Tilgungsreihenfolge

Ist ein Schuldner dem Gläubiger zu mehreren gleichartigen und fälligen Leistungen verpflichtet und leistet er in einem Umfang, den er irrigerweise zur Tilgung dieser sämtlichen Schulden für ausreichend hält, so werden diejenigen Schulden getilgt, die er ohne den Irrtum bei der Leistung bestimmt hätte, wenn die gesetzliche Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) dem zu vermutenden vernünftigen Willen des Schuldners ganz offensichtlich widerspricht und dieser Wille für den Gläubiger von vornherein ohne weiteres erkennbar ist (Ergänzung zum Urteil vom 5. 2. 1969 - VB1 ZR 42/67 = vorstehend Nr. 6).

Aus den Gründen: Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Kläger mit ihrer Zahlung von 12 871,99 DM am 25. 7. 1966 auch die am 30. 6. 1966 fällig gewordenen 750 DM Zinsen für das zweite Vierteljahr 1966 auf den erstgenannten Kaufpreisteil von 50 000 DM bezahlt haben; wenn nein, ist das Grundschuldkapital nach dem Vertrag wegen über dreimonatigen Rückstands dieser Zinsen vorzeitig fällig geworden, und die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet; wenn ja, ist das Grundschuldkapital noch nicht fällig und die Klage begründet.

Das Oberlandesgericht lehnt mit dem Landgericht eine solche Verrechnung der Schuld der Mutter ab und sieht daher die Zahlung vom 25. 7. 1966 als bloße Teilleistung auf die damaligen Fälligkeiten an; eine Bestimmung im Sinn von § 366 Abs. 1 BGB, welche der mehreren Forderungen des Beklagten durch die Zahlung getilgt werden sollten, hätten die Kläger als Schuldner nicht getroffen; daher sei nach § 366 Abs. 2 BGB diejenige Forderung getilgt, die dem Gläubiger geringere Sicherheit biete. Da sei, entgegen der Annahme des Landgerichts, der völlig ungesicherte Kapitalteil von 14 183,73 DM, so dass auf die Zinsforderungen keine Zahlung mehr entfalle.

Die Angriffe der Rev. hiergegen haben im Ergebnis Erfolg. I. Zu den einzelnen Rügen ist zu bemerken:

a) Ohne Erfolg rügt die Rev. Verletzung des § 366 Abs. 1 BGB und des § 286 ZPO dadurch, dass das Berufungsgericht eine von den Kläger tatsächlich vorgenommene Forderungsbestimmung i. S. von § 366 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt habe. Sie sieht eine solche Forderungsbestimmung in der am 20. 9. 1966 übersandten Abrechnung der Kläger Aber auch wenn man - mit der Rev. und abweichend vom Oberlandesgericht- dieses Abrechnungsschreiben nicht schon wegen seines späten Zeitpunkts unbeachtet lässt, so erfüllt es doch inhaltlich nicht die Voraussetzung einer Forderungsbestimmung i. S. von § 366 Abs. 1 BGB. Denn die übersandte Abrechnung trifft gerade nicht unter mehreren zu tilgenden Schulden der Kläger eine Auswahl, sondern erklärt infolge der nach Auff. des Tatrichters irrigen Verrechnung mit einer Schuld der Mutter des Beklagten sämtliche damaligen Schulden der Kläger für getilgt (wegen der Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Kläger s. u. II).

Wieso aus der objektiven Nichtbilligung der Verrechnungsweise der Klägerfolgen soll, dass die umstrittenen Zinsen zumindest proportional der Gesamtzahlung getilgt worden seien und deshalb nur noch ein geringfügiger Zinsrest ungetilgt geblieben sei, ist weder von der Rev. näher begründet noch sonst ersichtlich. Infolgedessen ist in diesem Zusammenhang auch die Rüge aus § 242 BGB gegenstandslos.

b) Die Rev. rügt Verletzung des § 367 BGB, wonach bei Fälligkeit von Hauptleistung und Zinsen eine Zahlung zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen ist. Aber diese Bestimmung betrifft Kapital, Zinsen und Kosten ein und derselben Forderung und kann von den Parteien abbedungen werden (RG SeuffArch 78 Nr. 181). Die hier als getilgt in Betracht kommenden Kaufpreisteile (Zinsen aus 50000 DM, Kapitalschuld von 14183,73 DM) betreffen zwar beide denselben Kaufgegenstand; sie sind aber (im Nachtragsvertrag vom 30. 12. 1965) völlig verschiedener Behandlung hinsichtlich Verzinsung, Tilgung und Sicherung unterworfen worden und haben dadurch den sonst naheliegenden Charakter einer einheitlichen Hauptforderung i. S. von § 367 BGB von vornherein eingebüßt. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus.

Wieso sich die Anwendbarkeit dieser Bestimmung daraus ergeben soll, dass die Kläger den 13ekl. und seine Mutter rechtlich als Einheit aufgefasst hätten und dies für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, leuchtet nicht ein.

Zur Frage, ob die Verrechnung der Mutterschuld irrig und nicht vielmehr objektiv richtig war, beruft sich die Rev. auf § 404 BGB. Aber diese Bestimmung lässt bei Forderungsabtretung Einwendungen, die der Schuldner im Verhältnis zum alten Gläubiger hat, gegenüber dem neuen Gläubiger nur zu, wenn sie bereits zur Zeit der Abtretung begründet waren. Die Kläger könnten sich also gegenüber ihrer Schuld an den Beklagten auf ihre Forderung an dessen Mutter allenfalls dann berufen, wenn diese Forderung bereits bei Abschluss jenes Vertragswerks begründet gewesen wäre. Dies ist aber vom Tatrichter nicht festgestellt.

Die von der Rev. weiter angeführte Tatsache, dass die Mutter des Beklagten - noch vor dem 20. 9. 1966 - 1400 DM an die Kläger überwies, würdigt das Berufungsgericht im Rahmen der Frage, ob die Kläger bei dem dreimonatigen Rückstand ein Verschulden trifft. Es kann offen bleiben, ob es zur Fälligkeit der Grundschuld überhaupt einer Kündigung bedurfte (vgl. § 1193 Abs. 2 gegen Mg 1 Satz 1 BGB). und, wenn ja, ob diese ein Verschulden voraussetzte; denn durch die Bejahung beider Fragen seitens des Oberlandesgerichts sind die RevKl. nicht beschwert. Der Tatrichter sieht ein Verschulden der Kläger darin, dass sie durch die Überweisung der 1 400 DM nicht sofort aufmerksam wurden auf den Willen des Beklagten und seiner Mutter, ihre Rechtsverhältnisse zu den Kläger nicht miteinander zu vermengen, und dass sie dadurch nicht zur alsbaldigen Zahlung der umstrittenen Grundschuldzinsen veranlasst wurden. Wieso hierbei § 286 ZPO verletzt sein soll, ist nicht erkennbar.

Ob sieh bei der besonderen Sachlage aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht der Beklagte ergab, die Kläger auf die von ihnen gewünschte rechtliche Trennung von Mutter und Sohn oder gar auf den drohenden Verfall der Grundschuld hinzuweisen, kann offen bleiben, da die Rev. schon aus einem anderen Grunde durchgreift (unten II).

c) Ohne Erfolg wendet sich die Rev. gegen die Auff. des Oberlandesgerichts, dass bei Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB die Kapitalschuld von 14 183,73 DM als die weniger sichere und daher in erster Linie (teilweise) getilgte anzusehen sei, so dass auf die umstrittene Zinsschuld keine Zahlung mehr entfalle. Dafür, dass die zuerst verjährende Forderung im Allgemeinen weniger Sicherheit bietet als die später verjährende, beruft sich die Rev. auf zwei Urteil des BGH; aber von ihnen ist das eine (NJW 1957, 1364) nicht einschlägig, und das andere, nämlich das Urteil vom 27. 5. 1957, II ZR 319/55 (NJW 1957, 1314 = Nr. 1 zu §413 HGB) spricht jenen Rechtssatz nur für den Fall aus, dass die Schuldner sonst gleichartig sind; diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn, wie hier, von zwei Forderungen die eine durch Grundschuld gesichert ist und die andere nicht.

II. Rev. und Klage müssen aber jedenfalls aus einem bisher nicht gewürdigten Grunde Erfolg haben:

Die Kläger haben vor Ablauf der Dreimonatsfrist Zahlung in einem Umfang geleistet, den sie infolge eines Irrtums (über die Verrechenbarkeit der Schuld der Mutter) zur Erfüllung aller damals fälligen Schulden für ausreichend hielten. Hätten sie die Möglichkeit bedacht, dass der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung aller fälligen Schulden ausreichte, so hätten sie bei dem festgestellten Sachverhalt nach der Lebenserfahrung von ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 366 Abs. 1 BGB dahin Gebrauch gemacht, dass durch die Zahlung jedenfalls die umstrittene Zinsschuld getilgt werden solle. Denn an deren Tilgung hatten sie im Hinblick auf die bei dreimonatigem Rückstand drohende vorzeitige Fälligkeit des Grundschuldkapitals von 50 000 DM ein erstrangiges Interesse. Diese Interessenlage war auch für den Beklagten als Gläubiger ohne weiteres erkennbar. Infolgedessen muss der Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtlich so angesehen werden, als hätte der Schuldner eine Bestimmung i. S. von § 366 Abs. 1 BGB getroffen, die seinem zu vermutenden vernünftigen Willen entspricht. Die genannte Rechtslage ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung des § 366 BGB; denn danach wird die ergänzende gesetzliche Regelung des Absatzes 2 aaO dann ausnahmsweise von dem zu vermutenden vernünftigen Willen der Parteien korrigiert, wenn die Reihenfolge der Kategorien dieses Absatzes 2 (Sicherheit vor Lästigkeit der Forderung) dem Parteiwillen ganz offensichtlich widerspricht (Urt. vom 5. 2. 1969 VIII ZR 42/67 vorstehend Nr. 6). Wie in dem vom VIII. ZS entschiedenen Fallgebieten es auch im vorl. Fall Sinn und Zweck des § 366 BGB, den der Interessenlage allein entsprechenden Willen des Schuldners maßgeblich sein zu lassen.

Aus diesem Grunde ist durch die Zahlung der über 12 000 DM am 25. 7. 1966 die umstrittene Zinsschuld von 750 DM getilgt worden. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Fälligkeit des Grundschuldkapitals sind also nicht eingetreten. Deshalb ist eine Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Grundschuld und der durch sie gesicherten Kapitalforderung unzulässig, und das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage im Ergebnis zutreffend stattgegeben.