Teilkaufpreisforderung

Ein vertraglich vereinbartes Recht, von einem Kaufvertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Teilkaufpreisforderung zurückzutreten, ist zusammen mit der Teilkaufpreisforderung abtretbar, soweit die Abtretung nicht gemäß § 899 BGB ausgeschlossen ist (Erg. zu RGZ 55, 402).

Der Grundstücksverkäufer kann nach Treu und Glauben unter Umständen verpflichtet sein, bei der Kreditsicherung zum Zwecke der Beschaffung des Restkaufgeldes durch treuhänderische Hingabe einer Löschungsbewilligung an den Notar mitzuwirken.

Die Kläger verkaufte ihr Hausgrundstück durch notariellen Vertrag vom 10. 9. 1970 zu je % Anteil an die beklagte Eheleute gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente in Höhe von monatlich 1 500 DM, gesichert durch Reallast, und eines Restkaufpreises in Höhe von 70 000 DM. Dieser Betrag sollte, gesichert durch eine erststellige Hypothek, inner- halb eines Monats nach Eigentumsumschreibung bezahlt werden. Das erforderliche Geld wollten sich die Beklagte, wie auch der Kläger bekannt, durch Aufnahme eines Kredits beschaffen. Zu diesem Zweck wurde zu Lasten der Reallast und einer Rückauflassungsvormerkung Vorrang für eine Hypothek oder Grundschuld in dieser Höhe bewilligt und später eingetragen. in § 12 des Vertrags ist u. a. bestimmt.

Für den Fall, dass der Restbetrag von 70 000 DM nicht bis spätestens innerhalb eines Monats nach Umschreibung im Grundbuch an die Erschienene zu 2 - d. i. die Kläger - gezahlt wird oder die Käufer mit mehr als zweimonatigen Rentenbeträgen in Rückstand geraten sollten, soll das Eigentum auf die Verkäuferin auf deren Verlangen wieder zurückgehen.

Am 4. 11. 1970 trat die Kläger die Restkaufpreisforderung (70000 DM) sicherungshalber an die C.-Bank ab. Die Abtretung wurde den mitgeteilt. In den Mitteilungen der Klägerund der C.-Bank ist ausgeführt, die Forderung werde mit den Rechten aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, insbesondere auch mit den etwaigen Ansprüchen auf Rückgabe der gelieferten Ware, an die C.-Bank abgetreten. Am 29. 12. 1970 wurden die Beklagte - gleichzeitig mit der Eintragung der vorgesehenen Belastungen und Rangvorbehalte - als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Da die Zahlung des Restkaufpreises aus- blieb, verlangte die Kläger mit Schreiben vom 6. 4. 1971 die Rückübertragung des Grundstückseigentums gemäß § 12 des Kaufvertrags.

Aas den Gründen:. .. II. 1. Unbegründet ist die Rev., so- weit sie geltend macht, schon die Erklärung vom April 1971 habe den Rücktritt vom Vertrag bewirkt.

Die Rev. wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das vertragliche Rücktrittsrecht könne mit dem Anspruch auf die vertragliche Gegenleistung übertragen werden; dieses Recht verbleibe, meint die Rev., grundsätzlich beim Zedenten (KI.), weil es mit der Parteistellung im Schuldverhältnis verbunden sei.

Unter welchen Voraussetzungen das gesetzliche oder vertragliche Recht zum Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag übertragbar ist, ist umstritten. Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass die Hilfsrechte, die der Ausübung oder Durchsetzung (Verwirklichung) der Forderung selbst dienen und, damit dem Gläubiger als solchem zustehen, ebenso wie die sichernden Nebenrechte (§ 401 BGB) mit der Forderung auf den Zessionar übergehen (z B. Fälligkeitskündigung, Mängelgewährleistung, Wahlrecht des Gläubigers; vgl. dazu Seekel, Festgabe für Richard Koch, Berlin 1903, S. 205, 220f.; von Tule, Der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 1. Band, § 12 unter IV, S. 225b; Staudinger-Werner, BGB, 9. Aufl., § 401 Anm IV 2; Planck-Siber, BGB, 4. Aufl. § 413 Anm. 1, b).

Für solche Rechte, deren Ausübung das gesamte Schuldverhältnis zwischen dem Zedenten und seinem Vertragspartner umgestaltet (Rücktrittsrecht, Anfechtungsrecht), werden dagegen verschiedene Ansichten vertreten. Nach der einen Ansicht können diese Rechte wegen ihrer Einwirkung auf das gesamte Schuldverhältnis, aus dem sie entstanden sind, nur zusammen mit der Stellung als Vertragspartei, also bei Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten, auf eine andere Person übertragen werden (vgl. dazu von Tuhr und Planck-Siber, aa0; En,neccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb., § 83 unter 3; Esser, Schuldrecht, 4. Aufl., Band 1 § 55 III S. 407; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts I, 10. Aufl., § 34, VI S. 409f.; Seetzen, AcP 169, 352, 353, 365). Nach der anderen Ansicht soll das gesetzliche Rücktrittsrecht zusammen mit dem Erfüllungsanspruch aus dem gegenseitigen Vertrag abtretbar sein (Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, 3. Band, § 180 unter II, 3b, S. 193, Fußn. bb; Staudinger-Werner; Soergel-Siebert-Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 413 Nr. 3; offenbar auch Kreß, Lehrbuch des allgemeinen Schuldrechts, § 21, III, 4 A, c), jedenfalls dergestalt, dass der Zessionar mit der Einwilligung des Zedenten zurücktreten könne (beiläufig RGZ 55, 402, 404; BGB-RORK, 11. Aufl., § 398 Anm. 16 und § 413 Anm. 7; wohl ebenso Palandt-Heinrichs, BGB, 32. Aufl., § 398 Anm. 3a). Planck-Siber (aaO) vertritt die erste Meinung, jedoch modifiziert dahin, dass der Zedent das ihm verbliebene Rücktrittsrecht nur mit Zustimmung des Zessionars geltend machen könne. Unzweifelhaft wiederum ist, dass jedenfalls zusammen mit dem Erfüllungsanspruch aus dem gegenseitigen Vertrag der zukünftige Anspruch abtretbar ist, der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts begründet wird, also bei vorausgegangener Vertragserfüllung seitens des Zedenten der Rückgewähranspruch.

Die Abtretbarkeit des gesetzlichen oder eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann angesichts der Vertragsfreiheit nicht grundsätzlich verneint werden. Schon das .R0 hat in dem oben erwähnten Urteil .RGZ 55, 402 abgelehnt, aus der Natur des gegenseitigen Vertrags abzuleiten, dass die Abtretbarkeit der Befugnis gemäß § 326 BGB, Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, eingeschränkt sei. In diesem Zusammenhang hat es zwar die Frage, ob der Zessionar (nach § 325 BGB) auch vom Vertrage zurücktreten dürfe, offen gelassen; jedoch hat es darauf hingewiesen, dass die Frage jedenfalls nicht schon wegen einer durch den Rücktritt möglicherweise bewirkten Verletzung der Interessen des Zedenten verneint werden könne; dieser Gesichtspunkt würde nur dazu führen, gegebenenfalls für den Rücktritt des Zessionars die Einwilligung des Zedenten zu fordern. Der Senat tritt dem bei. Er sieht auch keine sonstigen grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer - mit der Abtretung der Forderung verbundenen - Abtretung des Rücktrittsrechts mit der Folge, dass jedenfalls der Zedent nicht mehr ohne Mitwirkung des Zessionars vom Vertrage zurücktreten kann. - Wenn hier der Tatrichter weiter davon ausgegangen ist, dass die Kaufvertragsparteien die Abtretung des vereinbarten Rücktrittsrechts nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen haben (§ 399 BGB), so begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.

Der Rev. kann sonach nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, ein vertraglich begründetes Rücktrittsrecht verbleibe grundsätzlich, d. h. mangels Abtretbarkeit, beim Zedenten. Ebenso ist die Abtretung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil nur ein Teil der Kaufpreisforderung abgetreten worden oder weil die Forderung nur zur Sicherung übertragen war. Das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft berührt nicht ohne weiteres das Recht der Verfügung über die Forderung.

Ob die Rücktrittserklärung der Kläger als Verfügung einer Nichtberechtigten anzusehen wäre und daher als einseitiges Rechtsgeschäft der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) der Zessionarin bedurft hätte oder ob § 356 BGB anzuwenden wäre, wie die Rev. meint, kann dahinstehen, da auch eine spätere entsprechende Erklärung der Zessionarin nicht vorgetragen ist.

2. Die Rev. hat insoweit Erfolg, als der Rücktritt vom Vertrag auf das in der Berinstanz wiederholte Rückgabeverlangen der Kläger gestützt wird. Die Kläger griff bei dieser Erklärung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf die Nichtzahlung des Barkaufpreises in der Zeit vom 6. 4. 1971 bis zur letzten mündlichen Verhandlung als neuerlichen Rücktrittsgrund zurück. Im Zeitpunkt der Rückabtretung war die in § 12 des Kaufvertrags bestimmte Voraussetzung, die die Kläger zum Rücktritt berechtigt, nämlich die Nichtzahlung binnen eines Monats nach Umschreibung des Eigentums, nach wie vor erfüllt. Lediglich der Umstand, dass die Kläger zuvor nicht allein die Rückauflassung verlangen konnte, sie aber gleichwohl schon auf Rückauflassung geklagt hatte, hinderte sie nicht am Rücktritt zu diesem späteren Zeitpunkt der Rückabtretung In diesem Zeitpunkt war die Kläger allein berechtigt, die Rückauflassung zu verlangen. Ein vorausgegangenes, zeitweise vertragswidriges Verhalten kann nicht dazu führen, dass der Kläger das Recht aus der Rücktrittsvereinbarung schlechthin abgeschnitten wird. Durch das zeitweise unbegründete Verlangen auf Rückauflassung waren die Beklagte auch nicht an der Erfüllung des noch bestehenden Vertrags gehindert. Das angefochtene Urteil kann sonach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.

Eine Entscheidung über den Klagantrag ist dem RevGer. jedoch nicht möglich. Es ist nach dem Vortrag der Beklagte nicht auszuschließen, dass die Beschaffung der 70000 DM und damit die Zahlung des Barkaufpreises maßgeblich gescheitert ist, weil die Kläger ihrerseits eine ihr auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach Treu und Glauben obliegende Mitwirkung schuldhaft versagt hat. Sollte dies zutreffen, so müsste sie ihrem Rückauflassungsanspruch diesen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen halten lassen.

Unter diesem Gesichtspunkt könnte der Vortrag der Beklagte erheblich sein, dass die Beklagte die restlichen 70000 DM, wie der Kläger bekannt war, nur im Wege des Kredits beschaffen konnten, der durch ein erstrangiges Grundpfandrecht auf dem Kaufgrundstück abgesichert werden musste. Diesem letztgenannten Ziel dienen auch die Rangvorbehalte zu Lasten der Reallast und der Rückauflassungsvormerkung. Auf der anderen Seite war zu erwarten, dass ein Kreditgeber üblicherweise die Valuta nicht zur Verfügung stellen würde, solange nicht die Eintragung des vorgesehenen Grundpfandrechts an erster Stelle, also unter Löschung oder Rücktritt der eingetragenen Restkaufpreishypothek in Höhe von 70000 DM, gesichert war. Nach dem erwähnten Vortrag der Beklagte verhinderte die Kläger die Auszahlung eines von der D.-Bank in Aussicht gestellten Kredits dadurch, dass sie sich weigerte, der Notarin Dr. B eine Löschungsbewilligung - zu treuen Händen - auszuhändigen, wovon diese dann Zug um Zug gegen Zahlung bzw. Weiterleitung des gewährten Darlehens in Höhe von 70000 DM hätte Gebrauch machen können. Wie der Senat schon im -Ort. vom 12. 7. 1968 - V ZR 161/66 (WM 68, 1299, 1301) ausgeführt hat, kann nach Treu und Glauben eine Pflicht des Verkäufers bestehen, den Käufer, der seinerseits schon alle für die Kreditzuweisung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat, bei der Beschaffung der für die Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel auf zumutbare Weise zu unterstützen. Danach könnte die Kläger gehalten gewesen sein, auf eine entsprechende Aufforderung der Beklagte hin schon vor Zahlung des Kaufpreises eine Löschungsbewilligung mit der Weisung an die Notarin auszuhändigen, dass diese die Bewilligung erst nach Eingang der Zahlung bei der Kläger oder wenigstens auf einem Anderkonto der Notarin an das Grundbuchamt weiterleiten sollte. Ob der Kaufvertrag nach den hier gegebenen Umständen eine solche Auslegung gebietet und der Vortrag der Beklagte in der Ber-Begründung in diesem Sinn zu verstehen ist, wird das Berufungsgericht in der weiteren Verhandlung zu klären haben.