Tankzug

Wenn ein Beklagte geltend macht, die Kläger habe ihn arglistig darüber getäuscht, dass mit dem gelieferten Tankzug handelsübliche chemische Flüssigkeiten nicht verkehrssicher befördert werden können, so lag darin ohne weiteres die Behauptung, die Kläger habe diejenigen Umstände gekannt, die den Tankzug zu einer Fehlkonstruktion machten. Das Berufsgericht vermisst daher zu Unrecht einen ausdrücklichen dahingehenden Vortrag der Beklagte Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass ein Fuhrunternehmer, der einen Tankzug für chemische Flüssigkeiten kauft, wenn nichts Besonderes vereinbart ist, ihn zur Beförderung handelsüblicher Flüssigkeiten erwerben will. Nur das konnte der gewöhnliche und nach dem Vertrage vorausgesetzte Gebrauch des Tankzuges sein. Eines ausdrücklichen Hinweises, dass handelsübliche Flüssigkeiten befördert werden sollten, bedurfte es deshalb nicht. Es ist daher nicht richtig, dass die Kläger als Verkäuferin sich um den Verwendungszweck nicht zu kümmern brauchte. War der Tankzug nach der Vorstellung der Kl: nicht zur Beförderung handelsüblicher Flüssigkeiten geeignet, so war es umgekehrt Pflicht der Kläger, den Beklagte darauf hinzuweisen.

Dass Berufsgericht wird seine Auff. insbesondere unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die nach §346HGBim Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche überprüfen müssen. Zwar ist der Ausgangspunkt des Berufsgericht richtig, dass beim Handelskauf in der Regel keine Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer besteht. Aus dem auch das Kaufrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber die Verpflichtung des Verkäufers ergeben, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluss des anderen Teils offensichtlich von Bedeutung sind. Die Rechtsprechung hat wiederholt hervorgehoben, dass ein fachkundiger Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Vertrauensstellung einnehmen kann, aus der sogar möglicherweise eine Nebenpflicht zur Raterteilung folgt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie schon erwähnt, nach der Feststellung des Berufsgericht um ein in der Herstellung von Fahrzeugen und Tankbehältern erfahrenes Werk. Wenn das Berufsgericht meint, dieser Umstand sei unbeachtlich, weil die Kläger hätte davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte das Angebot darauf prüfen müsse, ob der beschriebene Tankzug für ihn verwendbar sei, so kann dem nicht gefolgt werden. War nämlich, wovon auszugehen ist, Gegenstand des Vertrages ein Tankzug für handelsübliche Flüssigkeiten und hatte die Kläger mindestens Zweifel, ob der Tankzug für die Beförderung solcher Flüssigkeiten voll geeignet war, so durfte sie nicht schweigen, sondern war nach Treu und Glauben zur Aufklärung verpflichtet, wenn sie sich sagen musste, für den Beklagte sei die uneingeschränkte Eignung Voraussetzung für den Vertragsschluss und er vertraue - trotz möglicherweise bestehender eigener Fach kunde - auf die Brauchbarkeit. Eine derartige Pflicht bestand um so mehr, wenn bei der Benutzung des Tankzugs für handelsübliche Flüssigkeiten die Fahrzeuge nicht verkehrssicher gefahren werden konnten, vielmehr Gefahr bestand, dass sie in Kurven oder bei plötzlichem Bremsen kippten. In Anbetracht der bei einem Unfall drohenden schweren Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durfte die Kläger sich nicht damit beruhigen, der Beklagte erhalte einen Tankzug in den von ihm gewünschten Abmessungen. Sie war vielmehr verpflichtet, wenn sie schon ein Kraftfahrzeug lieferte, das nicht unter allen Umständen verkehrssicher war, den Beklagte darauf hinzuweisen, dass es ohne Gefährdung des Verkehrs nur eingesetzt werden könne, wenn die Tanks mit Flüssigkeiten von geringem spezifischen Gewicht gefüllt würden:

Im Übrigen überspannt das Berufsgericht die Anforderungen, die an die Prüfungspflicht eines Käufers zu stellen sind. Die aus dein Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über Eigenschaften der Kaufsache hängt in ihrem Umfang allerdings von der Möglichkeit und der Fähigkeit des Käufers zur Prüfung ab. Im vorliegenden Fall ist es aber nicht so, dass der Beklagte den Tankzug gerade in der Ausgestaltung hat erwerben wollen, wie es in dem Kaufantrag beschrieben ist. Das Berufsgericht unterstellt, dass der Inhaber der Firma L. die Verträge zwischen den Parteien vermittelt und hierfür eine Provision erhalten hat. Die Kläger wusste nach der Feststellung des Berufsgericht auch, dass der Beklagte chemische Flüssigkeiten für die Firma L. befördern wollte. Wie die Rev. mit Recht geltend macht, ist die eingehende Beschreibung im Kaufvertrag von der Kläger verfasst und der Beklagte konnte darauf vertrauen, dass er eine für die Beförderung von üblichen Flüssigkeiten brauchbares Fahrzeug und nicht eine Fehlkonstruktion erhielt. Was aber die fehlerhafte Konstruktion betrifft, so haben sich die Ursachen für die vom Beklagte behaupteten Schwierigkeiten und Hindernisse bei der praktischen Verwendbarkeit des Tankzuges erst aus dem eingehenden wissenschaftlich begründeten Gutachten des TÜV Baden e. V. in Verbindung mit den Schreiben der B.-Fabrik vom 6. 7. 1969 und des Dipl.-Chem. Dr. W. vom 10. 7. 1969, deren Angaben als richtig unterstellt sind, ergeben. Der Gutachter des TÜV Baden hat die Konstruktionsfehler am Tankzug nicht etwa anhand der Aufmessungen des Tankzuges festgestellt. Es ist nicht einzusehen, dass der Beklagte über größere technische Einsichten verfügen müsste als der Gutachter und die Konstrukteure der Kläger und dass er schon aus dem bloßen Aufmass und der Beschreibung des Tankzuges den Schluss hätte ziehen können, der Tankzug sei für übliche Flüssigkeiten nur beschränkt verwendungsfähig.

Aus diesen Erwägungen greifen auch die Angriffe der Rev. gegen die Auff. des Berufsgericht durch, der Beklagte habe eine Arglist der Kläger nicht dargetan. Das Berufsgericht verneint die Arglist gleichfalls mit der Begründung, die Kläger sei nicht gehalten gewesen, den Beklagte auf wirtschaftliche und betriebstechnische Fragen hinzuweisen, die auftauchen konnten, oder ihn sonst über denkbare Auswirkungen der Angebote und Kaufanträge zu beraten, weil es Sache des Beklagte gewesen sei, sich selbst über die Umstände Gewissheit zu verschaffen, über die er sich angeblich geirrt habe. Damit wird indessen der Tatbestand einer Arglist nicht ausgeräumt. Arglist erfordert lediglich das Bewusstsein, dass der andere ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte. Für dieses Bewusstsein genügt bedingter Vorsatz. Hat ein Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder auch nur Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit, so wird der Vorwurf der Arglist nicht ausgeräumt, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag mit der Vorstellung schließt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen, sich jedoch bewusst nicht um den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kümmert und es in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte.