Teilvergütungsanspruch

1. Zur Frage der Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Künstler und seinem Manager und Promotor.

2. Zu den Voraussetzungen eines Teilvergütungsanspruchs nach §62811BGB.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein bekannter Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Die Beklagte war für ihn seit 1963 aufgrund mündlicher Abmachungen als sogenannter Manager und Promotor und aufgrund schriftlicher Verträge als Musikverleger und bei der Schallplattenaufnahme tätig. Die Tätigkeit der Beklagte wurde für jeden Bereich gesondert vergütet. Im Jahre 1977 entstanden zwischen den Parteien Differenzen, in deren Verlauf der Klägerdie bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren hat der Kläger Feststellung begehrt, dass die Kündigung des Management- und Promotionsvertrages wirksam ist. Das Landgericht hat der Klage durch inzwischen rechtskräftig gewordenes Teilurteil stattgegeben. Die Parteien streiten nunmehr noch über die im ersten Rechtszug erhobene Widerklage der Bekl., mit der sie Feststellung begehrt, dass der Kläger zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verpflichtet sei, und weiter im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über die Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der Schallplatte zur Fußball-WM 1978 und dem A-Schallplattenvertrag und Zahlung eines Anteils des sich danach ergebenden Betrages verlangt; in der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihre Widerklage außerdem um einen Zahlungsanspruch über 34663 DM erweitert.

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auch die erweiterte Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagte führte zu teilweiser Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Beklagte aufgrund der Kündigung des Management- und Promotionsvertrages verneint, weil der Kläger gemäß § 627I BGB zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen sei.

Es hat die Ansicht vertreten, dass das Vertragsverhältnis der Parteien nicht gesellschaftsrechtlicher oder gesellschaftsähnlicher Natur, sondern als Dienstvertrag (mit Dienstleistungen höherer Art) zu beurteilen sei. Die Parteien hätten im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen lediglich Einzelverträge mit unterschiedlichen Regelungen für die einzelnen Arbeitsbereiche abgeschlossen und trotz der langjährigen Dauer ihrer Zusammenarbeit bewusst keine generelle Abmachung getroffen. Sie hätten sich nicht zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes verbunden, vielmehr habe jeder eigene Ziele verfolgt. Der Management- und Promotionsvertrag beziehe sich auf typische Dienstleistungen mit Geschäftsbesorgungscharakter; über ihn habe sich der Klägerder Fähigkeiten des Inhabers der Beklagte als Manager und Marktkenner bedient, um gegen unterschiedlich bemessene Vergütungen seine Fähigkeiten als Autor und Interpret best möglichst ausnutzen zu können. Die berechtigte Kündigung stehe Forderungen wegen Nichterfüllung oder sonstiger Verletzung des Management- und Promotionsvertrages entgegen. Die Beklagte habe bezüglich keines Bereichs ihrer Tätigkeit für den Kläger einen Anspruch auf weitere Zusammenarbeit erworben. Es entspreche nicht dem Parteiwillen, dass aus der Vertragsbeendigung Ansprüche erwachsen sollten. Für die Herbsttournee 1977 habe der Kläger nur sein Einverständnis mit den Terminen erklärt, ohne damit der Beklagte gegenüber die Verpflichtung zum Auftreten zu übernehmen. Die Beklagte habe die Konzerte auf Verlangen des Klägers selbst abgesagt und seine steuerrechtlichen Beweggründe akzeptiert. Soweit die Beklagte bindende Terminsvereinbarungen mit Dritten getroffen gehabt habe, zeige der Gesamtvortrag der Parteien, dass die Beklagte auf eigenes Risiko gehandelt habe, weil dies ständiger Übung der Parteien entsprochen und die Beklagte auch diesmal keine ernsthaften Schwierigkeiten befürchtet habe. Ein fester vertraglicher Bindungswille des Klägers könne auch nicht aus einer allgemein gehaltenen Äußerung hergeleitet werden, es könnten im Herbst nur noch einzelne Veranstaltungen stattfinden. Die Beklagte habe nicht versucht, insoweit klare Vertragsbeziehungen herzustellen; den Nachteil daraus habe sie zu tragen. Gleiches gelte für die WM-Schallplatte, die beabsichtigte neue Vertragsregelung der Tonträgeraufnahmen und die sonstige Betreuungsarbeit für den Kläger Auch insoweit sei dieser zu weiterer Zusammenarbeit nicht verpflichtet gewesen und habe sie jederzeit beenden können, ohne der Beklagte hierfür Entschädigung zu schulden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Zahlung von 34663 DM unbegründet sei, ist frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat das die Promotion und das Management betreffende Vertragsverhältnis zutreffend als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter beurteilt und die sofortige Wirksamkeit der Kündigung nach § 627 1 BGB festgestellt. Mit Recht ist es davon ausgegangen, dass die berechtigte Kündigung keine Schadensersatzverpflichtung auslöst.

a) Die Auffassung der Revision, es handle sich um ein gesellschaftsähnliches Vertragsverhältnis und der Kläger sei deshalb zur gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung bzw. zum Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, weil die Kündigung nach § 723 II BGB zur Unzeit erfolgt sei, vermag der Senat nicht zu teilen.

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein gesellschaftsähnliches Vertragsverhältnis vorliegt, das eine entsprechende Anwendung des § 723 BGB zulassen könnte, ist die vertragliche Ausgestaltung im Einzelfall. Diese erfordert zwar keinen Zusammenschluss zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks i. S. des § 705 BGB; es muss jedoch eine ähnliche Interessenlage vorliegen, die eine entsprechende Heranziehung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt.

Davon kann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten ihre Rechtsbeziehungen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche einzelvertraglich geregelt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen jeweils unterschiedlich rechtlich ausgestaltet und gesondert vergütet worden seien. Zu Recht folgert es daraus, dass die Rechtsverhältnisse der Parteien lediglich durch Austauschverträge und nicht generell durch ein gesellschaftsähnliches Gesamtverhältnis bestimmt waren. Daran hat sich - wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - auch dadurch nichts geändert, dass sich der Umfang der Zusammenarbeit im Laufe der Zeit erweitert habe; vielmehr hätten die Parteien bis zuletzt die aufgeteilte Regelung bevorzugt. Unter diesen Umständen reicht auch die von der Revision angeführte Erwägung, die Parteien hätten bei Beginn und weiterer Durchführung ihrer Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel verfolgt, einen möglichst großen Erfolg des Klägers im Showgeschäft zu erreichen, nicht aus, um ein gesellschaftsähnliches Verhältnis zu begründen. Der angestrebte Erfolg im Showgeschäft sollte und konnte sich infolge der künstlerischen Natur seiner Beteiligung nur in der Person des Klägers verwirklichen, während er auf Seiten der Beklagte als eine besonders erfolgreiche Künstlerbetreuung in Erscheinung trat.

b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte aufgrund der nach § 627I BGB berechtigten Kündigung des Dienstvertragsverhältnisses unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche zustehen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Da der Kläger von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, kann er weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt haben. Die Kündigung war vorliegend auch ohne Einschränkungen sofort wirksam und erfasste das ganze im Streit befindliche Vertragsverhältnis. Dazu führt das Berufungsgericht ergänzend aus, dass die Beklagte nach dem Inhalt der vertraglichen Beziehungen auch nicht teilweise und für einen beschränkten Zeitraum einen Anspruch auf weitere Zusammenarbeit gehabt habe; die Beklagte könne deshalb nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie sie bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses gestanden hätte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die tatrichterliche Feststellung, dass der Kläger für die Herbsttournee 1977 der Beklagte gegenüber keine rechtlich verbindliche Verpflichtung eingegangen ist, an den vorgesehenen Terminen aufzutreten, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Äußerung des Klägers auf die Bekanntgabe des Terminplanes durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin würdigen, dass der Klägerdamit nur sein Einverständnis mit den geplanten Terminen als solchen erklärt habe. Nach der bisherigen Übung, mit der die Parteien sich auf die Durchführung von Konzerten verständigt haben, war die Äußerung des Klägers auch für die Beklagte nicht zwingend dahin zu verstehen, dass der Klägerverbindlich zusage, diese Konzerte abzuhalten. Im Verhältnis der Parteien geht das Berufungsgericht darüber hinaus ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Beklagte jedenfalls auch deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung von Konzerten erworben habe, weil sie die steuerlichen Beweggründe des Klägers anerkannt habe und mit der Absage einverstanden gewesen sei. Selbst wenn aber - wie die Beklagte ausgeführt hat - die Absagen des Klägers nur als Verlegungen in das nächste Steuerjahr zu verstehen gewesen sein sollten, würde dies noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Konzerte mit der Beklagte durchzuführen. Die Revision rügt deshalb zu Unrecht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger mit den über sein eigenes Büro im Frühjahr 1978 nachgeholten Konzerten die Herbstveranstaltungen lediglich umgebucht und so die Beklagte ausgeschaltet habe.

Fehlt es nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mithin an einer rechtswidrigen und schuldhaften Verletzungshandlung des Klägers, so scheiden Schadensersatzansprüche aus. Ob der Beklagte Aufwendungsersatzansprüche zustehen, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ungeprüft gelassen, weil die Beklagte bewusst keine Aufwendungen geltend gemacht hat. Die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung der §§ 87 III, 89b HGB durch das Berufungsgericht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat danach die Widerklage mit den Anträgen zu 1 und 2 zutreffend für unbegründet gehalten.

2. Hinsichtlich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung wegen der der Beklagte durch die Kündigung entgangenen Anteile an den Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der Schallplatte zur Fußball-WM 1978 und den weiteren Tonträgeraufnahmen seit 1978 (Widerklageantrag zu 3a bis c) hat die Revision jedoch Erfolg. Insoweit lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch auf Teilvergütung nach § 628 1 1 BGB gegeben ist. Dem Vorbringen der Beklagte ist zu entnehmen, dass sie sich nicht nur auf Schadensersatzansprüche beschränken, sondern auch eine solche Teilvergütung geltend machen wollte. Dies folgt schon daraus, dass sie sich - aufgrund ihres abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts folgerichtig - auch auf § 740 1 BGB stützt; diese Bestimmung sieht eine Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters an schwebenden Geschäften vor.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es einen solchen Teilvergütungsanspruch verneinen wollte, weil er von den Parteien vertraglich abbedungen worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit nach dem Willen der Parteien keine Ansprüche bestehen sollten, die Beklagte ihre Vorarbeiten vielmehr auf eigenes Risiko erbracht habe.

Die Revision rügt zu Recht, dass diese tatrichterliche Feststellung nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte angeführt, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien den Teilvergütungsanspruch ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen wollten. Der Umstand, dass sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber der Beklagte hinsichtlich der Konzerttournee, der WM-Schallplatte und des A-Schallplattenvertrages nicht für einen bestimmten Zeitraum vertraglich binden wollte, besagt nicht, dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses auch ein Anspruch auf Teilvergütung abbedungen werden sollte. Vielmehr folgt daraus nur, dass die ohne Beteiligung der Beklagte erfolgte Durchführung der von ihr geplanten und vorbereiteten Projekte keine Vertragsverletzung darstellt und deshalb keine Schadensersatzansprüche auslöst. Ein Teilvergütungsanspruch nach § 628 BGB scheidet deshalb nicht von vorneherein aus. Die Prüfung, ob die

Voraussetzungen dieser Bestimmung im Streitfall erfüllt sind, bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung. Der Rechtsstreit war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.