technische Zusammenarbeit

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit - internationaler völkerrechtlicher Vertrag zur Regelung wirtschaftlicher, industrieller und wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen den Staaten. Diese Beziehungen können sowohl in einem komplexen als auch in verschiedenen separaten Abkommen vereinbart werden. Die A. treten je nach innerstaatlicher Regelung mit Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft. In den A. werden Prinzipien, Umfang und Formen der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Beziehungen festgelegt. Im einzelnen betrifft das: a) Zielstellung, Prinzipien und Bedingungen der Zusammenarbeit sowie Gültigkeitsdauer (z. B. Verankerung des gegenseitigen Vorteils, meist langfristige, über 5 bis 10 Jahre reichende A.); b) Umfang der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie deren Hauptgebiete und Objekte; c) Formen der Zusammenarbeit (z. B. Entsendung von Beratern und Spezialisten sowie Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Forschungs- und Ausbildungszentren in Entwicklungsländern, Austausch wissenschaftlicher und technischer Dokumentationen, Erwerb und Vergabe von Lizenzen, gemeinsame Erarbeitung und Durchführung von Projekten in einem der beiden Länder oder auf dritten Märkten, gegenseitige Anerkennung technischer Zeugnisse, wissenschaftlich-technische Veranstaltungen); d) Bildung gemeinsamer Gremien. Die A. sind ein wichtiges Instrument zur Vertiefung der Zusammenarbeit und werden vor allem in den Beziehungen zwischen Staaten unterschiedlicher sozialökonomischer Systeme angewendet. Bes. in den 70er Jahren, im Zusammenhang mit den Erfolgen in der Politik der friedlichen Koexistenz, vereinbarten die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft mit zahlreichen Entwicklungsländern und kapitalistischen Industrieländern solche langfristigen A., die bereits nach kurzer Zeit dazu beitrugen, die gegenseitig vorteilhaften Außenwirtschaftsbeziehungen zu vertiefen und auszuweiten. Im Gegensatz dazu dienen A. den imperialistischen Staaten zur Durchsetzung ihrer neokolonialistischen Politik. Derartige A. zwischen imperialistischen Staaten und Entwicklungsländern werden auch als Abkommen über Entwicklungshilfe und technische Hilfe bezeichnet.