Teilzahlungsbanken

Das Berufsgericht hat ausgeführt: Teilzahlungsbanken wie die Beklagten bildeten einen eigenen Markt. Sie stellten geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungskraft ihrer Kunden und an die von ihnen zu beschaffenden Sicherheiten. Aufgrund der historischen Entwicklung, der auch heute noch größeren Risikobereitschaft sowie ihrer Werbung stellten sich die Teilzahlungsbanken als Institute dar, von denen leichter und reibungsloser Kredit zu erhalten sei als von anderen Kreditinstituten. Die von den Teilzahlungsbanken festgelegten Kreditgebühren könnten daher nicht mit den Kreditgebühren anderer Kreditinstitute für Ratenkredite verglichen werden.

Der Auffassung des Berufsgerichts kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Das Berufsgericht hat den Begriff des eigenen Markts nicht näher bestimmt. Es hat der Annahme eines eigenen Markts eine Bedeutung beigemessen, die ihr für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags nicht zukommt. Für die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit kommen insgesamt die gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken in Betracht. Der gesamte Markt für Ratenkredite in vergleichbarer Höhe für vergleichbare Laufzeiten ist zu berücksichtigen. Hieran ändert auch der vom Berufsgericht hervorgehobene Umstand nichts, dass viele Kreditbewerber die Verhältnisse des Kapital- und Kreditmarkts und die sich für sie bietenden günstigen Kreditmöglichkeiten nicht zu überschauen vermögen. Teilzahlungsbanken und andere Kreditinstitute wenden sich mit ihren Ratenkreditangeboten jedenfalls zum Teil an Interessenten in gleicher Lage und treten insoweit als Mitbewerber um Kunden auf. Nach den Darlegungen des Berufsgerichts können entsprechend die gleichen Kreditbewerber von Teilzahlungsbanken oder anderen Kreditinstituten Ratenkredite erhalten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages kann schon deshalb nicht auf den Vergleich zwischen Ratenkrediten bestimmter Kreditinstitute oder bestimmter Gruppen von Kreditinstituten beschränkt werden. Bei einer Gesamtbetrachtung können im Übrigen allgemein auch sonstige preisbestimmende Größen auf dem Kapital- und Kreditmarkt und vor allem auch die allgemeinen und besonderen Darlehensrisiken erheblich werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach diesen Grundsätzen hier schon das Verhältnis der Kreditgebühren und sonstigen Kosten zu den dafür übernommenen Gegenleistungen die Annahme der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zwischen den Parteien rechtfertigt. Denn der vom Berufsgericht festgestellte Sachverhalt und das unstreitige Vorbringen der Parteien ergeben, dass der Kreditvertrag sittenwidrig ist, weil zu der hohen Verzinslichkeit des Darlehens und den hohen Kosten für die Kreditvermittlung und für den von der Beklagten angebotenen Versicherungsschutz weitere Umstände hinzutreten. Durch sie erhält der gesamte Vertrag ein sittenwidriges Gepräge.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kreditvermittler - wie das Berufsgericht annimmt - gegenüber dem Kläger pflichtwidrig verhielt. Es kommt auch nicht darauf an, ob das von der Beklagten gewährte packing entsprechend ihrem vom Berufsgericht festgestellten Zugeständnis in der mündlichen Verhandlung höher war als das von Geschäftsbanken und Sparkassen gezahlte und ob der Kreditvermittler überhaupt mit Geschäftsbanken oder Sparkassen vertraglich verbunden war und von ihnen ein Honorar zu erwarten hatte. Es bedarf ferner nicht der Entscheidung, ob die Beklagten, wie das Berufsgericht annimmt, darauf spekuliert, dass die mit ihr vertraglich durch eine Honorarzusage verbundenen Kreditvermittler die Kreditsuchenden falsch beraten, weil sie ein packing von 0,2% monatlich aus der Kreditsumme verdienen möchten.

Die Kläger hätten nach den vom Berufsgericht als unstreitig festgestellten Umständen von einer Geschäftsbank oder einer Sparkasse ein Darlehen zu wesentlich günstigeren Bedingungen - zu 8,5% Jahreszinsen - erhalten können, statt zu Kredit- und Bearbeitungsgebühren, die einer annäherungsweise berechneten Jahresverzinsung von 23% entsprechen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufsgericht diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen. Die Kläger haben eine entsprechende Behauptung schon im ersten Rechtszug aufgestellt und diese Behauptung auch im Berufungsrechtszug nicht fallenlassen. Die Beklagten ist ihr nicht entgegengetreten. Das Berufsgericht hat entsprechend in seinen schriftlichen Hinweisen und Auflagen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung u. a. ausgeführt, unstreitig hätten die Kläger den begehrten Kredit auch von einer Geschäftsbank erhalten. Die Beklagten haben gleichwohl keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt. Das Berufsgericht hat die Behauptungen der Kläger deshalb rechtsfehlerfrei als unstreitig angesehen. Die Revision hat demgegenüber nicht dargetan, dass das Berufsgericht insoweit Behauptungen der Beklagten übergangen hat.

Die Kläger nahmen den erheblich teueren, für sie ungünstigen Kredit der Beklagten nach den Feststellungen des Berufsgerichts wegen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit auf, nachdem sie der erste von ihnen in Anspruch genommene Kreditvermittler an einen anderen verwiesen hatte. Auch diese Feststellung des Berufsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher bindend. Eine Teilzahlungsbank wie der Beklagten und die mit ihr durch eine Honorarvereinbarung verbundenen Kreditvermittler wenden sich mit ihren Kreditangeboten auch an geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Kreditbewerber. Diese können die sich auf dem Kreditmarkt bietenden Kreditmöglichkeiten häufig nicht überschauen. Sie mögen vom Kreditvermittler die rasche Beschaffung eines Kredits erwarten. Es geht aber auch ihnen nicht um einen Kredit um jeden Preis. Die Kläger gehörten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags zu diesen nichtkaufmännischen Personenkreis. Nach dem Kundengesprächsblatt der Beklagten war die Kläger zu 1 als Hauswirtin, der Kläger zu 2 als Gerüstbauer tätig. Ihre Absicht, eine Gaststätte zu übernehmen, sie mit Darlehensmitteln zu renovieren und danach zu eröffnen, ordnet die Kreditaufnahme mit den dazugehörigen Rechtsgeschäften noch nicht in den kaufmännischen Geschäftsverkehr ein. Der von der Beklagten festgelegte Text des Kreditvertragsformulars gab dem Kläger gleichwohl keinen hinreichenden Aufschluss über die Bedeutung einzelner Bestandteile des gesamten Kreditbetrags. Geschäftlich unerfahrene und rechtsunkundige Kreditbewerber wie die Kläger konnten deshalb die ihnen ungünstigen Kreditbedingungen der Beklagten nicht in ihrer vollen Bedeutung erfassen oder sie jedenfalls nicht hinreichend bedenken.

Entgegen der Auffassung des Berufsgericht bietet das Kreditvertrags- formular einer Bank die Möglichkeit, die nach § 1 IV der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zu verlautbaren. Ein vermittelter Kreditvertrag, wie ihn die Parteien geschlossen haben, gehört nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu den standardisierten Mengengeschäften. § 1 IV der Verordnung gilt auch für Einzelangebote, bei denen nur die Pflicht zum Preisaushang entfallen kann. Der vorgedruckte und noch weiter auszufüllende Text des Kreditvertrags, der ohne die Unterschrift des Kreditbewerbers nur die vom Kreditgeber vorformulierten Kreditbedingungen wiedergibt, enthält bei vollständiger Ausfüllung durch die Bank deren schriftliches Angebot zur Leistung im Sinne der Verordnung. In diesem Formular kann die kreditgebende Bank, unbeschadet ihrer sonstigen Möglichkeiten zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der Preisangabenverordnung, gegenüber dem Kreditbewerber den sich nach § 1 IV der Verordnung ergebenden Preis in vom Hundert des Kredits unter der Bezeichnung effektiver Jahreszins angeben.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagten ihre sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Pflichten erfüllt hat, ebenso, ob eine Ausnahme von der Preisangabenpflicht nach § 7 der Verordnung eingreift, weil die Kläger beabsichtigten, den Kredit für ihre künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagten zu ihrem Vorteil die geschäftliche Unerfahrenheit der Kläger durch diese nicht durchschaubare Vertragsgestaltung ausnutzte.

Den Kläger blieb insbesondere verborgen, dass auch die Beklagten dem vertraglich mit ihr verbundenen Kreditvermittler ein erhebliches Honorar zahlt, das sie in voller Höhe auf die Kreditnehmer abwälzt. Das packing verteuert den Kredit für die Kläger allein um einen Betrag, der annäherungsweise 4,72% an effektiven Jahreszinsen entspricht. Insgesamt mussten die Kläger für die Inanspruchnahme der Kreditvermittlung Beträge aufwenden, die etwa 8,41% effektiven Jahreszinsen entsprechen. Das ist, wie das Berufsgericht zutreffend ausgeführt hat, fast soviel, wie sie bei der Aufnahme eines Kredits bei einer Geschäftsbank oder bei einer Sparkasse hätten zahlen müssen.

Hinzu kommen noch folgende Umstände: Den Kläger blieb nach der von der Beklagten gewählten Art der Vertragsanbahnung auch verborgen, wie sich der Betrag für die Restschuldversicherung zusammensetzt. Nur der aus Prämie/MWSt/Kreditgebühr/Bearbeitungsgebebür bestehende Gesamtbetrag wird im Text des Kreditvertrages ausgewiesen.

Durch die von der Beklagten festgelegte Vertragsgestaltung, bei der sie selbst als Versicherungsnehmerin auftritt, werden die Kreditnehmer nach den rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufsgerichts zusätzlich mit der Mehrwertsteuer belastet. Der Anspruch auf Gewinnausschüttung entgeht ihnen. Den Kreditnehmern bleibt verborgen, dass diese zusätzlichen Nachteile durch eine für sie günstigere Vertragsgestaltung hätten vermieden werden können. Geschäftsunerfahrene und rechtsunkundige Darlehensbewerber werden deshalb auch nicht die Möglichkeit wahrnehmen, sich auf andere Weise eine günstigere Restschuldversicherung zu beschaffen.

Erhebliche Belastungen legen die Beklagten den Kreditnehmern nach der von ihr festgelegten Vertragsgestaltung auch auf, wenn diese das Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen oder wenn sie mit der Zahlung der Raten in Rückstand geraten. Die Beklagten hat sich diese Belastungsmöglichkeiten in den auf der Rückseite des Kreditvertrags aufgedruckten Kreditbedingungen vorbehalten. Dort erwarten geschäftsunerfahrene oder rechtsunkundige Kreditbewerber keine ihnen nachteiligen Bedingungen dieser Art. Die Beklagten müssen damit rechnen, dass sie diese Bedingungen vor der Unterzeichnung des Vertragstextes nicht einmal durchlesen.

Im Falle der vorzeitigen Ablösung des Kredits soll die Beklagten berechtigt sein, bis zu 3% des Netto-Restkreditbetrages in Rechnung zu stellen.

Die Beklagten hat nach diesen Bedingungen bei einer gerichtlichen Beitreibung zur Abgeltung des ihr hierdurch entstehenden Aufwandes einen Anspruch auf Zahlung von bis zu 4% der anhängig gemachten Hauptforderung. Darüber hinaus kann sie von jedem Kreditnehmer auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie ihrer erstattungsfähigen Kosten einer Rechtsverfolgung gegen andere Kreditnehmer verlangen.

Der Beklagten waren diese Unstände bekannt. Sie hat danach die geschäftliche Unerfahrenheit der Kläger in sittenwidriger Wiese zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest in einer nach § 138 I BGB vorwerfbaren Weise der Einsicht verschlossen, dass sich die Kläger nur aufgrund ihrer Unterlegenheit auf die für sie ungünstige Kreditaufnahme bei der Beklagten eingelassen haben.