Teilleistungsklage

Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ohne diese hinreichend abzugrenzen, entfällt rückwirkend, wenn der Kläger die Abgrenzung nicht mehr vornehmen kann, weil der Rechtsstreit rechtskräftig durch ein Urteil abgeschlossen ist, dessen materielle Reichweite wegen der fehlenden Abgrenzung nicht festgestellt werden kann.

Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangt von den Beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung von Anwaltspflichten. Er war früher Pächter der im Clubhaus befindlichen Gaststätte. In der Nacht vom 18. zum 19. 7. 1976 brannte das Clubhaus einschließlich der Gaststätte bis auf die Grundmauern ab. Durch den Brand wurde das dem Kläger gehörende Wohnungs- und Gaststätteninventar zerstört. Im Jahre 1978 beauftragte der Kläger die beiden Beklagten, gegen U eine Schadensersatzklage zu erheben, da dieser nach den Feststellungen des SchöffenGer. nach einem Einbruch in die Betriebsräume den Schaden durch fahrlässige Brandstiftung verursacht haben sollte. Die Beklagten machten in der bei dem Landgericht eingereichten Klageschrift geltend, die Schadenshöhe betrage nach Schätzungen mehrere hunderttausend DM. Als Anlage der Klageschrift überreichten sie ein dreiseitiges Verzeichnis über die vernichteten Inventarstücke; sie trugen vor, diese hätten einen Zeitwert von etwa 50000 bis 60000 DM gehabt. Das Verzeichnis war untergliedert in Wirtschaft, Küche und Privat. Von seiner Hausratversicherung habe der Kläger für den Verlust eine Entschädigung von 12760 DM erhalten. Der verbleibende Sachschaden von ca. 30000 bis 40000 DM sei nicht abgedeckt, so dass U Ersatz zu leisten habe. Hinzu komme der Verdienstausfall des Klägers, da er erst 6 Monate nach dem Brand eine andere Gaststätte habe pachten können. Der Ausfall, für den U aufzukommen habe, belaufe sich auf mindestens 2000 DM pro Monat, insgesamt auf mindestens 12000 DM. Zum Beweis für die Höhe des Verdienstausfalles bezogen sich die beiden Beklagten Rechtsanwälte auf die der Klage beigefügte Umsatz- und Gewinnberechnung für das Jahr 1975. In ihrem Klageantrag verlangten die jetzigen Beklagten, U zu verurteilen, an den Kläger 15000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie erklärten ausdrücklich, es handle sich nur um eine Teilklage. Eine nähere Abgrenzung der Ansprüche erfolgte nicht. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten für den Kläger Berufung ein; sie versäumten es jedoch, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist die Berufung zu begründen. Die beantragte Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist versagte das Oberlandesgericht und verwarf mit Beschluss vom 5. 11. 1979 die Berufung des Kläger als unzulässig.

Im jetzigen Rechtsstreit hat der Kläger die Auffassung vertreten, infolge der Klageabweisung sei es ihm infolge Anwaltsverschulden der Beklagten nun nicht mehr möglich, von dem Schädiger den ihm zustehenden Schadensersatz zu erlangen. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, ihm an dessen Stelle den Brandschaden zu ersetzen und auch die Kosten des Vorprozesses zu tragen. Da er mit seiner Schadensersatzforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Schädigers aus dem Vorprozess in Höhe von 3075,67 DM aufgerechnet habe, könne er von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages verlangen. Im übrigen hätten die Beklagten ihm die Anwaltsgebühren zurückzuerstatten, die er an sie gezahlt habe.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 1575 DM nebst Zinsen zurückzuerstatten und ihn bis zu dem Betrage von 3075,67 DM nebst Zinsen von Ansprüchen des U freizustellen, die diesem als erstattungsfähige Auslagen in dem früheren Rechtsstreit erwachsen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, den Betrag von 3075,67 DM nebst Zinsen unmittelbar an den Kläger zu zahlen. Seine weitergehende Berufung und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die Beklagten hätten dadurch ihre Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt, dass sie eine Teilklage erhoben, ohne die Ersatzansprüche in irgendeiner Weise gegeneinander abzugrenzen, und die Berufung verspätet begründeten.

Sie seien jedoch nur verpflichtet, dem Kläger die Kosten des verlorenen Prozesses zu erstatten. Ein weiterer Schaden ist dem Kläger nach Meinung des Berufsgerichts nicht entstanden, da er seine Ansprüche auf Ersatz des Sachschadens und des Verdienstausfalles noch gegen U weiterverfolgen könne. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts im Vorprozess habe keine materielle Rechtskraft entfalten können, da unklar sei, in welchem Umfang das Landgericht über die Schadensersatzforderungen entschieden habe. Der Kläger habe seine Ansprüche gegen U auch nicht durch Verjährung verloren, weil durch die damalige Klageerhebung die Verjährung unterbrochen worden sei.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

Rechtlich nicht zu beanstanden sind allerdings im Wesentlichen die Erwägungen, von denen das Berufsgericht zunächst ausgeht.

Das Berufsgericht nimmt zutreffend an, die Beklagten seien, als sie für den Kläger eine Teilklage erhoben haben, verpflichtet gewesen, diese so abzufassen und zu begründen, dass sie den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit des Klagegrundes nach § 253 II Nr. 2 ZPO genügte.

Bei einer Teilleistungsklage mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbrechung. Es ist deshalb unzulässig, aus einem komplexen Schadensereignis wie hier dem Brandschaden verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen.

Entgegen der Ansicht des Berufsgericht ging diese Abgrenzungspflicht hier zwar nicht so weit, dass beim Gaststätteninventar die Klagesumme auf die einzelnen Inventarstücke hätte aufgeteilt werden müssen. Bei solchen klar abgrenzbaren Sachgesamtheiten ist das Ersatzbegehren durch den zusammenfassenden Oberbegriff so hinreichend deutlich bestimmt, dass den Einzelstücken innerhalb der Sachgesamtheit für die Schadensabrechnung nur die Bedeutung eines unselbständigen Rechnungspostens zukommt. Für die Abgrenzung des geltend gemachten Teilbetrages aus dem Schaden an einer solchen Sachgesamtheit genügt die Angabe der Rangstelle des Teilbetrages innerhalb des Gesamtschadens.