Teilen

Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen darf auch nicht zu dem Ergebnis führen, dass die späteren Ergänzungen sich nachteilig auf die bereits genehmigten Teile auswirken. Wird wegen vorliegender Versagungsgründe ein Teil von der Genehmigung ausgenommen, so kann sich dieser Teil auf den bereits genehmigten und wirksam gewordenen Teil des Flächennutzungsplans auswirken, wenn der ausgenommene Teil nicht beplant werden kann, ohne dass dadurch die Planung des bereits genehmigten Teils des Flächennutzungsplans in Frage gestellt wird; andererseits kann der bereits genehmigte Teil des Flächennutzungsplans derart mit dem ausgenommenen Teil verknüpft sein, dass er ohne gleichzeitige Geltung des zweiten Teils an einem inhaltlichen Fehler leidet. In beiden Fällen liegt ein Fehler der Abwägung vor. Der Gesetzgeber hat zwar die bisher in § 6 Abs. 3 *Satz 2 BBauG enthaltene Voraussetzung, dass sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flächennutzungsplans auswirken dürfen, nicht in das BauGB übernommen. Da aber die Plangenehmigung nicht dazu führen darf, dass ein abwägungsfehlerhafter Plan entsteht, ist auch diese Voraussetzung im Genehmigungsverfahren weiterhin zu prüfen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Herausnahme von Planteilen aus der Genehmigung besteht kein Beurteilungsspielraum; es handelt sich um voll nachprüfbare Tat- und Rechtsfragen.. Die Herausnahme von Teilen aus der Plangenehmigung stellt eine Veränderung des durch Beschluss der Gemeindevertretung festgestellten Inhalts des Flächennutzungsplans dar. Darum muss die Gemeindevertretung der Herausnutzungsplan durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 wirksam wird. Weiden Teile aus der Genehmigung herausgenommen, liegt insoweit 8! ein unvollständiger Flächennutzungsplan vor. In entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 ist die Gemeinde verpflichtet, die betreffenden Darstellungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Die Absicht der Gemeinde, die Darstellungen zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, braucht - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 2 - nicht nachgewiesen zu werden. Bei der Abwägung für den noch zu genehmigenden restlichen Teils des Flächennutzungsplans muss dann der bereits genehmigte erste Teil angemessen berücksichtigt werden. Das BauGB sieht allerdings keine Sanktionen für den Fall vor, dass die Gemeinde ihrer Pflicht nicht nachkommt; erforderlichenfalls muss auf die Kommunalaufsicht zurückgegriffen werden. Zur Rechtsfolge bei rechtswidrig erteilter Genehmigung.

Vorweggenehmigung räumlicher oder sachlicher Teile, Teilgenehmigung - Nach § 6 Abs: 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigt werden. Macht die Aufsichtsbehörde hiervon Gebrauch, so wird über den vorgelegten Genehmigungsantrag nicht einheitlich, sondern in zeitlich hintereinander folgenden Teilverwaltungsakten entschieden. Für den vorweggenommenen Teil wird eine Teilgenehmigung erteilt, während die Entscheidung über den übrigen Teil zurückgestellt wird. Insoweit bleibt der Genehmigungsantrag weiter anhängig mit der Folge, dass insoweit auch die Genehmigungsfrist weiterläuft. Die Vorweggenehmigung unterbricht die Genehmigungsfrist nicht. Dies bedeutet, dass über den zurückgestellten Teil auch innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist entschieden werden muss, soll die Genehmigungsfiktion nicht eintreten. Die Vorweggenehmigung ist im Hinblick auf den Teil, für den sie erteilt wird, eine endgültige, nicht nur eine vorläufige Entscheidung. Es handelt, sich bei ihr um einen zeitlich vorverlagerten Teil der Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt wird dagegen der gesamte Gegenstand unter dem Vorbehalt endgültig regelt. Beim Teilverwaltungsakt tritt die gewollte Bindungswirkung dagegen bezogen auf den betreffenden Teil ein. Dies ist bei der Vorweggenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Fall. Die Vorweggenehmigung ist auch insoweit endgültig, als Grundlage für die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 sein kann. Die Vorweggenehmigung kann sich sowohl auf räumliche Teile wie auf einzelne Darstellungen des Gesamtgebietes beziehen.

Beispiel:

- Ausstattung des Gemeindegebiets mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2;

- Darstellung von Flächen für den überörtlichen Verkehr, für die örtlichen Hauptverkehrszüge im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3;

- Darstellung von Flächen für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 genannten Zwecke.

Ebenso kann die Vorweggenehmigung eines Teils eines gemeinsamen Flächennutzungsplans oder eines Teils eines Verbands-Flächennutzungsplans in Betracht kommen. Eine Vorweggenehmigung setzt voraus, dass insgesamt ein Flächennutzungsplan vorliegt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entspricht. Der Flächennutzungsplan muss daher im Grundsatz sachlich und inhaltlich vollständig sein; allerdings können von vornherein räumliche und sachliche Teile nach Maßgabe des § 5 Abs. l Satz 2 herausgenommen sein. Es dürfen bei der Vorweggenehmigung nur solche Teile zurückgestellt werden, die das Gesamtkonzept der Planung nicht berühren. Erscheint es zweifelhaft, ob die Entscheidung für den verbleibenden Rest des Flächennutzungsplans fristgerecht erteilt werden kann, so ist anstelle der Vorweggenehmigung die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 3 in Betracht zu ziehen; in diesem Falle müssen allerdings die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ist zweifelhaft, ob der Plan insgesamt genehmigt werden kann, so ist die Vorweggenehmigung von Teilen unzulässig, wenn der vorweg genehmigte Teil des Flächennutzungsplans aus sich heraus keinen Bestand haben kann. Die Vorweggenehmigung von Teilen des Flächennutzungsplans soll dazu dienen, das Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen zu beschleunigen. Das praktische Bedürfnis zur Anwendung dieser Regelung ist jedoch weitgehend entfallen, da nach der mit dem BauGB eingeführten Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Bebauungsplan auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Fläderliche Planreife dürfte in der Regel gegeben sein, wenn ein Flächennutzungsplan zur Genehmigung vorgelegt worden ist und die Frage der Vorweggenehmigung sich stellt. Die Vorweggenehmigung hatte große praktische Bedeutung, solange es die - erst durch die BBauG-Novelle 1979 eingeführte - Ermächtigung zur Herausnahme von Planteilen aus der Genehmigung nicht gab. Die Vorweggenehmigung wurde in jener Zeit häufig als Genehmigung von Planteilen verwendet, wobei die Entscheidung über den formal zurückgestellten Teil in vielen Fällen lange Zeit in der Schwebe blieb. Dieser Praxis wurde mit der Einführung der Genehmigungsfiktion im Jahre 1976 der Boden entzogen, da nunmehr die Entscheidung über den zurückgestellten Rest innerhalb der Genehmigungsfrist erfolgen musste. Damit hatte die Vorweggenehmigung ihre ursprüngliche Bedeutung weitgehend eingebüßt.