Terrassenhaus

Zum Umfang der Vollmacht des Architekten, den vereinbarten Pauschalwerklohn überschreitende Zusatzaufträge zu erteilen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger hat für das ein Terrassenhaus und mehrere Einfamilienhäuser umfassende Bauvorhaben der Beklagte die Be- und Entwässerungsanlagen ausgeführt.

Auf Grund ihres Kostenangebots über 255250,75 DM waren der Kläger in dem von der Beklagte und deren Architektin unterschriebenen Vertrag vom 10. 10. 1969 die Arbeiten zum Pauschalpreis von 245000 DM übertragen worden.. In dem Vertrag sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Architektin zum Vertragsbestandteil erklärt. Danach gelten die Bestimmungen der VOB, soweit die Allgemeinen Vertragsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten. Deren Nr. I, 3 lautet: Die Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer obliegt der Bauleitung. Auf der Baustelle war für die Architektin der von ihr später entlassene Angestellte Z tätig. Die Kläger will ihm dort eine Reihe von Nachtragsangeboten ausgehändigt haben und von ihm mündlich mit deren Ausführung beauftragt worden sein. Nach Ausführung der Arbeiten erteilte die Kläger der Beklagte Rechnungen über insgesamt 473009,29 DM. Die Architektin hat diese Rechnungen mit Schreiben vom 28. 6. 1971 in voller Höhe anerkannt. Nach diesem Schreiben sollte der Kläger nach Abzug von Umlagen und eines Garantieeinbehalts von 24000 DM sowie unstreitig gezahlter 336000 DM eine restliche Forderung von 106705,50 DM zustehen.

Die Kläger hat 131460,84 DM nebst Zinsen eingeklagt. Darin sind die nach dem Schreiben der Architektin verbleibenden 106705,50 DM enthalten. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das KG hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil in Höhe von 120292,08 DM nebst Zinsen bestätigt. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Der Vereinbarung des Pauschalpreises von 245000 DM im Bauvertrag liegt das Angebot der Kläger vom 10. 9. 1969 für die Be- und Entwässerungsanlage zugrunde. Teil A des Angebots betrifft mit 96 Positionen das Terrassenhaus und lautet über 100747,59 DM. Die 73 Positionen des Teils B umfassen die Arbeiten für die Einfamilienhäuser, die 44670,14 DM kosten sollten. Teil C 39 Positionen über die Ausführung der Außenleitungen, die zusammen 109833,02 DM ergeben.

Es ist davon auszugehen, dass das von der Kläger erstellte, in viele Positionen aufgegliederte Angebot die für die Ausführungen der Be- und Entwässerungsanlage erforderlichen Leistungen umfasste. Die Kläger, die die Begründetheit ihrer den vereinbarten Pauschalpreis weit übersteigenden Forderung von rd. 473000 DM dartun muss, kann sich hierfür nicht auf ihr von Zerteilte Aufträge berufen, da die Architektin für nachträgliche Zusatzaufträge derartigen Umfangs keine Vollmacht hatte. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht haltbar.

Die der Architektin in den Allgemeinen Vertragsbedingungen von der Beklagte gegenüber der Kläger erteilte Vertretungsmacht kann nicht dahin verstanden werden, dass die Architektin befugt sein sollte, über den Pauschalpreisvertrag hinaus der Kläger später zusätzliche Aufträge in dem behaupteten Ausmaß zu erteilen, mit der Folge, dass sich der Werklohn der Kläger fast verdoppeln sollte. Das Vertragsverhältnis der Parteien war, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, durch den von der Beklagte selbst mit der Kläger geschlossenen Pauschalpreisvertrag begründet worden und nicht etwa durch die Architektin als Vertreterin der Beklagte Schon diesem Umstand musste die Kläger, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, entnehmen, dass die Architektin jedenfalls nicht befugt sein konnte, die Beklagte über den vereinbarten Pauschalpreis hinaus ohne deren ausdrückliche Zustimmung in einem Ausmaß zu verpflichten, wie dies etwa durch den Nachtragsauftrag 86/70 über 134420, 88 DM geschehen sollte. Der Klausel in Nr. I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die Vertretung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer der Bauleitung obliegt, kann eine so weitgehende Bevollmächtigung keineswegs entnommen werden, denn die Vertretungsmacht der Bauleitung betrifft grundsätzlich nur Maßnahmen, die sich jedenfalls im Wesentlichen in den Grenzen eines Pauschalpreisvertrags halten.

Da die von Z mündlich erteilten Aufträge durch die der Architektin gegenüber der Kläger erteilte Vertretungsmacht nicht gedeckt sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb die Architektin die Auftragserteilungen Z nicht durch ihr Schreiben vom 28. 6. 1971 mit Wirkung gegen die Beklagte genehmigt haben.

Nach § 2 Nr. 7 I VOB werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag ausführt, nicht vergütet. Nach Abs. 2 steht eine Vergütung dem Auftraggeber jedoch zu, wenn die Leistungen für die Durchführung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Klageforderung zu prüfen. Dabei kann die unverzügliche Anzeige zur Ausführung des Vertrags notwendiger Arbeiten in den schriftlichen Nachtragsangeboten gesehen werden, die die Kläger dem Angestellten 7 der Architektin ausgehändigt hat; denn zur Entgegennahme solcher Anzeigen war die Architektin durch die Klausel in Nr. I, 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ermächtigt.