Tiefgarage

Es handelte sich um eine von einem Warenhaus eingerichtete und betriebene Tiefgarage im Zentrum einer Großstadt. Die Parkgebühren für die ersten 2 Stunden betrugen 2 DM und wurden bei Einkauf ab 2 DM im Betriebe der Beklagten nicht erhoben. Die Beklagte beschäftigte in der Tiefgarage jeweils nur einen Parkwächter, der bei der Ausfahrt der Wagen die Parkscheine kontrollierte und die Parkgebühren kassierte. Eine Beaufsichtigung der Abstellräume fand lediglich bei besonders hoher Benutzungsfrequenz durch gelegentliche Kontrollgänge von damit beauftragten zuverlässigen Angestellten der Beklagten statt. Dass eine solche Kontrolle während der Parkzeit der Ehefrau des Klägers durchgeführt worden sei, hat die Beklagten nicht vorgetragen. Die abgestellten Pkw waren von der Beklagten bei der Patria-Versicherungs-AG in der Weise ver- sichert, dass der Fahrzeugabsteller einen unmittelbaren Anspruch gegen die Patria aus dem Versicherungsvertrage erwarb. Die Haftung der Patria war beschränkt. Bei Beschädigung eines Fahrzeugs in der Tiefgarage hatte die Patria die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung des Fahrzeugs bis zur Höhe des gemeinen Wertes und unter Bezugnahme auf einen Höchstbetrag von 15 000 DM zu ersetzen. Minderungen an Wert, Nutzungs- und Verdienstausfall sowie die Kosten für ein Ersatzfahrzeug brauchte die Patria nicht zu erstatten.

Die Rev. vertritt die Auffassung, dass die Beklagten mit den erwähnten Maßnahmen der ihr obliegenden Obhutspflicht nicht ausreichend nach- gekommen sei, und meint, dass angesichts des gesteigerten Einkaufsverkehrs kurz vor Weihnachten die Beklagten sogar grob fahrlässig gehandelt habe, weil sie nicht wenigstens in jedem Stockwerk der Tiefgarage einen Wächtereingesetzt habe. Die von der Beklagten ergriffenen Vorkehrungen hätten weder Diebstahl noch Aufbrechen der Wagen, noch Beschädigungen mutwilliger oder fahrlässiger Art verhindern können.

Richtig ist, dass von der Beklagten eine Bewachung der Wägen; die ihnen Schutz gegen die von der Rev. angeführten schädigenden Handlungen boten, nicht durchgeführt wurde. Zu einer solchen Bewachung war indes die Beklagte auch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht verpflichtet. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der vom Berufsgericht für angebracht gehaltenen Unterscheidung hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Bewachung und Obhut bei den verschiedenen, dem Publikum zur Verfügung stehenden bewachten Parkplätzen und Parkhäusern oder Tiefgaragen allgemein gefolgt werden kann: Dem Berufsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, dass für eine Tiefgarage der hier in Frage stehenden Art weitere Maßnahmen, als sie die Beklagte getroffen hatte, nicht gefordert werden können. Mit Recht hat das Berufsgericht darauf abgestellt, welche Vorkehrungen von der Beklagten nach Treu und, Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verlangen sind. In diesem Zusammenhange hat das BerBer. zutreffend hervorgehoben, dass die Benutzer einer derartigen Warenhaus-Tiefgarage nach der Verkehrsauffassung nur geringe Anforderungen an die Bewachung der Fahrzeuge stellen können und zu stellen pflegen. Sie erwarten keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung. Tiefgaragen der hier in Frage stehender Art gewähren den Benutzern eine Parkmöglichkeit im Zentrum seiner Großstadt, wo es nach aller Erfahrung besonders schwierig ist, einen Parkplatz für einen Pkw zu finden. Im Vordergrund steht also bei den Benutzern der Wunsch nach der Erlangung eines Parkplatzes in günstiger Lage, damit es den Insassen der parkenden Fahrzeuge möglich ist, ohne weite Anmarschwege ihre Besorgungen in der Innenstadt zu erledigen Hinzu kam hier für sie der Vorteil, dass nur eine geringe Parkgebühr erhoben wurde, die im Falle eines Einkaufs in dem Warenhaus nicht einmal gezahlt zu werden brauchte. Gerade diese Regelung, der Vergütung machte es für die Parkkunden deutlich, dass die Be- klaget ein uneingeschränktes Bewachungsrisiko nicht tragen wollte und konnte. Wer also von dem Angebot der Bekl, in der Tiefgarage zu parken, Gebrauch machte, musste sich im klaren darüber sein, dass er auf eine sorgfältige Überwachung der abgestellten Fahrzeuge nicht vertrauen durfte. Von den als Parkkunden der Beklagten in Betracht kommenden Kreisen konnten mithin redlicherweise keine die Beklagten mit hohen Kosten belastenden Sicherungsmaßnahmen gefordert werden. Sie hat das getan, was nach Treu und Glauben von ihr zu verlangen war.

Dem hält die Rev. entgegen, dass die Beklagten ihren Parkkunden in dem Rundschreiben vom Dezember 1969 ausdrücklich einen sicheren Parkplatz versprochen habe. Da sich der den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Vorfall im Dezember 1967 abgespielt hatte, während das Rundschreiben erst rund 2 Jahre später versandt wurde, lässt sich ihm schon aus diesem Grunde nichts zugunsten des Klägers herleiten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagten mit dieser Wendung mehr zum Ausdruck bringen wollte, als dass sie bestrebt sei, dem Kun- den einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, der ihm die sichere Möglichkeit für das Abstellen des Fahrzeugs in der Innenstadt eröffnete, und damit nicht die Sicherheit des Parkplatzes gegen Diebstahl und Beschädigung betont werden sollte.,

Allerdings genügen die von der Beklagten getroffenen Vorkehrungen nach Ansicht des Berufsgericht, dem der erkennende Senat sich auch insoweit anschließt, zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nur dann, wenn das Warenhaus als Unternehmer der Tiefgarage dem Parkkunden zusätzlich ausreichenden Versicherungsschutz verschafft Nach Ansicht des Berufsgericht ist dies durch die von der Beklagten bei der Patria genommene Versicherung in ausreichendem 1Vlaße geschehen. Es geht zutreffend davon aus, dass der Kunde billigerweise einen Anspruch auf angemessenen, nicht jedoch vollen Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Beschädigung des Fahrzeugs hat. Es legt dabei Gewicht darauf, dass der Versicherungsschutz bei Beschädigung des Fahrzeugs, auf den es in diesem Rechtsstreit allein ankommt, den Mindestanforderungen der für das gewerbliche Bewachungsgewerbe vorgeschriebenen Sachversicherung entspricht. Auch diesen Erwägungen des Berufsgerichts ist zuzustimmen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob die für das gewerbliche Bewachungsgewerbe erlassenen Bestimmungen auch auf die Beklagten Anwendung finden. Wie das Berufsgericht mit Recht hervorhebt, konnte ein Parkkunde der Beklagten eine volle Deckung sämtlicher Schäden, insbesondere der so genannten Folgeschäden, nicht erwarten. Seinen berechtigten Interessen ist Genüge getan, wenn ihm wie bei einer üblichen Kaskoversicherung die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs bis zu dem selbst bei Luxuswagen nur selten erreichten Schadensbetrag von 15000 DM erstattet werden. Wie das Berufsgericht festgestellt hat, hatte der Kläger nach dem zwischen der Beklagten und der Patria abgeschlossenen Verträge das Recht, seinen Schaden unmittelbar bei der Patria geltend zu machen. Er ist auch bei der Patria vorstellig geworden. Wenn die Patria an ihn weniger gezahlt hat, als er wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs nach den Versicherungsbedingungen beanspruchen kann, bleibt es ihm unbenommen, wegen des Mehrbetrags gegen die Patria vorzugehen. Die Ansicht der Rev., die Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den Kläger an die Patria verweise, verdient keine Billigung. Die Rev. hat auch nicht aufgezeigt, welche Möglichkeiten die Beklagten schuldhaft versäumt haben soll, um auf die Patria dahin einzuwirken, dass sie an den Kläger einen weiteren Betrag zahlt.

Trifft mithin die Beklagten nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit, so kann sie, wie das Berufsgericht mit Recht angenommen hat, weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob die Beklagten auch deshalb nicht haften würde, weil sie - was das Berufsgericht ebenfalls bejaht - einen wirksamen Haftungsausschluss vereinbart hat. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht auf die von der Rev. angeschnittene Frage an, ob die Ehefrau des Klägers von der Abstellung des Wagens in der Tiefgarage abgesehen hätte, wenn die Versicherungsbedingungen der Patria in der Garage ausgehängt gewesen wären und die Ehefrau des Klägers sie gelesen hätte.