Tierhaltung

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Tierhaltung dienen, kann zu ähnlichen Problemen führen wie die oben erörterten Gemengelagen von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Denn auch zwischen der Wohnbebauung und der Tierhaltung bestehen im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Emissionen städtebauliche Spannungen, die nur mit Hilfe des Gebots der Rücksichtnahme bewältigt werden können. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zunächst zu differenzieren zwischen der Tierhaltung zu Erwerbszwecken und einer Tierhaltung aus Liebhaberei bzw. sonstigen nicht gewerblichen Zwecken. Die gewerbliche Tierhaltung steht unter dem Schutz des Art.12 GG, so dass ihr bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung ein höherer Stellenwert einzuräumen ist als einer anderen Zwecken dienenden Tierhaltung, die lediglich durch Art. 2 GG geschützt wird. Für die gewerbsmäßige Tierhaltung gilt grundsätzlich dasselbe wie für sonstige gewerbliche Tätigkeiten, die städtebauliche Spannungen zur Wohnbebauung begründen oder verstärken. In Baugebieten mit dörflichem Charakter ist eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum wegen des Gebots der Rücksichtnahme hinzunehmen; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen. Die Feststellung, dass in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch die Tierhaltung hingenommen werden muss, gilt nicht nur für die Tierhaltung in normalen Viehställen, sondern auch für die Massentierhaltung, soweit diese nicht mit höheren Emissionen verbunden ist. Die Grenze einer in ländlich-dörflichem Bereich zulässigen Massentierhaltung ist freilich jedenfalls dann überschritten, wenn für die Anlage eine Genehmigung nach §4 BlmSchG i. V. m. §2 Nr.45 der 4. BImSchV erforderlich ist. Demgegenüber ist in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emissionsträchtige Massentierhaltung grundsätzlich unzulässig, weil die Wohnbevölkerung hier nicht mit derartigen Immissionen zu rechnen braucht; ferner ist die Imkerei in der Nähe von Wohngebäuden unzulässig. Dagegen kann eine Reithalle in einem teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken genutzten Bereich zulässig sein. Bei einem Konflikt zwischen Wohnruhe und nichtgewerblicher Tierhaltung führt die durch das Gebot der Rücksichtnahme gebotene Interessenabwägung dagegen i. d. R. zu einem Vorrang des Schutzes der Wohnruhe. Zwar ist im Rahmen einer angemessenen Nutzung eines Wohngrundstücks auch die Haltung von Tieren, insbesondere Hunden und Katzen erlaubt, wie § 14 BauNVO zeigt. Die durch die übliche Zahl von 1 bis

Hunden oder Katzen hervorgerufene Beeinträchtigung, etwa gelegentliches Bellen von Hunden oder Eindringen von Katzen in fremde Gärten, muss die Nachbarschaft als praktisch unvermeidliche Folge der zulässigen Haltung derartiger Tiere hinnehmen; dasselbe gilt für Störungen durch eine angemessene Zahl sonstiger Kleintiere, etwa Kaninchen oder Tauben. Auch die Haltung von 1 bis 2 Reitpferden kann in einem Mischgebiet zulässig sein. Dagegen ist das Maß des nach dem Rücksichtnahmegebot Zulässigen überschritten, wenn in einem Wohngebiet eine größere Anzahl von Haustieren, etwa zu Zuchtzwecken gehalten wird oder wenn es sich um gefährliche Tiere wie große Raubtiere oder Giftschlangen handelt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob eine Ausbruchsgefahr besteht oder nicht; allein die Existenz gefährlicher Tiere in der Nachbarschaft führt erfahrungsgemäß zu einer Störung des psychischen Wohlbefindens

Bei Sportanlagen lässt sich eine pauschale Aussage über die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 nicht machen, maßgebend ist vielmehr die Einzelfallsituation, wobei insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung ist. Bei der nach dem Rücksichtnahmegebot erforderlichen Abwägung muss auch berücksichtigt werden, dass durch die BauNVONovelle 1990 die Zulässigkeit von Sportanlagen generell erweitert wurde. Diese sind nunmehr nach §3 Abs. 3 Nr.2 BauNVO ausnahmsweise in reinen Wohngebieten und nach §4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell in WA-Gebieten zulässig; zuvor konnten sie lediglich als Ausnahme in WA-Gebieten zugelassen werden. Diese veränderte Rechtslage ist Ausdruck einer gestiegenen Bewertung des Sports als öffentlicher Belang, wobei ein besonderes Interesse an wohngebietsnahen Sportanlagen besteht. Die Grenze der der Nachbarschaft zumutbaren Lärmbeeinträchtigung ist nunmehr durch die 18. BImSchV vom 18.7.1991 - SportanlagenlärmschutzVO - im einzelnen festgelegt worden. Die frühere Rechtsprechung ist damit insoweit überholt. Nach §34 Abs. 1 sind Sportanlagen zulässig, wenn in der näheren Umgebung bereits ähnliche Anlagen vorhanden sind und die neue Sportanlage keine zusätzlichen städtebaulichen Spannungen hervorruft. Auch wenn eine solche Anlage aber in der näheren Umgebung noch nicht vorhanden ist, kann sie nach § 34 Abs. 1 zugelassen werden, soweit zusätzliche städtebauliche Spannungen - insbesondere durch die zu erwartenden Emissionen des Spielbetriebs sowie des Zu- und Abfahrtsverkehrs - nicht zu befürchten sind. Ein Grundsatz, dass sich Sportanlagen in ein Wohngebiet generell nicht einfügen wird vom BVerwG abgelehnt; es soll insoweit auf die jeweilige Einzelfallsituation ankommen. Von Bedeutung ist dabei neben der Immissionsbelastung der Nachbarschaft auch die soziale Akzeptanz einer Anlage. Ein Schulsportplatz oder eine der Allgemeinheit zugängliche Sportanlage ist der Nachbarschaft eher zuzumuten als eine gewerbliche Sportanlage oder eine nur einem Verein zugängliche Anlage. Bei Schulsportanlagen muss eventuell zwar der Schulsport, nicht aber eine intensive zusätzliche Nutzung als Vereinssportplatz hingenommen werden. Private Sportanlagen sind auch in Wohngebieten i.d.R. zulässig, soweit es sich um Anlagen für die Bewohner des Baugebiets oder sogar nur um Nebenanlagen i. S. des §14 BauNVO handelt und von der Anlage keine wesentlichen Emissionen zu erwarten sind. Das Gebot der Rücksichtnahme kann es erforderlich machen, die Nachbarschaft einer Sportanlage durch einen Lärmschutzwall oder durch Beschränkung des Sportbetriebs auf bestimmte Zeiten oder Sportarten zu schützen. Das Gebot der Konfliktbewältigung verlangt es, dass die dazu erforderlichen Anordnungen in der Baugenehmigung selbst getroffen werden.