Teilzahlungskreditbank

Wendet sich ein Kreditnehmer von sich aus an eine Teilzahlungskreditbank und unterschreibt er in deren Geschäftsräumen den Kreditantrag, so liegt, wenn die Bank danach einen Hausbesuch durchführt, um die Kreditwürdigkeit zu überprüfen, kein Verstoß gegen § 56 I Nr. 6 GewO vor.

Liegt der von der Teilzahlungskreditbank geforderte effektive Jahreszins - ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie - noch innerhalb der Streubreite der im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank angegebenen Ratenkreditzinssätze und übersteigt er den Schwerpunktzins nur um knapp 50%, so besteht deswegen noch kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 I BGB führen maßte.

Zum Sachverhalt: Die Kläger Kreditbank gewährte der Beklagten am 28. 1. 1975 einen Teilzahlungskredit, der ab 15. 3. 1975 in 46 Monatsraten getilgt werden sollte. Das von der Beklagten unterzeichnete Kreditvertragsformular der Kläger enthielt folgende Berechnung:

Antragssumme 25000 DM, Kreditgebühr von der Antragssumme 0,75% pro Monat 9000 DM, Vita-Restschuldversicherung 2475 DM, Bearbeitungsgebühr 750 DM, Auslagen der Bank 50 DM, Kreditbetrag 37275 DM.

Die Beklagten verwendete den ausgezahlten Darlehensbetrag überwiegend zur Ablösung eines im Jahre 1974 bei einer anderen Bank aufgenommenen Kredits. Nachdem die Beklagten bis August 1977 an die Kläger Raten in Höhe von insgesamt über 25000 DM geleistet hatte, verweigerte sie mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 9. 8. 1977 weitere Zahlungen mit der Begründung, der Darlehensvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Gemäß ihren Kreditbedingungen erteilte die Kläger der Beklagten im November 1977 eine Gebührenrückvergütung von 688,90 DM und forderte sofortige Zahlung des Restkreditbetrages von 1077,84 DM, ferner 1,8% monatliche Verzugszinsen von diesem Betrag ab 16. 11. 1977.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das KG die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die - zugelassene - Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat ausgeführt: Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände sei der Darlehensvertrag nicht als sittenwidrig nach § 138 I BGB zu beurteilen. Aus den vereinbarten monatlichen Kreditgebühren, der einmaligen Bearbeitungsgebühr und den Auslagen ergebe sich ein effektiver Jahreszins von 19,25%. Dieser Satz liege noch innerhalb der Streubreite der im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank für Februar 1975 angegebenen Zinssätze für Ratenkredite und übersteige den Durchschnittszins nur um knapp 50%. Selbst wenn man die Restschuldversicherungsprämie noch als weitere Belastung der Beklagten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigte, begründe ein Zinssatz von insgesamt 24,3% noch kein auffälliges Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen. Auch die vereinbarten zusätzlichen Ansprüche für den Verzugs- und Kündigungsfall und sonstigen Umstände der Vertragsgestaltung seien insgesamt nicht so ungünstig für die Beklagten, dass sie zur Sittenwidrigkeit des gesamten Darlehensvertrages führten.

Die Ausführung des Berufsgerichts zur Wirksamkeit des Darlehensvertrages sind zwar nicht in allen Einzelpunkten frei von Rechtsirrtum; ihr Ergebnis ist jedoch zu billigen.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufsgericht habe von Amts wegen berücksichtigen müssen, dass der Darlehensvertrag unter Verstoß gegen § 56I Nr. 6 GewO zustande gekommen und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der nach § 561 ZPO allein zu berücksichtigende Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen bot zu einer Prüfung des § 56 I Nr. 6 GewO keinen Anlass. Diese Norm will den Verbraucher davor bewahren, dass seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit in bestimmten Situationen durch Übereilung, irreführende mündliche Angaben, durch zudringliches Verhalten des Reisegewerbetreibenden beeinträchtigt wird, und verbietet daher Kreditgebern und Vermittlern jede werbende, beratende und das Darlehen vorbereitende Tätigkeit außerhalb der eigenen Geschäftsräume. Der vorliegende Darlehensvertrag ist unstreitig ohne Vermittler unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen worden. Weitere Einzelheiten über das Zustandekommen des Vertrages haben beide Parteien nicht vorgetragen. Das Berufsgericht konnte gerade deswegen davon ausgehen, dass die Beklagten sich von sich aus an die Kläger gewandt und in deren Geschäftsräumen den Kreditantrag unterschrieben hatte. Wenn die Kläger danach durch eine Mitarbeiterin einen Hausbesuch bei der Beklagten durchführen ließ, um die Kreditwürdigkeit überprüfen zu lassen..., so lag darin kein Verstoß gegen § 56 I Nr. 6 GewO.

Zutreffend ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufsgerichts bei der Prüfung des § 138 I BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 I BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Der Rechtsprechung des Senats entspricht es auch, wenn das Berufsgericht im Rahmen dieser Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinssätze gegenübergestellt hat, die sich aus den Kreditbedingungen der Kläger und aus dem im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Marktzinssatz ergeben.

Das Berufsgericht hat aus den Kreditgebühren, der Bearbeitungsgebühr und den Auslagen der Kläger einen effektiven Jahreszins von 19,25% berechnet und festgestellt, dass dieser Zinssatz den im Monatsbericht für Februar 1975 angegebenen Durchschnittszins nur um knapp 50% übersteigt und noch im oberen Bereich des Marktüblichen liegt. Die Revision greift diese Feststellungen nicht an, sondern geht ausdrücklich von ihnen aus.

Der von dem Kläger geforderte effektive Jahreszins rechtfertigt noch nicht die Wertung, es liege ein so grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, dass deswegen schon der Darlehensvertrag als sittenwidrig angesehen werden müsste. Bei der Würdigung des Verhältnisses zu dem von der Deutschen Bundesbank angegebenen Schwerpunktzins kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zugrunde liegende Statistik wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird, die sich in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungskreditbanken, zu denen die Kläger gehört, unterscheiden. Diese Unterschiede begründen zwar - wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat - keinen Sondermarkt; sie können aber bei der Würdigung der Zinshöhe durchaus berücksichtigt werden und verbieten es, jedes Überschreiten des Schwerpunktzinses schon als entscheidendes Kriterium für ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bewerten.