Teilleistung

Teilleistung - Leistung 1. des Auftragnehmers, durch die seine Leistungspflicht dem Umfang nach zu einem Teil, der selbständig, vertragsgemäß und ohne zusätzliche Aufwendungen verwendbar ist, erfüllt wird. Grundsätzlich ist nur die vereinbarte Teilleistung zulässig. Bei Massengütern sind Teilleistung meist ohne bes. Vereinbarung üblich. Hiervon unabhängig ist der Auftragnehmer zur Vervollständigung der Teilleistung, bei der nicht vereinbarten und unüblichen Teilleistung auch zum Schadenersatz (z. B. zum Ersatz zusätzlicher Entladekosten, die keine zusätzlichen Aufwendungen bei der Verwettdung der Teilleistung sind), verpflichtet. Zulässige und unzulässige Teilleistung setzen voraus, dass die Vollständigkeit der Leistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde (Vollständigkeitsklausel).