Toreinfahrtsrechts

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine Beseitigung der vom Mieter eigenmächtig vorgenommenen baulichen Veränderung verlangen kann.

Aus den Gründen: Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob der Beklagte dem auf § 894 BGB gestützten Löschungsanspruch des Klägers mit Rücksicht auf den von ihm behaupteten schuldrechtlichen Anspruch gegen den Kläger auf Neueintragung des Toreinfahrtsrechts gemäß § 242 BGB den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten kann. Das wird von dem Berufungsgericht verneint. Entgegen der Meinung der Rev. geht es dabei nicht davon aus, dass dem Beklagten der von ihm behauptete schuldrechtliche Anspruch auf Neueintragung des Toreinfahrtsrechts zusteht. Den Einwand des Beklagten hat es jedoch mit folgender Begründung nicht als gerechtfertigt erachtet: Würde dem Beklagten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB wegen seines Anspruchs auf Neubestellung des Toreinfahrtsrechts zugestanden, so würde das zur Verfestigung der auf absehbare Zeit weiterhin unrichtigen Grundbuchlage führen. Der Beklagte könnte auch etwa vorerst von einer Durchsetzung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Kläger auf Dienstbarkeitsbestellung absehen und es bei dem im Grundbuch verlautbarten, jedoch materiellrechtlich nicht bestehenden Toreinfahrtsrecht belassen. Das Löschungsbegehren des Klägers wäre dann gleichwohl auf Dauer nicht durchsetzbar. Letztlich hätte der Beklagte aus einem Eintragungsfehler des Grundbuchamts einen Vorteil erzielt, der ihm in dieser Weise nicht zustehe. Dabei spiele auch eine Rolle, dass zwar nach § 879 Abs. 2 BGB der sich aus der Eintragung ergebende Rang auch bei einer erst wesentlich später der Eintretung nachfolgenden Einigung gelten würde, dass aber nicht gesagt werden könne, der Beklagte habe einen Rechtsanspruch auf einen solchen Rang, der besser wäre als ein Rang, der sich aus einer ordnungsmäßig bewilligten Eintragung auf Grund einer Einigung ergeben würde. Im vorl. Fall sei in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass auf dem Grundstück des Klägers eine Grundschuld über 200000 DM eingetragen worden sei, die im Rang einer Grunddienstbarkeit vorgehen würde, die ordnungsmäßig auf Grund einer Einigung der Parteien und einer Eintragungsbewilligung des Klägers eingetragen würde.

Hiergegen wendet sich die Rev. mit Recht. Wird unterstellt, dass der Kläger dem Beklagten schuldrechtlich zur Bestellung eines Toreinfahrtsrechts verpflichtet ist, so würde die zur Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche dingliche Einigung ,das Recht mit dem Rang entstehen lassen, der sich aus der zeitlich vorangegangenen Eintragung ergibt. Die nach der Eintragung der Granddienstbarkeit, aber vor der dinglichen Einigung bestellte Grandschuld würde im Range nachgehen Dass bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit die Eintragungsvoraussetzung des § 19 GBO vom Grundbuchamt nicht beachtet worden ist, stünde dem nicht entgegen.

Alles dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Soweit es weiter die Auff. vertritt, der Kläger könne auf Grund seines dinglichen Rechts zunächst die Löschung verlangen, ohne das der Beklagte dem Berichtigungsverlangen den aus seinem schuldrechtlichen Anspruch hergeleiteten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ist derjenige, der die Löschung eines im Widerspruch zur dinglichen Rechtslage im Grundbuch eingetragenen Rechts im Wege der Berichtigung begehrt, demjenigen, zu dessen Gunsten das Recht eingetragen ist, schuldrechtlich zur Bestellung dieses Rechts verpflichtet, so steht dem Berichtigungsbegehren grundsätzlich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. In einem Fall der vorl. Art davon eine Ausnahme zu machen besteht kein Anlass. Allerdings ergibt sich für die Grunddienstbarkeit auf Grund des § 879 Abs. 2 BGB ein günstigerer Rang, wenn die zunächst unrichtige Eintragung bestehen bleibt und die dingliche Einigung ihr folgt, als wenn sie zunächst gelöscht und dann die Grunddienstbarkeit im Ganzen neu bestellt würde. Daraus kann aber ein Bedenken gegen die Anwendung des § 242 BGB, schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil davon auszugehen ist, dass ein etwa gegebener schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung der Grunddienstbarkeit auch schon z. Z. der Eintragung bestand und der Beklagte mithin durch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Ergebnis letztlich nur das erlangt, worauf er schon damals Anspruch hatte. Die vom Berufungsgericht befürchtete Verfestigung der unrichtigen Grundbuchlage schließt den Einwand, der unzulässigen Rechtsausübung hier ebenso wenig aus wie in anderen Fällen, in denen der Grundbuchberechtigungsanspruch an diesem Einwand scheitert.