ob und in welchem Umfange der Beklagten dem Kläger als Frachtführer haften könnte. Darüber hinausgehend kann in der Beauftragung des Beklagten zur Anlieferung des Öls durch die Zentralgenossenschaft nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Klägers gesehen werden.

In jedem Fall aber müsste auch bei Vorliegen vertraglicher Beziehungen der Parteien, aus deren Verletzung Schadensersatzansprüche hergeleitet werden sollen, der Kläger das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Ölabfüllers darlegen und beweisen. Daran fehlt es indes, wie oben angeführt ist, im Streitfall. Es ist nicht ersichtlich, dass hier vertragliche Pflichten weitergehen könnten als die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Darüber hinaus wäre weitere, vom Kläger darzulegende und notfalls zu beweisende Voraussetzung einer Beweislastumkehrung entsprechend § 282 BGB bei schuldhafter Vertragsverletzung, das die Schadensursache dem Gefahrenbereich des Schuldners zuzuordnen ist. Das Risiko von Mängeln der Tankanlage und ihrer Sicherungseinrichtungen, die dem Ölabfüller bei den ihm zuzumutenden Kontrollen verborgen bleiben müssten, trifft aber den Betreiber dieser Anlage, der für ihre ordnungsgemäße Herstellung und Wartung sowie für ihre Sicherheit zu sorgen hat; es kann vom Abfüller nicht beherrscht werden. Erst recht besteht keine Veranlassung, im Rahmen eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterungen zugunsten des Kläger zu erwägen.