Tankstellen

§ 91 II ZVG ist auch anzuwenden, wenn der Ersteher und der Berechtigte eine Person sind.

Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Baufortschrittsdarlehens.

Eine vorsätzliche Missachtung einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht durch die Vertragspartner führt zur Nichtigkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts.

Zur Frage der Unwirksamkeit der Klausel eines Tankstellen-Stationärvertrages, durch die sich die Mineralölgesellschaft das unwiderrufliche Recht vorbehält, nach Ablauf der Vertragszeit die Vertragsbeziehungen mit dem Tankstelleninhaber zu den Bedingungen des Angebots eines Dritten fortzusetzen.

Anmerkung: Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer so genannten Meistbegünstigungsklausel in einem Tankstellenstationärvertrag zu entscheiden. Nach dieser Klausel räumten die Tankstellenbesitzer dem Vertragspartner das dauernde, zeitlich unbegrenzte Recht ein, nach Beendigung des Vertrages in ein von dritter Seite gemachtes verbindliches Angebot einzutreten. Die Vereinbarung lief damit auf eine unlösbare Bindung der Tankstelleninhaber hinaus. Unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung vom 9. 6. 1969, wonach auf Tankstellenstationärverträge der § 624 BGB nicht anwendbar ist, sowie der Rechtsprechung zu den Bezugsverpflichtungen der Gastwirte aus Bierlieferungsverträgen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass eine zeitlich unbegrenzte Bindung unwirksam ist, weil dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit und berufliche Bewegungsfreiheit in nicht zumutbarer Weise eingeschränkt wird; den berechtigten Interessen der kapitalinvestierenden Mineralölgesellschaften wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für begrenzte Zeitabschnitte eine rechtliche Bindung der Tankstelleninhaber anerkannt und insoweit der Grundsatz des § 624 BGB ausgeschlossen ist.