Testmethoden

Bei der Feststellung von Bodenbelastungen ergeben sich allerdings Probleme, weil normierte Meßverfahren und Testmethoden zur Erfassung der Bodenbelastungen und des chemischen Umfeldes als ganzes unter Einschluss aller Belastungspfade fehlen. Werden bei der Erfassung Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse be rührt, sind erforderlichenfalls die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Das Vorliegen einer Bodenbelastung oder sonstiger Sachverhalte i. S. von §9 Abs. 5 gehört aber nicht zu den geschützten Geschäftsgeheimnissen, so dass deren Erfassung und Verwertung im Rahmen der Bebauungsplanung nicht schon von vornherein ausgeschlossen ist.

Bewertung des Abwägungsmaterials, Einschätzung des Gefährdungspotentials - Das zusammengestellte Material ist zu bewerten. Dies ist die zweite Stufe der Abwägung. Bei der Bewertung sind der objektive Gehalt und das Gewicht der berührten Belange zu bestimmen. Es ist festzustellen, in welcher Weise und mit welchem Verletzungsgrad sich die im Plangebiet festgestellten Einwirkungen auf die bei der Planung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange nachteilig auswirken und ob diese Auswirkungen wesentlich sind. Ferner sind die Konsequenzen zu ermitteln, die sich bei der Bevorzugung oder Zurückstellung einzelner Belange ergeben würden. Bei Einwirkungen insbesondere aufgrund von Bodenbelastungen ist eine einzelfallbezogene Einschätzung des Gefährdungspotentials vorzunehmen. Auf den Begriff der Gefahr im polizeilichen Sinne kommt es bei der Bewertung des Abwägungsmaterials nicht allein an. Entsprechend dem Auftrag der Bauleitplanung als integrierte Gesamtplanung sind auch die Wirkungen auf alle anderen planungsrechtlich relevanten Belange zu bewerten. Die Bewertung muss sich auch an der Zielsetzung des § 1 Abs. 5 Satz 1 orientieren, wonach die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind. Zu bewerten sind insbesondere bei Bodenbelastungen mögliche Auswirkungen einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen auf

- Menschen, Tiere und Pflanzen;

- Boden, Wasser, Luft und Klima;

- die Landschaft;

- Kulturgüter;

- bauliche Anlagen, Kanäle und Leitungen, z.B. im Falle aggressiver Einwirkung von Schadstoffen auf Baustoffe oder von Setzungen, z.B. beim biologischen Abbau organischer Substanzen;

- sonstige Sachgüter.

Die Bewertung des Abwägungsmaterials braucht aber nur so weit zu gehen, wie dies für die planungsrechtlich vorgesehene Nutzung und sonstige Festsetzungen von Bedeutung sein karm; Wohngebiete sind z.B. anders zu beurteilen als Lagerflächen oder Verkehrsflächen. Entscheidend ist auch die Aufenthaltsdauer von Menschen im gefährdeten Bereich. Planerisch bereits vorgesehene Vorkehrungen, Sicherungs und Sanierungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Einwirkungen sind in Rechnung zu stellen. Eine Bewertung der Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen ist in der Regel nur durch Begutachtung im Einzelfall möglich. Die Gutachten müssen den allgemeinen Anforderungen genügen, insbesondere auf Tatsachen aufbauen sowie sachgerecht und vertretbar sein. Das ist bei der Bewertung ein Vorgehen in Schritten, z.B. Erstbewertung, Vor und Hauptuntersuchungen. Nicht nur bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, sondern auch bei dessen Bewertung ergeben sich allerdings Probleme, wenn es um Bodenbelastungen geht. Verbindliche Grenz, Richt oder Schwellenwerte sind bisher nicht normiert. Die bisher vorhandenen Regelwerke und Stofflisten erfassen nur bestimmte Aspekte der Bodenbelastung, z.B. im Hinblick auf die Wassergefährdung. Eine TABoden ist bis jetzt nicht einmal in Ansätzen vorhanden.

Abwägungsergebnis, planerische Bewältigung von Bodenbelastungen - Ist das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß und vollständig zusammengestellt und bewertet, setzt die Abwägung im eigentlichen Sinne ein. Es geht dabei um die planerische Entscheidung, welche Belange zurückgesetzt oder vorgezogen werden sollen. Dies ist die dritte Stufe der Abwägung. Auf dieser Planungsstufe muss die Gemeinde darüber befinden

- wie das Plangebiet abgegrenzt werden soll, insbesondere ob belastete Flächen einbezogen werden sollen;

- welche Nutzung auf den betroffenen Flächen vorgesehen werden soll;

- wie die Nutzung anderen Nutzungen zugeordziet werden soll;

- ob und gegebenenfalls mit welchen planerischen Mitteln auf die vorgefundenen Bodenbelastungen reagiert werden muss und

- welche Belastungen gegebenenfalls als zumutbar erklärt werden sollen.

Auf der dritten Stufe der Abwägung hat die Gemeinde einen weiten Entscheidungsspielraum. Sie muss jedoch die rechtlichen Schranken der planerischen Abwägung beachten. Auf der dritten Stufe der Abwägung ist insbesondere zu entscheiden, ob und erforderlichenfalls mit welchen planerischen Mitteln bzw. Festsetzungen auf die besonderen Bodenbelastungen bzw. Einwirkungen reagiert werden soll. Die Gemeinde muss sich insoweit mit dem Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung auseinandersetzen. Ein rechtlicher Zwang, in jedem Falle Festsetzungen zur Konfliktminderung zu treffen, besteht nicht. Nicht immer ist eine Problembewältigung bereits auf der Planungsebene geboten, vielmehr kann die Gemeinde auch planerische Zurückhaltung üben, wenn und soweit die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zur Beseitigung, Abwehr oder Minderung von Einwirkungen bzw. Belastungen auf der Vollzugsebene getroffen werden können. Gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 entsprechend ihrer Warn und Hinweisfunktion vorgesehen. Die Kennzeichnungspflicht hat lediglich für die der Planung nachfolgende Stufe des Planvollzuges Bedeutung. Insoweit ist § 9 Abs. 5 eine gesetzliche Bestätigung für die Zulässigkeit des Konflikttransfers von der Planungs auf die Vollzugsebene. Die Befugnis zur planerischen Zurückhaltung gilt aber nur für das Ergebnis der Planung. Sie entbindet die Gemeinde nicht von der Pflicht, beim Abwägungsvorgang das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß und umfassend zu ermitteln und zu bewerten. Ein Konflikttransfer von der Planebene auf die Vollzugsebene darf nur in voller Kenntnis des Sachverhalts und bei richtiger Einschätzung des Gefahrenpotentials vorgenommen werden. Das Problembewusstsein darf insoweit nicht fehlen. Allerdings ist das planerische Instrumentarium der Bebauungsplanung zur Bewältigung der mit Bodenbelastungen verbundenen Probleme nur bedingt geeignet; Nutzungsabstufungen z.B.- wie beim Lärmschutz - sind hier kaum möglich. Festsetzungen sind auch davon abhängig, welche technischen Möglichkeiten der Sicherung und Sanierung bestehen. Der Planinhalt als Ergebnis der Abwägung ist vom Ergebnis der Ermittlung, Feststellung und Bewertung des Abwägungsmaterials beim Abwägungsvorgang abhängig. Im Hinblick auf Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen können sich folgende Fallgestaltungen ergeben:

- Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen liegen nicht vor. Ein möglicherweise vorhandener Anfangsverdacht hat sich nicht bestätigt. In diesem Fall kann das Planverfahren unbeeinflußt von den Untersuchungen mit dem bisher vorgesehenen Planinhalt weitergeführt werden. Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist nicht erforderlich. In der Begründung sollte jedoch auf die Untersuchungen und deren Ergebnis eingegangen werden.

- Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen liegen vor, sie berühren die in Aussicht genommene bauliche oder sonstige Nutzung nicht oder nicht wesentlich, weil diese gegenüber den Einwirkungen oder Belastungen und empfindlich oder nicht schutzwürdig ist.

Die vorgesehene Nutzung kann in diesem Falle ohne Einschränkungen festgesetzt werden. Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist nicht erforderlich. In der Begründung sollte jedoch auf die Untersuchungen und deren Ergebnis eingegangen werden.

- Die festgestellten Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen sind gesundheitsgefährlich und stehen der beabsichtigten Nutzung entgegen. Eine Beseitigung ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Eine städtebauliche oder sonstige Sanierung ist nicht in Aussicht genommen. Anordnungen auf Vollzugsebene kommen nicht in Betracht.

In diesem Fall muss die Festsetzung der beabsichtigten baulichen oder sonstigen Nutzung unterbleiben. Die Gemeinde muss für die betreffende Fläche eine mit der Einwirkung oder Belastung zu vereinbarende Festsetzung treffen, das Gebiet aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausnehmen oder die Planung ganz aufgeben.

Wird eine Festsetzung getroffen, die mit der Einwirkung oder Belastung zu vereinbaren ist, so ist in der Begründung hierauf einzugehen. Die Flächen sind gemäß § 9 Abs. 5 zu kennzeichnen.

- Die festgestellten Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen sind gesundheitsgefährlich. Eine städtebauliche oder sonstige Sanierung soll jedoch in absehbarer Zeit durchgeftihrt werden.

In diesem Falle darf die beabsichtigte bauliche oder sonstige Nutzung festgesetzt werden. Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist erforderlich. In der Begründung ist auf die Untersuchungen und deren Ergebnis sowie auf die beabsichtigten Sanierungsmaßnahmen einzugehen.Bauliche oder sonstige Nutzungen, die mit den Einwirkungen oder Belastungen nicht zu vereinbaren sind, lassen sich über § 15 BatiNVO 1990, mit Vorschriften des Vollzugsrechts oder - nach förmlicher Festlegung eines Sanierungsgebiets - nach §§ 144 und 145 verhindern. Wird eine Sanierung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt, so wird der Bebauungsplan unvollziehbar und damit unwirksam.

- Die festgestellten Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen sind gesundheitsgefährlich und stehen der beabsichtigten Nutzung an sich entgegen. Sie können jedoch aufgrund planerischer Festsetzungen ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden. In Betracht kommen Festsetzungen, der Ausschluss oder die Einschränkung von Wohnnutzungen oder anderen empfindlichen Nutzungen.

In diesem Falle sind zur Konfliktbewältigung. In der Begründung sind der Abwägungsvorgang und die Erforderlichkeit der konfliktlösenden Festsetzungen darzulegen. Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn auf Vollzugsebene keine weiteren Maßnahmen und Anordnungen in Betracht kommen.

- Die festgestellten Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen sind gesundheitsgefährlich oder unzumutbar. Sie können jedoch durch Anordnungen oder Maßnahmen auf der Vollzugsebene nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften ausgeschlossen oder auf ein zumutbares Maß reduziert werden.Die beabsichtigte Nutzung kann in diesem Falle ohne Einschränkungen festgesetzt werden. In der Begründung ist auf Untersuchungen und deren Ergebnisse einzugehen; die Gründe für eine planerische Zurückhaltung sind darzulegen. Eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 ist erforderlich.

- Einwirkungen bzw. Bodenbelastungen liegen vor, sie liegen jedoch unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr.

Die Gemeinde kann in diesem Falle den Grad der Zumutbarkeit im Rahmen der Abwägung selbst bestimmen. Die vorgesehene Nutzung kann in diesem Falle festgesetzt werden. Die Gemeinde kann im Rahmen der Abwägung darüber entscheiden, ob konfliktlösende Festsetzungen getroffen werden. Eine Kennzeichnung gemäß §9 Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn auf Vollzugsebene keine weiteren Maßnahmen und Anordnungen in Betracht kommen. In der Begründung ist auf die Untersuchungen und deren Ergebnisse einzugehen. Die getroffene Planungsentscheidung ist zu begründen.