Testament

Zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Geliebten- Testaments.

Zum Sachverhalt: Die Kläger macht als Miterbin die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung ihres Vaters geltend, durch die der Beklagte die Restschuld eines Darlehens im Wege eines Vermächtnisses erlassen worden ist. Der Vater der Kläger ist am 23: 1. 1977 verstorben und laut Erbschein aufgrund Gesetzes von seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen beerbt worden. Der Erblasser hatte sich Ende 1960 von seiner Familie getrennt und von da an bis zu seinem Tode weitgehend mit der Beklagte zusammengelebt. Er gewährte ihr Anfang 1971 für die Eröffnung eines Friseursalons ein zinsloses Darlehen, das zur Zeit seines Todes nach Darstellung der Kläger noch mit 251663,62 DM, nach Angaben der Beklagte mit 226672,81 DM zur Rückzahlung offen stand. Am 18. 4. 1975 errichtete der Erblasser das folgende, formgültige handschriftliche Testament:

Mein letzter Wille

Meine Töchter H, G und P sollen die Erben der Anwesen in S., M.- Straße und T. zu gleichen Teilen sein.

Meine Frau S erhält den Nießbrauch aus diesen Anwesen bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Töchter.

Sollte meine Frau nach der Volljährigkeit meiner Töchter noch unverheiratet sein, so haben meine Töchter die Pflicht, aus den Mieteinnahmen der Anwesen an ihre Mutter monatlich einen Betrag von 1500 DM zu bezahlen. Dieser Betrag soll dem jeweils gültigen Lebenshaltungsindex angepasst werden. Die Pflicht auf Weiterzahlung erlischt mit der Wiederverheiratung meiner Frau, bzw. ihrem Tode.

Mit den Geldern der Lebensversicherung bzw. der Abfindung der Werke sollen die Belastungen auf den Anwesen in S., S- und M-Straße und T. abgelöst werden. ..

Die Forderung an die Coiffure Boutique K wird erlassen und zur Erhaltung der Existenz Frau K persönlich geschenkt.

Durch notarielle Vereinbarung vom 21. 7. 1971 regelten der Erblasser und seine Ehefrau, die schon damals im Güterstand der Gütertrennung lebten, ihr Getrenntleben. Der Erblasser verpflichtete sich, monatlich als Unterhalt an seine Ehefrau 750 DM und an jedes der Kinder 250 DM zu zahlen. Zur Sicherung dieser Unterhaltsverpflichtung bestellte er an einem seiner Grundstücke eine Sicherungshypothek von 120000 DM, die später wieder gelöscht wurde. Er überließ seiner Ehefrau sämtliche Wohnungseinrichtungsgegenstände eines ihr gehörenden, früher gemeinsam bewohnten Hauses in der S-Straße in S. Er verpflichtete sich, seiner Ehefrau auf die Dauer von vier Jahren einen Pkw der Mittelklasse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner übertrug er ihr seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung am 0-Ring in S., deren anderer Hälfteanteil ihr bereits gehörte. Seine Eigentumswohnung in der R-Allee in T. übereignete der Erblasser Ende 1974 seiner körperbehinderten Tochter P; deren von der Stiftung Hilfswerk für das behinderte Kind aufgrund des Contergan-Schadens ausgesetzte Rente hatte der Erblasser in Höhe von 87000 DM kapitalisieren und an sich und seine Ehefrau auszahlen lassen. Für diese und die seiner Ehefrau übereignete Wohnung trug der Erblasser bis zu seinem Tode die dinglichen Lasten. Der Beklagte wendete der Erblasser zu Lebzeiten in den Jahren 1975 und 1976 81 000 DM für den Erwerb eines Hauses in I. zu, in dem er mit ihr wohnte und dessen dingliche Lasten er ebenfalls bis zu seinem Tode in Höhe von insgesamt 39292 DM trug, ferner Mobiliar und Einrichtungsgegenstände im Werte von rund 28600 DM, einen Sportwagen im Werte von 15100 DM sowie einen Pelzmantel im Werte von 6850 DM. Er übernahm ferner die Mithaft für ein der Beklagte von der D-Bank in T. gewährtes, durch Grundpfandrecht gesichertes Darlehen von ursprünglich 23000 DM und die Bürgschaft für einen weiteren Kredit von 10000 DM; aus diesen Verbindlichkeiten sind unstreitig weder der Erblasser noch dessen Erben bisher in Anspruch genommen worden. Der Kläger und ihrer Schwester H schenkte der Erblasser in der fraglichen Zeit je eine Pelzjacke und je einen Pkw VW-Golf. Bei den in Nr. 1 des Testaments erwähnten Anwesen handelt es sich um ein luxuriös ausgestattetes Wohn- und Geschäftshaus in S. sowie ein in T. gelegenes Wohnhaus. Zum Nachlass gehörten ferner die Beteiligungen an der Firma E-GmbH zu 90% sowie ein Einzelhandelsunternehmen. Diese Unternehmen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit der Testamentserrichtung mit 252000 DM und 260000 DM überschuldet waren, sind von den Erben nach dem Tode des Erblassers fortgeführt worden. Die Versicherungssumme der unter Nr. 4 des Testaments aufgeführten Lebensversicherung des Erblassers betrug 100000 DM. Die Kläger hält das der Beklagte durch Nr. 8 des Testaments zugewandte Vermächtnis, nämlich den Erlass der Restdarlehensschuld, für sittenwidrig und deshalb nichtig. Sie fordert Rückzahlung eines Teilbetrags des Darlehens in Höhe von 50000 DM an die Erbengemeinschaft.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage insoweit stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Es könne nicht festgestellt werden, dass etwa der einzige Zweck des Vermächtnisses gewesen sei, die Beklagte für geschlechtliche Hingabe zu belohnen. Für die Beurteilung der letztwilligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit komme es nach den in BGHZ entwickelten Grundsätzen wesentlich auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts unter Einschluss seiner Auswirkungen an. Bei der gebotenen Gesamtschau sei das Vermächtnis aber nicht mit der geltenden Moral- und Sittenordnung in Einklang zu bringen. Zwar sei der Beklagte zuzugeben, dass die Familie des Erblassers zu keinem Zeitpunkt Not gelitten habe oder ihr Unterhalt ernsthaft gefährdet gewesen sei. Der Erblasser habe aber - auch unter Berücksichtigung seiner Zuwendungen an seine Ehefrau zu Lebzeiten und deren gemeinsames Vermögen - diese und seine leiblichen Kinder, darunter das erheblich körperbehinderte Kind P, in einer Weise gegenüber der Beklagte zurückgesetzt, die auf seine familienfeindliche Gesinnung schließen lasse. Die erheblichen finanziellen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte seien auch dann herausragend, wenn man das Vorbringen der Beklagte berücksichtige, sie habe mit dem Erblasser bis zu seinem Tode alles geteilt, ihn versorgt und gepflegt und ihm ein Heim geschaffen. Zur Zeit der Testamentserrichtung seien sowohl die GmbH als auch das Einzelhandelsgeschäft hoch über- schuldet gewesen. Die Erbengemeinschaft müsse auch immer noch befürchten, für die Darlehensschuld der Beklagte gegenüber der D-Bank künftig mit in Anspruch genommen zu werden. Die Vermögensaufwendungen des Erblassen für die Beklagte ständen in einem derartigen krassen Verhältnis zu den Werten, die er seinen nächsten Familienangehörigen zugedacht habe, dass dies mit den herrschenden Rechts- und Moralvorstellungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Nr. 8 der letztwilligen Verfügung sei daher nichtig; die Wirksamkeit der anderen Teile des Testaments werde dadurch nicht berührt, denn es sei nicht anzunehmen, dass der Erblasser sie ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen hätte.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Erblassers und der Beklagte eine Beziehung darstellte, die sich im sexuellen Bereich erschöpfte. Mit Recht hat es daraus den Schluss gezogen, dass das Bestehen dieser Beziehungen für sich allein nicht zur Nichtigkeit des Vermächtnisses wegen Sittenverstoßes führte. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung annimmt, weil sie mit der geltenden Moral und Sittenordnung nicht in Einklang zu bringen sei, insbesondere der Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens eine Zurücksetzung der Familie bedeutet habe, die von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden könne, so steht dies nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit den Rechtsgrundsätzen in Einklang, die in der - auch vom Berufungsgericht herangezogenen - aufgestellt worden sind.